Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 308 O 299/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.2017, Az. 308 O 299/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

5. Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 1.533,88 Euro.

 

Gründe

Der Kläger hat erstinstanzlich mit seiner Klage als Kommanditist der Insolvenzschuldnerin einen Anspruch auf Feststellung seines Anspruchs auf Erstattung der zurückgezahlten Ausschüttungen zur Tabelle verfolgt. Die Klage ist insoweit rechtskräftig abgewiesen worden.

Der Beklagte nimmt als Insolvenzverwalter den Kläger mit einer Widerklage auf vollständige Rückzahlung empfangener Ausschüttungen in Anspruch, hilfsweise begehrt er Zahlung des auf den Kläger entfallenden Betrages zur Durchführung des Innenausgleichs zwischen den Kommanditisten.

Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1997 mit einer Hafteinlage als Kommanditist an der Schuldnerin und erhielt in der Folge gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 9.203,26 Euro. Hiervon zahlte er 2010 nach Aufforderung durch die Schuldnerin 7.669,38 Euro zurück. Die Differenz entspricht der Hauptforderung der Widerklage.

Mit Beschluss vom 21. November 2013 eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Hamburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Der Kläger meldete am 19. Dezember 2013 eine Forderung in Höhe von 7.669,38 Euro als Hauptforderung gemäß § 38 InsO zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte bestreitet diese Forderung.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass er einen Anspruch auf Rückzahlung des Teils seiner erhaltenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen nach § 812 BGB und § 110 HGB habe, den er an die Schuldnerin zurückgewährt habe. Dieser Anspruch stelle eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO dar.

Der Beklagte hat mit der Widerklage die vollständige Rückzahlung der Ausschüttung gefordert und diese Klage hilfsweise in derselben Höhe auf Zahlungen zur Durchführung des Innenausgleichs mit denjenigen Kommanditisten, die ihre Ausschüttungen bereits vollständig zurückgezahlt haben, gestützt.

Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen.

Hiergegen hat nur der Beklagte Berufung eingelegt, und zwar nach Zustellung des Urteils am 17. Mai 2017 durch einen am 16. Juni 2017 eingegangenen Schriftsatz. Die Berufungsbegründung ist nach Fristverlängerung bis zum 17. August 2018 an diesem Tag eingegangen.

Der Beklagte meint, dass auch die von den Kommanditisten angemeldeten Rückforderungsansprüche für die Frage, ob die Insolvenzmasse zur Gläubigerbefriedigung ausreiche, berücksichtigt werden müssten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme es nicht darauf an, ob die zur Tabelle angemeldete Forderung tatsächlich bestehe, denn dies sei allein Gegenstand des Feststellungsverfahrens.

Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass er auch zur Durchführung des Innenausgleichs zwischen den Kommanditisten berechtigt sei und insoweit den Kläger in Anspruch nehmen könne. Die insolvenzrechtliche Abwicklung der Gesellschaft umfasse auch die gesellschaftsrechtliche Liquidation. Bei Publikumsgesellschaften müsse diese den Kontenausgleich zwischen den Gesellschaftern einschließen.

Zur Bezifferung der Forderung hat der Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 6. September 2018 zum aktuellen Stand der Insolvenzmasse und der angemeldeten Forderungen und Masseverbindlichkeiten vorgetragen. Demnach betrage das Guthaben auf den für die Schuldnerin geführten Konten rund 2,2 Mio. Euro, wovon 860.000 Euro auf zurückgezahlte Ausschüttungen von Kommanditisten zurückgehen würden. Zur Tabelle seien Forderungen in Höhe von insgesamt 5.789.520,51 Euro angemeldet. Hiervon seien 86.518,86 Euro festgestellt. Bei Forderungen in Höhe von rund 5,3 Mio. Euro handele es sich um angemeldete Rückzahlungsansprüche der Kommanditisten. Die Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten würden sich auf insgesamt 1.851.300,95 Euro belaufen.

Hieraus ergebe sich eine Ausgleichspflicht des Klägers in Höhe von 343,60 EUR. Diese erhöhe sich auf 934,95 Euro, wenn eine Rückstellung für die noch angemeldeten Forderungen der .............. GmbH & Co. KG gebildet werde, und auf 1.533,38 Euro bei einer Rückstellung für sämtliche angemeldeten Forderungen.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des am 12. Mai 2017 zum Aktenzeichen 308 O 299/15 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg den Kläger auf die Widerklage hin zu verurteilen, an ihn 1.533,38 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger meint, seine Außenhaftung komme nicht in Betracht, da die bestehende Masse ausreiche, um die Drittgläubigerforderungen zu bedienen. Zum Innenausgleich zwischen den ...

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