Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 25.01.2011; Aktenzeichen 312 O 429/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 25.1.2011 (312 O 429/09) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert der Berufung wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt u.a. mit der Klage, der Beklagten zu verbieten, in ihrem Hotelbewertungsportal Bewertungen in Bezug auf das Hotel der Klägerin in Berlin am Zoo zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen. Hilfsweise möchte sie das Verbot bestimmter tatsächlicher und wertender Äußerungen erreichen.

Die Klägerin, ein Tochterunternehmen der ... AG, betreibt in Berlin in unmittelbarer Nähe zu dem Bahnhof ... ein Hotel und ein Hostel unter einem Dach. Ihre Übernachtungsangebote richten sich insbesondere an IndividuaI- und Gruppenreisende, wie etwa Schülergruppen, die eine einfache, standardisierte Leistung zu einem günstigen Preis suchen. Die Zimmer und Hotel- bzw. Hosteleinrichtungen der Klägerin sind in der einem gewissen Maße vereinheitlicht. Die Klägerin hatte im Jahr 2008 43.587 Gäste mit einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von 2,66 Nächten und damit insgesamt 115.748 Übernachtungen verkauft. Sie bietet ihre Übernachtungsleistungen zu einem erheblichen Teil über das Internet an. Unter der Internetadresse www... betreibt die Holding-Gesellschaft ein Buchungsportal, in dem Interessierte Reservierungen online vornehmen und zudem umfassende Informationen über die einzelnen Häuser und deren Umgebung erhalten können.

Die Beklagte betreibt seit 1999 im Internet das Hotelbewertungsportal www... für Reise und Urlaub. Auf den Internetseiten der Beklagten können interessierte Nutzer Kommentare über Hotels, Schiffe und sonstige in Zusammenhang mit Reisen stehende Dienstleistungen abgeben. Auf dem Hotelbewertungsportal können Nutzer auch Urlaubsbilder, Reisevideos und Reisetipps einstellen, Schiffsbewertungen abgeben oder einen Beitrag für das Reiseforum abgeben.

Die Beklagte betreibt auf ihren Internetseiten www... entgeltliche Bannerwerbung für Reise- und Hoteldienstleistungen. Gleichzeitig betreibt sie auf diesen Seiten ein Reisebüro, indem sie Reise- und Hoteldienstleistungen über ein kommerzielles Buchungsportal anbietet, die von Interessierten direkt gebucht werden können. Hierbei wirbt sie mit einer "Geld-Zurück-Garantie", bei der sie den Kunden die Erstattung der Preisdifferenz verspricht, sollte ein Kunde dasselbe Angebot an demselben Tag anderswo günstiger entdecken. Nach den auf ihren eigenen Internetseiten veröffentlichten Zahlen hat die Beklagte etwa 5 Mio. Besuche ihrer Internetseiten je Monat und ca. 135 Mio. "Page Impressions". Sämtliche Hotels und Hostels der ... sind auf den Internetseiten der Beklagten zu finden.

Die Bewertung der Hotels auf dem Bewertungsportal der Beklagten www... erfolgt sowohl durch die Veröffentlichung von Erfahrungsberichten als auch durch ein Punktsystem, welches an die übliche "Sterne-Klassifikation" erinnert, wobei für einzelne Leistungen zwischen einer (sehr schlecht) und sechs (sehr gut) Sonnen vergeben werden können, Zu bewertende Leistungen sind "allgemeiner Hotelbereich", "Lage & Umgebung", "Service", "Gastronomie", "Sport & Unterhaltung" sowie "Zimmer". Die einzelnen Kriterien sind in Unterpunkte untergliedert. Darüber hinaus hat der Nutzer die Möglichkeit, das Preis-Leistungs-Verhältnis, die Reiseleitung und die Richtigkeit der Katalogbeschreibung und der Sterne-Klassifizierung sowie weitere Merkmale zu beurteilen. Der Nutzer kann angeben, ob er ein Hotel weiterempfiehlt oder nicht. Die jeweilige individuelle Bewertung eines Hauses anhand dieser Kriterien wird mit einer Gesamtnote (1 bis 6 Sonnen) zusammengefasst ("Sonnen-Durchschnitt"). Die zu einem Hotel/Hostel vorhandenen Einzelbewertungen fasst die Beklagte hinsichtlich eines jeden der oben aufgeführten 6 Einzelkriterien unter Ausschluss derjenigen Bewertungen, die älter als 25 Monate sind, jeweils zu einer Gesamtbewertung zusammen. Aus diesen für jedes Einzelkriterium ermittelten Gesamtbewertungen wird sodann von der Beklagten eine Durchschnittsnote gebildet. Überdies gibt die Beklagte zu jedem Hotel eine "Weiterempfehlungsrate" an und veröffentlicht einen - nach ihrem eigenen Vortrag - aus Bewertungsdurchschnitt und Weiterempfehlungsrate errechneten "Trend".

Die Bewertung von Hotels auf der Website www... ist für jeden, der eine gültige E-Mail-Adresse verfügt, möglich. Die Beklagte verlangt von den Nutzern des Portals, die eine Bewertung abgeben wollen, die Nennung des Vornamens, des Heimatlandes, der Altersgruppe, des Wohnorts und die Angabe einer E-Mail-...

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