Leitsatz (amtlich)

Eine Markenanmeldung beinhaltet keine gezielte Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG, wenn die Gesamtbetrachtung aller im Einzelfall bestehenden Umstände nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Behinderungsabsicht schließen lässt.

Die Abgabe von mit einer Marke gekennzeichneter Ware als Werbegeschenk durch ein Handelsunternehmen, welches die so gekennzeichneten Waren nicht anderweitig vertreibt und einen solchen anderweitigen Vertrieb auch nicht vorbereitet, stellt keine ernsthafte Markenbenutzung i.S.d. § 26 MarkenG dar. Denn diese schenkweise Abgabe dient nicht der Erschließung oder Sicherung von Absatzmärkten für das mit der Marke versehene Produkt.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5; BGB § 826; MarkenG § 55 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 49 Abs. 1, 3, § 26 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 26.09.2008; Aktenzeichen 408 O 190/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.06.2011; Aktenzeichen I ZR 41/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 27, vom 26.9.2008, Geschäfts-Nr. 408 O 190/06, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung aus Ziff. II 2. des Urteils des LG durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. jeweils EUR 50.000 abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits darf die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien um die von der Beklagten widerklagend geltend gemachte Löschungsverpflichtung der Klägerin hinsichtlich ihrer deutschen Wort-/Bildmarke 303 48 717 "METRO". Diese Marke (Anlage K 2) ist am 22.9.2003 angemeldet und am 27.4.2004 eingetragen worden für folgende Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klassen 38 und 40:

"Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; elektronische, magnetische und optische Speicher; ROM-, PROM-, EAROM-, EPROM-Speicher, CD-ROM-Speicher, Chips (integrierte Schaltkreise), Disketten, Magnetplatten; elektrische Schaltplatten mit Speicherbausteinen, sämtliche vorgenannten Waren ohne und mit darin aufgezeichneten Informationen; Microprozessoren; Peripheriegeräte für Computer, insbesondere Drucker, Bildschirme, elektromechanische, elektronische, optische und akustische Ein- und Ausgabegeräte, Tastaturen, Schnittstellengeräte; Computerhardware, insbesondere Cursor-Steuerungsgeräte für die Verwendung von Computeranzeigegeräten und Computer-Schaltplatten; Geräte, Verbindungskabel und -stecker zum Verbinden oder Vernetzen von Datenverarbeitungsgeräten und Geräten der Nachrichtentechnik; Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für Fernsehgeräte oder Computer; Computerprogramme, Datenbanken; Feuerlöschgeräte; Warndreiecke; elektrische Kabel, Drähte, Leiter- und Verbindungsarmaturen hierzu sowie Schalter und Verteilertafeln oder -schränke; Batterien, Tachometer, Transformatoren; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Aktualisieren von Internetseiten, Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten, Beratung für Telekommunikationstechnik; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; Datensicherung; Datenspeicherung; Datenverwaltung auf Servern; Design von Computersoftware, Home-Pages und Web-Seiten; Dienstleistungen einer Datenbank und eines EDV-Programmierers; digitale Datenaufbereitung und Datenverarbeitung; EDV-Beratung; Entwicklungsdienste und Recherchedienste bezüglich neuer Produkte (für Dritte); Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Installieren von Computerprogrammen; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Lizenzierung von Software; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte; Pflege und Installation von Software; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Vergabe und Registrierung von Domainnamen; Vermietung von Speicherplätzen, Computersoftware, Datenverarbeitungsgeräten, Speicherplatz im Internet, Web-Servern"

Die Beklagte hat erstinstanzlich u.a. die Löschung dieser Marke als rechtsmissbräuchlich eingetragene Wiederholungsmarke gem. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sowie §§ 3, 4 Nr. 10 UWG verfolgt und hierzu vorgetragen: Es handele sich für die hier relevanten Waren und Dienstleistungen um eine Wiederholungseintragung. Denn die Marke schließe sich an die fast identische deutsche Marke 395 16 389 "Metro" an, die eine inverse Farbgestaltung des "Metro"-Schriftzuges aufweise und ebenfalls zahlreiche Waren und Dienstleistungen in fast allen Klassen, insbesondere den Klassen 9, 38 und 42, schütze. Die Marke 395 16 389 befinde sich, wohl wegen ein...

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