Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 12.11.2008; Aktenzeichen 308 O 548/08)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsteller gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 8, vom 12.11.2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin ist ein sog. "Access Provider". Sie vermittelt ihren Kunden mittels eines Telekommunikationsnetzes im Rahmen von Sprach-, Daten- und Multimediadienstleistungen gegen Entgelt den Zugang zum Internet und damit zu allen im World Wide Web verfügbaren Internetangeboten (Anlage ASt 7).

Die Antragsteller verlangen jeweils von der Antragsgegnerin, den Zugang zu der Internetseite http://www.in zu unterbinden. Unter dieser Internetadresse wird nach der - von der Antragsgegnerin bestrittenen - Darstellung der Antragsteller eine ganze Bibliothek von Spielfilmen - darunter die im Antrag genannten Filme - rechtswidrig zum Abruf zur Verfügung gestellt.

Die Antragsteller sind international und national führende Filmstudios bzw. Filmverleiher mit einem großen Repertoire besucherstarker Kinospielfilme (Anlage ASt 1).

Alle Antragsteller verwerten ihr Spielfilmrepertoire in Deutschland auch durch Onlinedienste im Wege des Angebots eines entgeltlichen "Video o.D.", zum Teil über Drittanbieter. Auf diesem Wege des legalen Abrufs sind derartige Filme frühestens mit deren DVD-Veröffentlichung erhältlich. Solange sich die Filme noch in der Kinoauswertung befinden, werden sie von den Antragstellern auf anderen Vertriebs- bzw. Bezugswegen nicht zur Verfügung gestellt. Zum Teil unterliegen die Filme im Hinblick auf in Anspruch genommene öffentliche Fördermittel auch einer Sperrfrist für die Auswertung über Online-Abrufdienste.

Die Antragsteller sind jeweils Inhaber ausschließlicher Verwertungsrechte - einschließlich des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung im Internet - der im Verfügungsantrag genannten Filme, und zwar die Antragstellerin zu 1. hinsichtlich des Films "A. E.", die Antragstellerin zu 2. hinsichtlich des Films "Der B. M. K.", die Antragstellerin zu 3. hinsichtlich des Films "E. E. - Außer Kontrolle", die Antragstellerin zu 4. hinsichtlich des Films "B. A. D." und die Antragstellerin zu 5. hinsichtlich des Films "H. - Die Goldene Armee".

Zum Zeitpunkt des Verfügungsantrags von 27.10.2008 befanden sich sämtliche Filme noch in der Kinoauswertung und waren von den Berechtigten weder auf anderen Medien noch im Internet/Fernsehen zur Verfügung gestellt worden (Anlage ASt 2 bis ASt 6).

Über eine in deutscher Sprache verfasste Website des in Indien registrierten Filmportals G.in wird eine ganze Videothek aktueller Kinospielfilme über eine Verlinkung auf Drittseiten zum Abruf angeboten (Anlage ASt 8). Hierbei kann der Nutzer unter nach Rubriken geordneten Filmangeboten wählen (eidesstattliche Versicherung J. S. in Anlage ASt 9). Eine durch die GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V.) vorgenommene Auswertung des Filmangebots ergab, dass eine überwiegende Zahl der angebotenen Filme mit Rechten Dritter belegt ist, die eine Verbreitung über derartige Plattformen im Internet nicht gestattet haben (Anlage ASt 12 und ASt 9).

Über den Dienst G.in werden ebenfalls die im Verfügungsantrag genannten Filme angeboten, an denen die Antragsteller ausschließliche Verwertungsrechte halten (Anlage ASt 13 bis ASt 17). Die Antragsteller stellten fest, dass diese Filme sich auch tatsächlich im Wege des Streaming abrufen lassen (Anlage ASt 18). Im Wege des Streaming zur Verfügung gestellte Inhalte werden nur zur temporären Nutzung übertragen und sind nicht dazu vorgesehen, dauerhaft auf der Festplatte des Nutzers gespeichert zu werden. Indes existiert eine Reihe von Software-Programmen, die auch bei Streaming-Angeboten eine Speicherung - und damit eine dauerhafte Vervielfältigung - ermöglichen.

Der Zugang eines Nutzers zu einer bestimmten Internetseite wird u.a. unter Nutzung eines sog. DNS-Servers hergestellt. Dieser speichert in einer täglich aktualisierten Datenbank alle weltweit verfügbaren Internetadressen (Domains) ab und löst die von dem Internetnutzer im "Klartext" angefragte URL/Internetadresse in die für den Kommunikationsvorgang technisch erforderliche IP-Adresse auf. Findet der DNS-Server für eine angefragte Domain keinen Eintrag, so kann auf diesem Weg auch der Zugang zu der Website nicht hergestellt werden. In diesem Fall wird eine Fehlermeldung des Inhalts zurückgegeben, dass dem Internetangebot unter diesem Namen keine IP-Adresse zugeordnet werden kann. Die Antragsgegnerin betreibt mehrere DNS-Server.

Die Antragsteller mahnten die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.10.2008 ab (Anlage ASt 24) und forderten sie erfolglos zu der auch mit dem vorliegenden Verfügungsantrag geltend gemachten Sperrung des Internetzugangs auf.

Die Antragsteller haben vorgetragen, es sei mehr als offenkundig, dass durch den Dienst G.in rechtswidrigerweise massiv Urheberrechte verletzt würden. Der einzige Grund, warum Internetnutzer diese Website besuchte...

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