Leitsatz (amtlich)

Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beseitigt grundsätzlich nur eine dem Verletzten gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr.

Soweit im Wettbewerbsrecht eine gegenüber einem von mehreren Gläubigern abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung (Drittunterwerfung) ausreichen kann, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, ist dieser Gedanke nicht auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts übertragbar; denn anders als im Wettbewerbsrecht geht es bei Ansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um den Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter, so dass die aus der Verletzung dieses Rechts erwachsenen Unterlassungsansprüche grundsätzlich nur von dem Betroffenen selbst geltend gemacht werden können (und nicht abtretbar sind). Zudem führt im Bereich des Wettbewerbsrechts eine wettbewerbswidrige Handlung häufig zu einer ganzen Reihe inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche einer größeren Zahl Aktivlegitimierter, während bei (rechtswidrigen) Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht regelmäßig nur der Betroffene selbst verletzt ist.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 324 O 70/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.12.2018; Aktenzeichen VI ZR 128/18)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. August 2016, Geschäftsnummer 324 O 70/16, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO:

A. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/ oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen,

"Heimliche Treffen zwischen A [der Klägerin] und C?";

bzw.

"Wie niederländische Medien berichten, soll es zu einem heimlichen Treffen zwischen A und Nationalspieler C gekommen sein.";

und/oder

(in Bezug auf A) "Bahnt sich da eine etwa neue Promi-Liebe an?";

und/oder

"Die schöne Moderatorin (sc. A) und der Fußballer wurden zusammen an der Hamburger Alster im noblen Hotel,Vier Jahreszeiten' gesehen. Dort sollen sie (sc. A und C) gemeinsam einen romantischen Abend mit Champagner verbracht haben.";

wie geschehen im Beitrag "Heimliche Treffen zwischen A und C?", veröffentlicht auf www.--.de am 25.10.2015.

Die Klägerin, Moderatorin und Model, wendet sich gegen eine Berichterstattung der Beklagten, die diese auf der von ihr betriebenen Internetseite www.--.de unter der Überschrift "Heimliches Treffen zwischen A und C?" verbreitet hat. Für den Inhalt der Berichterstattung wird auf Anlage K 2 verwiesen.

Die Klägerin mahnte die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich ab, ebenso mahnten diese Prozessbevollmächtigten für den Fußballspieler C Textpassagen der Berichterstattung gegenüber der Beklagten ab. Für die Einzelheiten der Abmahnungen wird auf die Anlagen K 3 und B 1 Bezug genommen. Die Beklagte, die gegenüber C die aus Anlage B 2 ersichtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab, die von diesem angenommen wurde, verweigerte gegenüber der Klägerin die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung und berief sich darauf, dass mit der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber C die Wiederholungsgefahr durch die Drittunterwerfung gegenüber der Klägerin entfallen sei (Anlage K 4). Die Klägerin erwirkte nach einem erneuten an die Beklagte gerichteten Schreiben (Anlage K 5) eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg (Anlage K 6). Die Beklagte ließ sodann Frist zur Erhebung der Klage zur Hauptsache setzen.

Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass der Unterlassungsanspruch begründet sei, da die Veröffentlichung der Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletze. Auch die Beklagte ziehe nicht in Zweifel, dass die Berichterstattung über das private Treffen der Klägerin mit dem bekannten Fußballspieler in die Privatsphäre der Klägerin eingreife. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen den Persönlichkeitsbelangen der Klägerin einerseits und der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten überwögen die Interessen der Klägerin.

Die Wiederholungsgefahr bestehe fort und sei insbesondere nicht durch die gegenüber C abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt worden. Soweit im Wettbewerbsrecht eine gegenüber einem von mehreren Gläubigern erklärte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Drittunterwerfung) ausreichen könne, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, sei dieser Gedanke nicht auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts übertragbar. Aber selbst wenn die Möglichkeit einer Drittunterwerfungse...

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