Leitsatz (amtlich)

Das Werben für ein Arzneimittel bezüglich weiter gehender, von der Zulassung nicht abgedeckter Indikationen verstößt gegen § 3a HWG. Die Werbeangabe muss dabei als Hinweis auf ein Anwendungsgebiet verstanden werden, für das das Arzneimittel nicht zugelassen ist.

Auf zusätzliche Wirkungen des Mittels darf hingewiesen werden, wenn der ursächliche Zusammenhang mit der zugelassenen Indikation und das Fehlen einer insoweit eigenständigen Indikation werblich verdeutlicht werden. Wird in der Werbung für einen CSE-Hemmer (hier: zur Senkung des Cholesterinspiegels) die Risikogruppen der Cholesterin-Patienten (z.B. mit Diabetes) benannt, so ist dieser Umstand allein noch kein Hinweis auf eine spezielle Indikation (hier etwa speziell für Diabetiker).

 

Normenkette

HWG § 3a; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 18.08.2003; Aktenzeichen 315 O 51/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 18.8.2003 (es ist ein Anerkenntnis-Teilurteil und zugleich ein Schlussurteil) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage - soweit über sie nicht vom LG im Urteilsausspruch zu Ziff. 1. durch Anerkenntnis-Teilurteil entschieden worden ist - mit den in der Berufungsverhandlung gestellten Anträgen abgewiesen wird.

Der Urteilsausspruch des LG zu Ziff. 1. (des Anerkenntnis-Teilurteils) wird zum Zwecke der Klarstellung dahingehend berichtigt, dass es sich bei den nach dem Urteilsausspruch beigefügten Foldern gem. Anlagen A, B und G mit jeweils 2 Seiten um insgesamt drei Folder (nicht: "2") handelt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der verschreibungspflichtigen sog. CSE-Hemmer (Statine) zur Senkung des LDL-Cholesteringehalts. Die Beklagte bringt u.a. das lipidsenkende Arzneimittel A-... mit dem Wirkstoff ...-statin in den Verkehr.

Die Beklagte hat für ihr Arzneimittel A-... mit sieben Faltblättern geworben (Anlagen K 1-4, K 9-10, K 12 zur Klageschrift), die die Klägerin als wettbewerbswidrig beanstandet.

Mit der vorliegenden Klage nimmt sie die Beklagte deswegen auf Unterlassung in Anspruch. Im Berufungsverfahren geht es nur noch um die Verwendung von vier Werbe-Faltblättern (Anlagen C-F zum Klageantrag = Anlagen K 3-4, 9-10 zur Klageschrift).

Die sieben beanstandeten Werbe-Faltblätter der Beklagten bestehen jeweils aus vier Seiten im DIN-A-5-Format, in den Anlagen der Klägerin sind sie im DIN-A-4-Format fotokopiert, so dass jede Anlage jeweils aus zwei Bl. besteht (das erste Bl. ... zeigt jeweils die Vorder- und Rückseite, das zweite Bl. jeweils die Innenseiten 3 und 4 der Folder). Die Kopien der Faltblätter sind als Antrags-Anlagen A-G Bestandteil des Verbotsausspruchs des Klageantrages (= Anlagen K 1-4, 9-10, 12 zur Klageschrift).

In dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren gleichen Rubrums (LG Hamburg - 315 O 720/01) erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte am 29.11.2001 eine Beschlussverfügung, mit der der Beklagten unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten worden ist, für das cholesterin- und triglycerid-senkende Arzneimittel "A-..." mit Bezug auf die Wirksamkeit von "A-..." bei KHK- und Diabetes-Patienten zu werben, wie geschehen in den vier dem Beschluss beigefügten Foldern (jeweils 2 Seiten; es folgen die Kopien Werbeblätter gem. den hiesigen Antrags-Anlagen D, B, C, A; vgl. hierzu Anlage K 6).

Mit dem angefochtenen Urt. v. 21.12.2001 hat das LG seine einstweilige Verfügung bestätigt (Anlage K 7). Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat mit seinem Urt. v. 26.9.2002 (OLG Hamburg, Urt. v. 26.9.2002 - 3 U 69/02) im Hinblick auf die werbliche Verwendung der Folder gem. den hiesigen Antrags-Anlagen D und C die Beschlussverfügung aufgehoben und insoweit den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen (Anlage K 8). Auf die Beiakte LG Hamburg - 315 O 720/01 (= OLG Hamburg, Urt. v. 26.9.2002 - 3 U 69/02) wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Die beanstandeten sieben Werbe-Faltblätter haben jeweils auf der Vorderseite (S. 1) folgende Überschriften (die für das Berufungsverfahren noch bedeutsamen vier Antrags-Anlagen C-F sind unterstrichen):

  • "Die 40 für besondere Typen" mit der Abbildung: "Cabriolet" (Antrags-Anlage A = Anlage K1 = Anlage ASt 4 im Verfügungsverfahren gem. Beiakte OLG Hamburg 3 U 69/02);
  • "Vertrau der Kraft!" (Antrags-Anlage B = Anlagen K 2, ASt 2);
  • "Was wiegt schwerer bei Cholesterin-Patienten?" (Antrags-Anlage C = Anlagen K 3, ASt 3);
  • "Wenn's drauf ankommt!" (Antrags-Anlage D = Anlagen K 4, ASt 1, ASt BB 2);
  • "Risiko Fettstoffwechselstörung" (Antrags-Anlage E = Anlage K 9);
  • "Die 40 für besondere Typen" mit der Abbildung: "Mann mit Hut" (Antrags-...

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