Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 09.12.2004; Aktenzeichen 323 O 255/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 23, vom 9.12.2004, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Zahnarzt und verlangt von der Beklagten die Bezahlung (restlichen) Behandlungshonorars. Die Beklagte verweigert die Bezahlung, da die Behandlung fehlerhaft erfolgt sei, und begehrt Rückzahlung des geleisteten Vorschusses, Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung.

Nach einer Tumoroperation 1960 mit dem Verlust von sieben Zähnen im Oberkiefer trägt die am 4.10.1938 geborene Beklagte eine Prothese, die auch eine daumengroße Perforation zur Kieferhöhle (Mund-Antrum-Verbindung) abzudecken hat. Bei dem Kläger stellte sich die gesetzlich krankenversicherte Beklagte erstmalig am 3.9.2001 vor. Am Zahn 11, der mit einem Verankerungselement für die vormalige Prothese versehen war, hatten sich Schmerzen eingestellt. Der Kläger hielt die alte Versorgung für erneuerungsbedürftig und riet zu einer teleskopierenden Defektprothese mit Keramikkappen statt Goldkappen Die Beklagte stimmte der Art der Versorgung zu und überwies den verlangten Vorschuss auf ihren Eigenanteil von 2.045,17 EUR. Die Behandlungsmaßnahmen wurden zwischen dem 7.1. und dem 11.3.2002 durchgeführt. Die Beklagte erhielt eine teleskopierende Defektprothese zum Ersatz der Zähne 21 bis 27 sowie Keramikteleskope und Galvanokappen auf den Zähnen 11 bis 17.

Der Beklagten wurden der restliche Eigenanteil von 4.262,96 EUR mit Schreiben vom 14.3.2002 und weitere 488,84 EUR für die provisorische Versorgung mit Schreiben vom 16.3.2002 in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 20.3.2002 (Anlage B 2) erklärte der Ehemann der Beklagten, die Prothese sei nicht funktionsfähig, die Bezahlung werde erst nach Herstellung der Funktionsfähigkeit erfolgen. Am 4.4.2002 überreichte die Beklagte dem Kläger zur Nachbehandlung eine zehn Punkte umfassende Mängelliste (Anlage K 6). Darin heißt es u.a., die Prothese löse sich bei Mundbewegungen, sie sitze nur auf dem ersten Schneidezahn und drücke, die Gaumenplatte reiche zu weit in den Rachen hinein. Der Kläger nahm am 4.4.2002 und 11.4.2002 verschiedene Nachbesserungsarbeiten - u.a. Einschleifen - vor, die in der Dokumentation des Klägers (Anlage K 1) festgehalten sind. Die Beklagte blieb unzufrieden mit dem Ergebnis der Behandlung und lehnte weitere vom Kläger angebotene Behandlungstermine ab.

In einem für die Kassenärztliche Vereinigung erstellten Gutachten der Zahnärztin B. vom 13.5.2002 wird ausgeführt, die vorliegende Versorgung stelle aufgrund der anatomischen Besonderheiten eine große Herausforderung für den Zahnarzt und den Zahntechniker dar, die im vorliegenden Fall optimal habe gelöst werden können. Kleine vorhandene Befunde ließen sich korrigieren. Die Gutachterin schlug u.a. vor, die Oberkiefer-Basis zu schließen, um eine bessere Adhäsivhaftung zu erreichen. In dem auf Veranlassung der Beklagten eingeholten Obergutachten des Dr. C.T. vom 19.6.2002 sind verschiedene Mängel aufgelistet. Danach zeigten sich in zentrischer Okklusion trotz erkennbar umfangreicher Einschleifarbeiten Interferenzen an den Zähnen 14, 15 und 24. Bei leichtem Druck auf die Inzisialkanten der Außenkoni sei ein Kippeln feststellbar und die Prothese löse sich auf der kontralateralen Seite. Beim Abbeißen komme es zur Auflösung der Adhäsion (Friktion). Insgesamt seien Defizite vorhanden, die zum großen Teil die von der Patientin angeführten Mängel nachvollziehbar machten. Angesichts des außergewöhnlichen technischen Konzeptes könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Mängel sich ohne eine Neuanfertigung beseitigen ließen.

Der Kläger hat vorgetragen: Die von ihm erbrachten zahnärztlichen Leistungen seien mangelfrei. Nachdem er am 4.4.2002 einen leichten Hyperkontakt in der Regio 14, 15 beseitigt und den linksseitigen Prothesenrand leicht eingekürzt sowie ausgedünnt habe, sei die Versorgung funktionstüchtig und den Regeln der zahnärztlichen Heilkunde entsprechend hergestellt gewesen. Eine Lockerung der Prothese und entzündliche Veränderungen an der Gingiva seien nicht auf die Behandlung zurückzuführen. Angebotene und geeignete Nachbesserungen seien von der Beklagten abgelehnt worden. Die von Dr. T. monierten umfangreichen Einschleifmaßnahmen habe die Gutachterin B. nicht festgestellt. Diese Maßnahmen müssten nach der Begutachtung durch Frau B. durch einen anderen Behandler erfolgt sein. Die Beklagte sei auch vor der Behandlung umfassend über in Betracht kommende Alternativen aufgeklärt worden. Die Beklagte habe einen Zahnersatz gewollt, wie er ihr - frei von Mängeln - eingepasst worden sei.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.751,80 EUR nebst 5 %punkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf 4.262,96 EUR seit dem 16.4.2002 und auf 488,84 EUR seit dem 18.4.2002 sowie vorgerichtliche Mahnkosten ...

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