Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 07.06.2013; Aktenzeichen 328 O 50/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Schluss-Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 28 vom 7.6.2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagten begehren im Wege einer Widerklage die Feststellung einerseits der AlleinerbensteIlung ihrer Mutter H. G. nach ihrem vorverstorbenen Vater A. G. sowie ihrer eigenen ErbensteIlung nach ihrer nachverstorbenen Mutter.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 7.6.2013, auf das hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, der Widerklage stattgegeben.

Zum Sachverhalt ist folgendes zu ergänzen bzw. gegenüber dem Tatbestand des Teil-Urteils des LG vom 7.4.2008 klarzustellen:

Die Eheleute G. errichteten am 20.12.1990 ein gemeinschaftliches notarielles Testament (Anlage K 1) mit u.a. folgendem Inhalt:

"§ 1

Wir setzen uns gegenseitig mit der Maßgabe zu Erben ein, dass der Überlebende von uns der alleinige Erbe des Zuerstversterbenden ist.

Der Überlebende ist berechtigt, über unser gesamtes Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen auf das freieste zu verfügen. Dies bezieht sich auf das hoffreie Vermögen.

§ 2

Sollte der Überlebende von seinem Recht, erneut zu testieren, keinen Gebrauch machen, so sollen Erben des hoffreien Vermögens was nach dem Tode des Zuletztversterbenden noch vorhanden ist, sein unsere Töchter, nämlich:

l. W K. geb. G., geb. 18.8.1953,

2. M. L. geb. G., geb. 20.3.1955,

3. C. S. geb. G., geb. 3.8.1958,

4. . ti. A. G.-H. geb. G., geb. 14.3.1963, je zu Y. des Nachlasses.

Ersatzerben unserer Töchter sind jeweils deren Abkömmlinge stammweise zu gleichen Teilen.

§ 3

Ich, A. G., behalte mir bezüglich des mir gehörenden Hofes die Bestimmung des Hoferben vor."

Gemäß dem Testamentsentwurf der Sozietät W., W. & L. in einem Schreiben vom 24.10.2001 (Anlage K 7) errichteten die Eheleute G. am 27.11.2001 ein von der Ehefrau geschriebenes und von beiden Eheleuten unterzeichnetes privatschriftliches Testament (Anlag K 2), in dem unter anderem der Ehemann seine Ehefrau als alleinige Vollerbin einsetzte. Weiterhin wandte er den drei Beklagten sein gesamtes Grundvermögen in der G. straße, Hamburg als Vermächtnis und der Klägerin sowie deren Sohn Peter L. ein Barvermächtnis in Höhe von jeweils DM 700.000,-- zu, wobei letzteres aus dem Vermächtnis der drei anderen Töchter zu erbringen sein sollte. Die Ehefrau setzte die drei Beklagten als ihre "alleinigen und sofortigen Erben" ein und wandte dem Erblasser ihren Anteil am Hausrat sowie ihr sonstiges bewegliches Vermögen einschließlich der Wertpapiere und Bankguthaben zu.

Nach dem Tod ihres Ehemannes errichtete H. G. am 27.12.2004 ein notarielles Testament (Anlage K 3), mit dem sie in Wiederholung ihrer Erbeinsetzung in dem Testament vom 27.11.2001 die Beklagten zu ihren Erben zu gleichen Teilen einsetzte.

Die Klägerin trägt vor:

Es sei nicht bewiesen, dass der Erblasser am 27.11.2001 das gemeinschaftliche Testament unterschrieben habe. Dieses könne auch ab September 2001 der Fall gewesen sein. Damit stehe nicht fest, ob der Erblasser zum Zeitpunkt seiner Unterschrift testierfähig gewesen sei, § 2247 Abs. 5 BGB den Zeitpunkt der Testamentserrichtung und die Testierfähigkeit des Erblassers an diesem Tag hätten die Beklagten zu beweisen.

Das LG habe versäumt, ihrem Beweisantritt zum fehlenden Testierwillen nachzugehen. Der Erblasser sei über drei Tage von seiner Ehefrau bearbeitet worden mit einem fix und fertig vorbereiteten Testamentsentwurf. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte zu 3 wie beantragt gehört werden müssen, was erneut beantragt werde.

Das LG habe das Ergebnis der Beweisaufnahme falsch gewürdigt. Nach der Aussage der Zeugin R. seien das Defizit hinsichtlich der Lese- und Verständnisfähigkeit des Ehemannes belegt. Das LG gehe von den Aussagen der Zeugin K. aus, die nicht stimmten; auch die Aussage des Zeugen N. sei fehlerhaft gewürdigt worden.

Ihr Beweisantritt mit Schriftsatz vom 15.4.2013 sei zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden. Erst während der Beweisaufnahme (am 17.4.2013) seien Widersprüche aufgetreten, so dass erst ab diesem Zeitpunkt neue Zeugen zu benennen gewesen seien. Wie unter dem 15.4.2013 bereits beantragt, sei die Beweiserhebung mit den angegebenen Zeugen nachzuholen.

Nach dem Ergebnis der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme sei ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen.

Sie sei nicht ausgeschlossen mit ihren nunmehr wiederholten Anträgen, die Schreibübungen etc. des Vaters, die allein im Besitz der Beklagten seien, vorlegen zu lassen durch eine Anordnung des Gerichts gemäß § 144 Abs. 1 ZPO, wobei die Beklagten die Vollst...

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