Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 22.03.2013; Aktenzeichen 318 O 187/12)

 

Tenor

1.) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 22.3.2013 (Az. 318 O 187/12) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das angefochtene Urteil im Entscheidungstenor hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten wie folgt neu gefasst wird:

1. [...]

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin an dem Erbteil aus dem Nachlass der am 10.2.1999 verstorbenen Frau I. H., zuletzt wohnhaft in H., an 1/2 des gesamten Nachlasses - mit Ausnahme der unter Ziffer IV des Testaments vom 7.7.1973 aufgeführten Gegenstände - mit dem dem gesetzlichen Inhalt der §§ 1030 ff BGB Nießbrauch einzuräumen, beschränkt auf die in den Nachlass nach I. H. fallenden Gesamthandsanteile bezogen auf die nachfolgend genannten Grundstücke, und eine Grundbuchberichtigung an den zum Nachlass nach I. H. gehörenden Gesamthandsanteilen an den Grundstücken, eingetragen in

a) AG H., Grundbuch von N. Band ... Blatt ... 16,..., lastend auf dem Anteil Abteilung I, Lfd. Nr. 1b,

b) AG H., Grundbuch von E., Band ..., Blatt .... 34,..., lastend auf dem Anteil Abteilung I, Lfd. Nr. 1b 1.,

c) AG H., Grundbuch von W., Band ..., Blatt ... 77,..., lastend auf dem Anteil Abteilung I, Lfd. Nr. 2 I. und

d) AG H., Grundbuch von E., Band ..., Blatt ... 36,..., lastend auf dem Anteil Abteilung I, Lfd. Nr. 4a

durch Eintragung des Nießbrauchsvermerks zu bewilligen.

2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Wert von EUR 102.960,-

3.) Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung erweist sich im Ergebnis als vollen Umfangs unbegründet. Die Neufassung des angefochtenen Urteils erfolgt lediglich klarstellend.

1.) Die Klägerin macht einen Anspruch aus Vermächtnis gegen den Beklagten als Alleinerben nach I. H. geltend.

Sie hat erstinstanzlich beantragt:

- den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin an dem Erbteil aus dem Nachlass der am 10.2.1999 verstorbenen I. H. an 1/2 des Nachlasses einen Nießbrauch mit dem gesetzlichen Inhalt der §§ 1030 ff. BGB einzuräumen und der Nießbrauchsbestellung zuzustimmen sowie die Eintragung eines Nießbrauchsvermerks an den Nachlassgrundstücken und dem Bruchteilseigentum der Erblasserin im Grundbuch von ... (vier Grundstücke a) bis d)) einzuräumen.

Ferner hat sie eine Zwischenfeststellungsklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der Klägerin aus dem Testament der Erblasserin I. H. seit dem 7.3.2003 ein Vermächtnisanspruch an 1/2 des Erbteiles nach Frau I. H. zusteht.

Die Erblasserin war kinderlos verheiratet. Der Ehemann war vorverstorben. Zur Zeit der Testamentserrichtung lebten die Schwester der Erblasserin, M. H., deren Ehemann, also Schwager der Erblasserin, H. H., sowie deren Kinder: die Nichte F. H. (Klägerin) und der Neffe E. H. (Beklagter). Das Testament stammt von 1973. Die Erblasserin teilte ihren Nachlass gedanklich auf in den Teil, der von ihrem vorverstorbenen Ehemann stammte und ihr eigenes Vermögen. Sie setzte den Beklagten zum Alleinerben ein (Ziffer I.). Denjenigen Teil des Nachlasses, der aus der Erbschaft ihres vorverstorbenen Ehemannes herrührte, wandte sie als Vermächtnis dessen Sohn aus erster Ehe zu (Ziffer IV.). Hinsichtlich ihres eigenen Vermögens traf die Erblasserin unter Ziffer II. und III. Regelungen über Vermächtnisse. Diesbezüglich besteht zwischen den Parteien Streit über die Auslegung, nämlich über die Frage, ob die Klägerin Vermächtnisnehmerin werden sollte für den vom Wortlaut des Testaments nicht erfassten Fall, dass der Schwager der Erblasserin (Vater der Klägerin) vor der Erblasserin starb. Der Schwager der Erblasserin starb 1995, die Erblasserin 1999, die Schwester der Erblasserin 2003. Seither hat die Klägerin Ausschüttungen aus den Erträgen der betroffenen Grundstücke erhalten. Hintergrund des hiesigen Rechtsstreits ist der Umstand, dass infolge entstandener Streitigkeiten über Verwaltungs- und Mitwirkungsbefugnisse der Klägerin der Beklagte das Vermächtnis insgesamt in Frage stellt.

Das LG hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil antragsgemäß verurteilt und sowohl die Feststellung als auch den Leistungsanspruch tenoriert.

Das LG geht davon aus, dass der Klägerin ein Anspruch gemäß § 2174 BGB zusteht, darauf gerichtet, ihr den Nießbrauch an der Hälfte des Nachlasses, der dem Beklagten als Alleinerben zugewandt worden ist, einzuräumen. Sie sei Ersatzvermächtnisnehmerin nach § 2190 BGB geworden, weil das Vermächtnis der Klägerin habe zugewandt werden sollen, gleichgültig in welcher Reihenfolge die Eltern verstarben. Die dingliche Absicherung könne die Klägerin verlangen in Form eines Nießbrauchsrechts an der Hälfte des Nachlasses H. im Sinne von § 1089 BGB. Der Beklagte sei als Alleinerbe in die Rechtsposition der Erblasserin als Miterbin in ungeteilten Erbengemeinschaften an den vier streitbefangenen Grundstücken eingetreten. Nach § 1066 BGB könne a...

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