Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 03.05.2011; Aktenzeichen 312 O 334/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg vom 3.5.2011 - 312 O 334/10, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger geht gegen die Verwendung von Ratenzahlungsklauseln der Beklagten in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor, weil diese keinen effektiven Jahreszinssatz ausweisen.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein mit Sitz in Hamburg. Er gehört zu den qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg. Sie bietet u.a. kapitalbildende Versicherungen aller Art an.

Die Beklagte verwendet Allgemeine Bedingungen für die Rentenversicherung (Anlage K 1b) und Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (Anlage K 1c), die sie über ihre Antragsformulare für die jeweilige Versicherung in den abzuschließenden Vertrag mit einbezieht. Die Beklagte legt hierzu einen Antrag auf Rentenversicherung als Anlage B 35 und ein Produktinformationsblatt zur Lebensversicherung als Anlage B 36 vor; der Zeitpunkt der Verwendung dieser Dokumente ist streitig.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Anlagen K 1b, K 1c, B 35 und B 36 verwiesen.

§ 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung (ARB, Anlage K 1b) und § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung der Beklagten (ALB, Anlage K 1c) lauten, soweit es hier darauf ankommt:

Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?

(1) Die Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung/Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.

(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.

§ 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung (ARB, Anlage K 1b) und § 9 der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung der Beklagten (ALB, Anlage K 1c) lauten, soweit es hier darauf ankommt:

Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung

Sie können Ihre Versicherung & ganz oder teilweise schriftlich kündigen

  • Jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
  • Innerhalb des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsende, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres.

Der Kläger mahnte die Beklagte wegen der Verwendung der Klauseln in § 5 ARB und § 7 ALB mit Schreiben vom 22.1.2010 (Anlage K 6a) ab. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 12.2.2010 zurück.

Der Kläger ist der Auffassung, die angegriffenen Klauseln verstießen gegen verbraucherschützende Vorschriften des Preisangabenrechts und des Darlehensvertragsrechts, und macht Ansprüche gem. § 1 und 2 UKlaG geltend.

Er ist der Ansicht, die Klauseln verstießen gegen § 6 PAngV, da trotz unterjährlicher Bezahlung von jährlich im Voraus fälligen Prämien der effektive Jahreszins nicht ausgewiesen werde. Es handele sich bei den beanstandeten Versicherungsbedingungen um Angebote i.S.v. § 1 Abs. 1 PAngV und bei der unterjährlichen Zahlung mit Zuschlägen um eine entgeltliche Finanzierungshilfe, nämlich um einen Zahlungsaufschub oder jedenfalls eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe.

Darüber hinaus sei die Vereinbarung unterjährlicher Teilzahlungen auf geschuldete Jahresprämien gegen Erhebung von Ratenzuschlägen ein Teilzahlungsgeschäft i.S.d. § 499 Abs. 2 BGB (a.F.) bzw. § 506 Abs. 1, 3 BGB (n.F.), weswegen der effektive Jahreszins nach § 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB (a.F.) bzw. § 492 Abs. 2 BGB (n.F.) auszuweisen sei.

Sollten die Klauseln entgegen dem Wortlaut nicht als Vereinbarung von unterjährlichen Teilzahlungen zu verstehen sein, seien sie intransparent und bereits deswegen unwirksam.

Der Kläger beruft sich weiterhin auf Unterlassungsansprüche aus Wettbewerbsrecht und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 PAngV.

Der Kläger hat in erster Instanz nach Klagerweiterung beantragt, wie folgt zu erkennen (wobei nur die im Folgenden fett gedruckten Teile der AVB/ARB beanstandet werden):

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250....

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