Leitsatz (amtlich)

Nach Beendigung eines Markenlizenzvertrages, bei denen der Lizenzgeber keine eigenen Produkte produziert, sondern lediglich seine Marke gegen Entgelt zur Kennzeichnung fremder Produkte lizenziert, hat der Lizenznehmer gegen den Lizenzgeber keinen Anspruch auf angemessenen Ausgleich entsprechend § 89b HGB. § 89b HGB kann jedenfalls auf solche "reinen" Markenlizenzvereinbarungen nicht analog angewendet werden.

 

Normenkette

HGB § 89b

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 23.05.2006; Aktenzeichen 312 O 671/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.04.2010; Aktenzeichen I ZR 3/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 23.5.2006 (312 O 671/05), im Kostenausspruch wie folgt abgeändert:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz werden den Beklagten als Gesamtschuldner zu 4 % und im Übrigen der Beklagten zu 1) auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Für die Berufungsinstanz werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin den Beklagten als Gesamtschuldner zu 4,5 % und im Übrigen der Beklagten zu 1) auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen:

I. In Abänderung des Beschlusses des LG vom 23.5.2006 wird der Streitwert für die erste Instanz wie folgt festgesetzt:

Klageantrag zu 1): 104.649,24 EUR

Hilfsaufrechnung: 104.649,24 EUR

Feststellungsantrag: 2.228.432,00 EUR

Eventual-Widerklage: 100.000,00 EUR

Insgesamt: 2.537.730,48 EUR

II. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird wie folgt festgesetzt:

Klageantrag zu 1): 104.649,24 EUR

Hilfsaufrechnung: 104.649,24 EUR

Feststellungsantrag: 2.023.782,76 EUR

Eventual-Widerklage: 100.000 EUR

Insgesamt: 2.333.081,24 EUR

 

Gründe

A. Die Klägerin verlangt von den Beklagten restliche Lizenzgebühren aus einem Markenlizenzvertrag.

Die Klägerin ist 1987 vom Modeschöpfer Wolfgang Joop gegründet worden. Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "JOOP!". Die Klägerin vergibt Markenlizenzen an ausgewählte herstellende Unternehmen der Bekleidungsindustrie, und zwar u.a. für Strumpfwaren. Sie selbst produziert keine Waren.

Die Beklagte zu 1) vertrieb Socken, Strümpfe und Strumpfhosen. Die Beklagte zu 2) ist die Komplementärin der Beklagten zu 1), der Beklagte zu 3) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und ehemaliger persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1) (Anlage K 27). Der Sohn des Beklagten zu 3), Herr C., war Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Sein Ausscheiden als Geschäftsführer ist am 22.7.2004 ins Handelsregister eingetragen worden (Anlage K 25).

Die Klägerin und die Beklagte zu 1), damals noch unter der Firma "C. Creazioni KG" handelnd, schlossen am 19.10.1995 die aus der Anlage K 1 ersichtliche Vereinbarung. Dort wurde der Beklagten zu 1) als "Lizenznehmerin" von der Klägerin ("Lizenzgeber") die Lizenz zur Benutzung des Warenzeichens "JOOP!" für die Herstellung, den Vertrieb und die "Werbung von und für Vertragswaren" eingeräumt (§ 2.1). Als Vertragswaren waren in Anlage 1, Ziff. 3 des Vertrages "Herrenstrümpfe/Knickerstrümpfe/Kinderstrumpfhosen" vereinbart. Die Beklagte zu 1) hatte als Lizenznehmerin gem. § 6 ("Lizenzgebühr, Kostenerstattung") der Vereinbarung u.a. eine "umsatzorientierte Vergütung" zu entrichten. Gemäß § 10 der Vereinbarung ("Vertragsbeendigung") durften "Restbestände an Vertragswaren mit dem Warenzeichen JOOP!... bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Vertragsbeendigung vom Lizenznehmer im normalen Geschäftsgang ohne Verramschung weiter vertrieben werden". Es heißt dort weiter: "Die umsatzorientierte Vergütung gem. § 6 ist bis zur endgültigen Verwertung sämtlicher Vertragswaren zu zahlen." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Mit der Lizenzvergabe an die Beklagte zu 1) ist die Marke "JOOP!" erstmalig für Herrenstrumpfwaren lizenziert worden. Für Damenstrumpfwaren gab es bereits einen Lizenzvertrag mit einem dritten Unternehmen (Firma F.). Ob insoweit nennenswerter Umsatz erzielt wurde, ist von den Beklagten bestritten worden.

Die Beklagte zu 1) vertrieb auf der Grundlage dieses Vertrages Herrensocken unter der Marke "JOOP!". Die Ware bezog sie von dritter Seite, jedenfalls teilweise von dem von der Tochter des Beklagten zu 3) geleiteten italienischen Produktionsbetrieb C. Italiana SPA. Die Klägerin selbst stellt keine Socken her. Die Klägerin bzw. mit ihr vertraglich verbundene Drittunternehmen haben auch keine Ware an die Beklagten bzw. mit diesen verbundene Unternehmen geliefert. Die Beklagte zu 1) vertrieb in der Folgezeit Socken jedenfalls auch unt...

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