Tenor

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten gegen das Urteil des Familiengerichts Hamburg werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 3/5 und der Beklagte 2/5 der Kosten der Berufungsinstanz nach einem Berufungsstreitwert von 8000 DM.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die am 26.8.1947 geborene Klägerin, die bereits vier Mal verheiratet war und einen im September 1986 geborenen Sohn erzieht, heiratete am 15.4.1999 den Beklagten. Am 1.5.1999 zog er in ihre Wohnung ein und gab ihr von seinem Nettoverdienst von 2500 DM Wirtschaftsgeld in Höhe von 1700 DM. Bereits einen Monat später forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Wohnung zu verlassen und führte in der Wohnung eine strikte Trennung durch. Ende Juli 1999 zog der Beklagte aus.

Wie vor der Ehe, so erhielt die Klägerin ab August 1999 Sozialhilfe nach einem errechneten Bedarf von 877,12 DM, jedoch, wie sich aus dem Leistungsbescheid vom 11.8.1999 ergibt, unter Berücksichtigung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 850 DM. Tatsächlich zahlte der Beklagte aber keinen Unterhalt. Seit September 1999 arbeitet die Klägerin als Reinigungskraft; um dieses Einkommen in Höhe von (620 DM -209,24 DM =) 410,76 DM verkürzt sich die inzwischen nach einem Bedarf von 889,03 errechnete Sozialhilfe ausweislich des Leistungsbescheides vom 21.2.2000; demnach erhält sie seither nur ergänzende Sozialhilfe in Höhe von 328,77 DM.

Die Klägerin klagte Unterhalt in Höhe von monatlich 800 DM ab August 1999 ein. Im Termin vom 13.1.2000 erklärte sie den Rechtsstreit für den Zeitraum August 1999 bis Januar 2000 für erledigt, da sie in diesem Zeitraum monatliche Sozialhilfe von 850 DM erhalten habe. Im übrigen hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ab Februar 2000 monatlichen Unterhalt von 800 DM zu zahlen. Der Beklagte dagegen beantragte Klagabweisung.

Das Familiengericht hat festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Unterhaltszahlungen für die Monate Oktober 1999 bis Januar 2000 erledigt ist, im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Nachdem der Klägerin Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, beantragt sie,

ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren und das Urteil des Familiengerichts Hamburg – Harburg vom 10.2.2000 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie ab Februar 2000 monatlich im voraus Getrenntlebensunterhalt in Höhe von 400 DM zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit seiner Anschlußberufung beantragt er, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten sind zulässig. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte durch die von ihm angefochtene Feststellung, der Rechtsstreit habe sich zum Teil erledigt, überhaupt beschwert ist. Eine Beschwer wird nicht vorausgesetzt, da eine Anschlußberufung nicht als Rechtsmittel angesehen wird (BGH NJW 1980,702).

Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten sind jedoch unbegründet.

Unterhaltszeitraum August 1999 bis September 1999 :

Durch das angefochtene Urteil ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin für diese Monate mangels Verzugs des Beklagten abgewiesen worden. Insoweit ist das Urteil von keiner Partei angegriffen worden.

Unterhaltszeitraum Oktober 1999 bis Januar 2000 :

Die Feststellung, daß hinsichtlich dieses Zeitraums der Rechtsstreit erledigt sei, will der Beklagte nicht hinnehmen; er will Abweisung der Klage erreichen.

Eine Abweisung der Klage wäre aber nicht gerechtfertigt. Tatsächlich stände der Klägerin ein monatlicher Unterhalt von 260 DM zu, wie näher ausgeführt wird. Da der Beklagte aufgrund seiner Anschlußberufung aber gemäß § 536 ZPO nicht schlechter gestellt werden darf, als er beantragt hat, also nicht zur Zahlung von Unterhalt verurteilt werden darf, bleibt es bei der Feststellung, daß der Rechtsstreit insoweit erledigt ist.

Der Klägerin steht nämlich grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch aus § 1361 BGB zu, obwohl sie selbst die Trennung herbeigeführt hat und die Zeit des Zusammenlebens außerordentlich kurz war (BGH NJW 1986, 1340; BGH NJW 1979,1348; BGH NJW 1982, 1460).

Dieser Unterhaltsanspruch ist entgegen der Annahme des Familiengerichts auch nicht in Höhe von monatlich 800 DM oder zumindestens in Höhe von monatlich 400 DM gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Denn in der Berufungsinstanz hat sich herausgestellt, daß sie anfangs in Höhe von 800 DM deshalb keine Sozialhilfe erhielt, weil der Sozialhilfeträger davon ausging, daß der Beklagte an sie monatlichen Unterhalt von 800 DM zahlen würde. Später hat sie lediglich 328,77 DM ergänzende Sozialhilfe bekommen, so daß sie unter Berücksichtigung ihres Einkommens insgesamt über monatlich 889,03 DM verfügte. Dieser Betrag reichte aber nicht aus, um ihren eheangemessenen Unterhaltsbedarf zu decken, der aufgrund d...

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