Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 19.10.2004; Aktenzeichen 312 O 614/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.02.2009; Aktenzeichen I ZR 167/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 19.10.2004 teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "H M Bus" für folgende Waren oder Dienstleistungen zu benutzen:

Reklame-Metallschilder zu Werbezwecken; Fahrzeugsitze; Gepäckträger; Gepäcknetze; Omnibusse; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Veröffentlichungen aller Art, Pläne, Ansichtskarten, Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne, Werbeplakate; Schi lder zu Werbezwecken, nicht aus Metall; Werbung in Schaufenstern, Vermietung von Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen, besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen; Transportwesen (davon allerdings ausgenommen: Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen); Auskünfte über Transportangelegenheiten (davon allerdings ausgenommen: Fahrplaninformationen).

II. Die Beklagte zu 2. wird weiter verurteilt, in dem aus dem Tenor zu I. ersichtlichen Umfang ggü. dem Deutschen Patent- und Marken amt in die Löschung der deutschen Marke "HM Bus" einzuwilligen.

III. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtstreits haben die Parteien wie folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten fallen der Klägerin zu 9/10 und der Beklagten zu 2. zu 1/10 zur Last. Die Beklagte zu 1. trägt keine Gerichtskosten.

Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergericht lichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin zu 9/10. Ferner trägt die Klägerin die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Beklagten zu 2. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin wegen der Hauptsacheverurteilung gemäß dem Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt der Klägerin und der Beklagten zu 2. nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VII. Die Revision wird zugelassen;

und beschließt:

Der Streitwert wird auch für die Berufung auf 500.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist ein Unternehmen des Handelskonzerns der M Group.

Die M-Group ist der größte deutsche Handelskonzern und das weltweit drittgrößte Handelsunternehmen (Anlage K 24). Die Klägerin ist das fü r die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte der M Group zu ständige Konzernunternehmen. Sie ist auch ermächtigt, die Rechte an den Unternehmenskennzeichen der M AG wahrzunehmen (Anlage K 2).

Die Beklagte zu 1. betätigt sich im Großraum Hamburg als privatwirtschaftlich organisiertes Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Beklagte zu 2. erbringt auf der Regieebene sämtliche für den funktionsg erechten Ablauf des öffentlichen Personennahverkehrs in diesem Raum erforderlichen Planungs- und Koordinationsleistungen. Die Klägerin wendet sich gegen die Benutzung der Bezeichnungen "H M Bus" und "M Bus" durch die Beklagte.

Die Klägerin ist u.a. Inhaberin der farbig eingetragenen deutschen Marke DE "M.". (Anlage K 1). Die Marke ist mit Priorität vom 15.4.1995 am 17.11.1995 eingetragen worden. Ein Widerspruchsverfahren ist am 22.11.2002 abgeschlossen worden. Die Marke beansprucht Schutz für sämtliche Waren und Dienstleistungsklassen mit Ausnahme der Klasse 37. Die Klägerin stützt die hier erhobenen Ansprüche u.a. auf die Eintragung der Marke für die Dienstleistungen der Klasse 39: "Veranstaltu ng und Vermittlung von Reisen ...".

Die Klägerin ist auch noch Inhaberin der Marken "M R" DE und (Anlage K 6), welche u.a. Schutz beanspruchen für "Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung zu Lande, in der Luft und auf dem Wasser; Werbung; Geschäftsführung: Transportwesen: Veranstaltung von Reisen". Beide Marken befinden sich wegen eingelegter bzw. eingelegt gewesener Widersprüche noch in der Benutzungsschonfrist.

Zu den zahlreichen Konzernunternehmen der M Group gehören auch zwei Unternehmen namens "M.MG.T.S. GmbH" und "M.MG.L. GmbH". Das erstgenannte betreibt ein Reisbüro mit IATA-, DB- und Dertour-L...

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