Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anspruch gegen den Betreiber einer Suchmaschine darauf, es zu unterlassen, durch den Nachweis von Internetveröffentlichungen nach Eingabe des Namens des Anspruchsstellers in das Suchfeld der Suchmaschine an der Verbreitung von rechtsverletzenden Äußerungen über den Anspruchsteller mitzuwirken, kommt nur dann in Betracht, wenn dargelegt wird, (1.) dass nach Eingabe des Namens des Anspruchstellers in der Ergebnisliste der Suchmaschine ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den Anspruchsteller hinweisenden Inhalt erscheint, (2.) dass bei Aufruf dieses Eintrags in der Ergebnisliste der Nutzer auf einen Internetauftritt geleitet wird, der einen bestimmten, genau anzugebenden bzw. zu beschreibenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt hat, (3.) dass und auf welche Weise die Verbreitung dieses Textes oder sonstigen Inhalts Rechte des Anspruchstellers verletzt und (4.) dass der Suchmaschinenbetreiber als Störer an der in dieser Verbreitung liegenden Rechtsverletzung in ihm zurechenbarer Weise mitwirkt.

2. Da eine Suchmaschine im Internet nach Eingabe des Suchbegriffs nicht nach gedanklichen Inhalten, sondern mechanisch nach Buchstaben- und Zeichenfolgen oder geometrischen Formen sucht, ist dem Betreiber einer Suchmaschine eine Prüfpflicht hinsichtlich der von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten allenfalls dann zumutbar, wenn sie sich auf eine so konkrete, formal erfassbare Verletzungsform bezieht, dass der Betreiber der Suchmaschine es deren mechanischen Verrichtungen überlassen kann, entsprechende Fundstellen im Internet zu erkennen und von einer Aufnahme in ihre Ergebnisliste auszunehmen.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 26.03.2010; Aktenzeichen 325 O 138/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg vom 26.3.2010 - 325 O 138/09, wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg vom 26.3.2010 - 325 O 138/09, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, in Deutschland Berichte über den Kläger zu verbreiten oder sonst öffentlich zugänglich zu machen, in denen behauptet wird, dass er Glücksspiel im Internet veranstalte oder verantworte, wenn dies über bestimmte bezeichnete Internetseiten geschieht (Klagantrag zu a)), dass gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden ein Ermittlungsverfahren laufe, wenn dies über bestimmte bezeichnete Internetseiten geschieht (Klagantrag zu b)), dass er rechnungsähnliche Aufträge für Medieneinträge versende, wie sie Gegenstand eines bestimmten Urteils des BGH seien (Klagantrag zu c)), dass er Straftaten wie Betrug und Wucher begehe oder dass öffentlich zu Strafanzeigen gegen ihn aufgerufen werde (Klagantrag zu d)), sowie ein gegen ihn ergangenes Strafurteil unter voller Namensnennung in voller Länge zu veröffentlichen (Klagantrag zu e)). Der Kläger ist geschäftlich in verschiedener Weise tätig. Auf mehreren Internetauftritten wird er wegen seiner geschäftlichen Aktivitäten kritisiert. Die Beklagte betreibt eine Internetsuchmaschine. Diese weist bei Eingabe des Namens des Klägers in das Suchfeld Einträge im Internet nach, in denen der Name des Klägers erscheint. Der Kläger beanstandete zunächst mehrere Suchergebnisse gegenüber der Beklagten, die diese daraufhin aus den Ergebnislisten ihrer Suchmaschine entfernte. Es erschienen aber auf anderen Internetauftritten weitere Beiträge mit Inhalten über den Kläger, die dann wiederum von der Suchmaschine der Beklagten erfasst und in deren Ergebnislisten aufgenommen wurden. Aus diesem Grund erstrebt der Kläger nunmehr, der Beklagten zu untersagen, Suchergebnisse mit den von ihm beanstandeten Inhalten auch ohne vorherige, auf die jeweilige Internetseite bezogene Abmahnung in ihre Ergebnisliste aufzunehmen.

Das LG hat der Klage hinsichtlich einiger Inhalte stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.

Der Kläger beantragt, unter Aufrechterhaltung des landgerichtlichen Urteils in Ziff. I.1. und I. 2. die Beklagte bei Vermeidung eines in jedem Falle der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zum Betrag von EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, in Deutschland Berichte über den Kläger zu verbreiten oder sonst öffentlich zugänglich zu machen, in denen behauptet wird,

a) der Kläger versende rechnungsähnliche Aufträge für Medieneinträge wie sie Gegenstand des Urteils des BGH zu sog. rechnungsähnlichen Offerten sind (Urt. v. 26.4.2001 - 4 StR 439/00); sowie

b) der Kläger begehe Straftaten wie Betrug und Wucher, oder in denen öffentlich zur Erstattun...

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