Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 10.07.1991; Aktenzeichen 314 O 130/91)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 14, vom 10. Juli 1991 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 25.950,– DM.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollen Umfangs Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die dagegen vom Beklagten mit der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 2 Ziffer 2 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung nicht in Betracht. Es handelt sich dabei nämlich um eine auf die Sonderfälle der Mietverträge über Wohnraum begrenzte Vorschrift, die zeigt, daß der Gesetzgeber nicht generell davon ausgeht, ein Grundstücksverwalter sei zur Erbringung von Vermittlungsleistungen bei Verkäufen oder Vermietungen außerstande. Vielmehr sollen durch diese Norm Wohnraummieter vor zu hohen wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden. Dieses Schutzes sind Grundstückskäufer jedoch keineswegs generell in gleicher Weise bedürftig, wovon auch der Gesetzgeber bislang ausgegangen ist.

Es liegt auch keine provisionsschädliche wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Verkäufer, dem Nachlaß … vertreten durch den Testamentsvollstrecker … und der Klägerin, die das Grundstück seit längerer Zeit in der vom Beklagten belegten Form verwaltete, vor. Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH WM 1985, 946ff) sieht als entscheidend an, ob der Vertragspartner des Kunden und der Makler die Fähigkeit zur selbständigen, voneinander unabhängigen Willensbildung gehabt haben. Dem ist zu folgen. Anhaltspunkte, daß Verkäufer und Makler zur entsprechenden selbständigen Willensbildung im vorliegenden Falle nicht fähig gewesen wären und eine volle oder Teil-Identität bestanden hätte, ergeben sich nicht.

Vielmehr hat der Beklagte selbst dargelegt, in welcher umfangreichen Weise die Klägerin, die mit dem Verkauf des Grundstücks ihre Verwalterstellung verlor, Vermittlungsbemühungen anstellte und verwirklichte. Daß in allen Punkten die Entscheidungen über den Verkauf beim Nachlaß, vertreten durch den Testamentsvollstrecker, verblieben, ist der objektiven Sachlage wie den entsprechenden Darlegungen der Klägerin zu entnehmen und nicht widerlegt worden. Zum Kaufabschluß bevollmächtigte Vertreterin der VerKäuferseite ist die Klägerin nicht gewesen.

Danach kommt es auf die vom Landgericht verneinte Frage, ob ein Schutzbedürfnis des Beklagten auch deshalb nicht bestand, weil ihm die Verwaltereigenschaft der Klägerin bekannt war, nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

 

Unterschriften

Küstner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1121165

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