Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 04.08.2006; Aktenzeichen 308 O 814/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.11.2009; Aktenzeichen I ZR 166/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 8, vom 4.8.2006 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - unter Ziff. II. abgeändert:

Die Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, an den Kläger 300 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.1.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten 9/10, der Kläger trägt 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000 EUR, der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten i.H.v. 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird für die erste und zweite Instanz auf 3.600 EUR festgesetzt. Der im Verhältnis zu der Beklagten zu 1. angemessene Unterlassungsstreitwert von 3.000 EUR erhöht sich im Hinblick auf die Beklagten zu 2. bis 4. nicht. Diese Beklagten sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und mit ihr durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung verbunden, für die der Streitwert nach der Rechtsprechung der Senate für Gewerblichen Rechtsschutz des Hanseatischen OLG nur einheitlich anfällt.

 

Gründe

I. Der Kläger erstellt - in einem zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Umfang - Speisefotografien von Gerichten, zu denen seine Ehefrau Rezepte zusammengetragen hat. Diese Rezepte veröffentlichen der Kläger und seine Ehefrau zusammen mit den passenden Fotographien der zubereiteten Gerichte kostenfrei unter der URL www.marions-kochbuch.de.

Die Beklagte zu 1 - die Beklagten zu 2. bis 4. sind ihre Geschäftsführer - betreibt unter der URL www.chefkoch.de ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung. Die dort veröffentlichten Rezepte mit passenden Abbildungen werden zu einem erheblichen Teil von Privatpersonen auf die Seite der Beklagten hochgeladen. Der Internetauftritt der Beklagten zu 1 vermittelt dabei u.a. folgenden optischen Eindruck:

Die von der Homepage der Beklagten zu 1. ausdruckbaren Rezepte stellen sich u.a. wie folgt dar:

Hierbei ist es in der Vergangenheit mehrfach dazu gekommen, dass von dem Kläger hergestellte Lichtbilder ohne sein Wissen und seine Zustimmung genutzt und von Dritten (gemeinsam mit eigenen Rezepten) auf die Seite der Beklagten zu 1. eingestellt worden sind.

Dieses Verhalten beanstandet der Kläger als urheberrechtswidrig. Er verlangt von den Beklagten Unterlassung sowie Schadensersatzleistung.

Auf die vorgerichtlichen Abmahnungen des Klägers vom 22.4.2005 (Anlage K 3), vom 12.9.2005 (Anlage K6) sowie vom 30.9.2005 (Anlage K8) hatten die Beklagten mehrfach Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen abgegeben, nämlich am 24.10.2005 (Anlage K9), am 22.2.2006 (Anlage B1) sowie am 2.3.2006 (Anlage K12). Diese hatte der Kläger jeweils zur Ausräumung einer Wiederholungsgefahr als unzureichend erachtet.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagten zu 1. bis 4. zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, die vom Kläger erstellten und unter www.marions-kochbuch.de abrufbaren Fotographien und/oder Teile davon ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zumachen, insbesondere auf der unter www.chefkoch.de abrufbaren Seite zur Schau zu stellen, und/oder durch das Aufspielen oder Aufspielen lassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen;

2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 600 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie stehen auf dem Standpunkt, für das rechtsverletzende Verhalten dritter Personen seien sie urheberrechtlich nicht verantwortlich, zumal es ihnen auch nicht möglich sei, derartige Rechtsverstöße wirksam zu unterbinden. Die ihnen zumutbaren Maßnahmen hätten sie bereits ergriffen. Im Übrigen seien die vorgerichtlich abgegebenen Unterwerfungserklärungen ausreichend gewesen, um eine etwaige Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Das LG Hamburg hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage wegen einer über 5 Prozentpunkte hinausgehenden Zinsforderung abgewiesen und die Beklagten im Übrigen antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Die Beklagten verfolgen in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter.

Die Bekl...

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