Leitsatz (amtlich)

Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, die ein Gebrauchtwagenhändler gegenüber einem Dritten - ebenfalls Gebrauchtwagenhändler - abgegeben hat, ist mangels hinreichender Ernsthaftigkeit dann nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr für alle Gläubiger zu beseitigen, wenn die vorangegangene Abmahnung u.a. auf einer kollegial-fürsorglichen Motivation beruhte und der Dritte bekundet, eine etwaig verwirkte Vertragsstrafe mit dem Unterlassungsschuldner "auf dem Rummel teilen" zu wollen.

Ein wettbewerbliches Abschlussschreiben ist in der Regel nicht lediglich als einfaches Schreiben im Sinne der Nr. 2402 VV a.F. zum RVG (jetzt: Nr. 2302) anzusehen, sondern in Höhe einer 0,8-Geschäftsgebühr zu vergüten.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 11; PAngV § 1; UWG §§ 9, 12 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2; RVG-VV Nr. 2302 Anlage 1, Nr. 2300 Anlage 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 30.07.2007; Aktenzeichen 312 O 277/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 30.7.2007 (Az. 312 O 277/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten,

Fahrzeuge geschäftsmäßig gegenüber Endverbrauchern mit Netto-Preisen (=Preis ohne Mehrwertsteuer) anzubieten, wie geschehen bei www.mobile.de (Anlage K 1).

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 760,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.4.2007 zu zahlen.

Die Anschlussberufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 15.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, Kraftfahrzeughändler, geht gegen den Beklagten, ebenfalls Kraftfahrzeughändler, wegen Wettbewerbsverstoßes vor.

Der Beklagte warb im Internet wie aus der Anlage K 1 ersichtlich für einen gebrauchten Pkw VW Phaeton für 23.300 EUR mit dem Zusatz "NETTO EXPORT". Die mit Schreiben vom 24.1.2007 (Anlage K 2) ausgesprochene Abmahnung des Klägers ließ der Beklagte unbeant-

wortet, woraufhin dieser eine einstweilige Verfügung vom 8.2.2007 (Anlage K 3) erwirkte, mit welcher dem Beklagten verboten wurde,

"Fahrzeuge geschäftsmäßig gegenüber Endverbrauchern mit Netto-Preisen (=Preis ohne Mehrwertsteuer) anzubieten, wie geschehen in dem Internet-Automarkt für Gebrauchtwagen "www.mobile.de" am 23.1.2007 (Angebot eines VW Phaeton W 12 6,0)."

Die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung (Anlage K 4) wies der Beklagte mit der Begründung zurück, er habe bereits auf eine am 22.1.2007 durch die Fa. Autohandel Marcus K., Förderstedt, erfolgte Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben (Anlage K 5).

Der Kläger hat die Abgabe sowie ggf. die Ernsthaftigkeit einer Unterlassungserklärung ggü. der Fa. Autohandel M. K. bestritten und geltend gemacht, der Beklagte schulde Unterlassung gem. § 3 UWG, Erstattung der Abmahnkosten in Höhe einer 1,3 Regelgebühr, die zur Hälfte nicht auf die Klage anrechenbar sei und folglich hier in Höhe einer 0,65 Gebühr geltend gemacht werde, sowie Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens in Höhe einer 0,4 Gebühr gem. Nr. 2400 VV jeweils aus einem Gegenstandswert von 25.000 EUR. In Verzug befinde sich der Beklagte seit dem 18.4.2007.

Der Kläger hat beantragt:

I. Dem Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, Fahrzeuge geschäftsmäßig gegenüber Endverbrauchern mit Netto-Preisen (=Preis ohne Mehrwertsteuer) anzubieten, wie geschehen bei www.mobile.de (Anlage K 1).

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 760,30 EUR nebst 5 %-Punkte Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 18.4.2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe durch den Hinweis "NETTO EXPORT" deutlich darauf hingewiesen, dass sich die Nettopreisangabe auf den Export des Kfz bezogen habe. Jedenfalls scheitere der Unterlassungsanspruch, weil keine Wiederholungsgefahr bestehe. Denn er, der Beklagte, habe auf die Abmahnung der Fa. Autohandel M. K., F., vom 22.1.2007 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben (Anlage B 1; Zeuge M. K.). Mittlerweile habe er, der Beklagte, seine Werbemaßnahmen ...

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