Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausprägung wettbewerblicher Eigenart eines Gebrauchsgegenstandes (hier: Gartenliege); Unlauterkeit eines Nachbaus

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 23.01.2003; Aktenzeichen 315 O 284/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.05.2007; Aktenzeichen I ZR 104/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 23.1.2003 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin produziert und vertreibt seit Jahren u.a. eine Aluminium-Dreibeinliege unter der Bezeichnung AMIGO (Anlage K 1). Die Beklagte ist ein bekanntes Kaffeevertriebsunternehmen mit zahlreichen Filialen im Bundesgebiet. Sie vertreibt dort neben Kaffee eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte, und zwar in erheblichem Umfang unter ihrer Eigenmarke TCM (Anlage B 4). Zwischen den Parteien kam es 1998/1999 zu ersten geschäftlichen Kontakten. Die Beklagte war daran interessiert, eine von der Klägerin entsprechend dem Modell AMIGO hergestellte Aluminium-Dreibeinliege als Eigenprodukt zunächst für eine ihrer periodisch wechselnden Verkaufsaktionen in ihr Sortiment aufzunehmen. Die Klägerin lieferte der Beklagten nach einem Testauftrag im Jahr 1999 mit geringem Volumen für das Jahr 2000 Aluminiumliegen in einem Umfang von ca. 13.000 Stück. Wegen des wirtschaftlichen Erfolges wollte die Beklagte Liegen dieser Art auch in den Folgejahren anbieten. Die hierüber zwischen den Parteien aufgenommenen Verhandlungen führten nicht zu Vertragsvereinbarungen. Die Beklagte ließ sowohl für das Jahr 2001 als auch für das Jahr 2002 dem klägerischen Modell AMIGO ähnliche Dreibeinliegen durch Drittunternehmen fertigen und verkaufte diese in ihren Filialen in erheblichen Stückzahlen.

Dieses Verhalten beanstandet die Klägerin als wettbewerbswidrig. Hinsichtlich des im Jahr 2001 verkauften Produkts hatte die Klägerin in dem Rechtsstreit 315 O 478/01 (= 3 W 162/01) vergeblich versucht, der Beklagten den Verkauf dieser (und zukünftiger) Gartenliegen der beanstandeten Art untersagen zu lassen.

Im vorliegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die im Jahr 2002 von der Beklagten verkaufte, ihrem Modell AMIGO ähnliche Dreibeinliege.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Gartenliege gem. nachstehender Abbildung anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen oder auszuliefern und/oder anzubieten, verkaufen, bewerben oder ausliefern zu lassen;

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Stücke bei welchem Stückpreis und bei welchen Erstellungs- und Gestehungskosten sie von der in der Anlage zum Urteil abgebildeten Liege veräußert hat;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Schäden, die aus dem Vertrieb der in der Anlage zum Urteil abgebildeten Liege entstanden sind und zukünftig noch entstehen, zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat die Beklagte mit Urteil vom 23.1.2003 antragsgemäß verurteilt.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Die Beklagte verfolgt in zweiter Instanz unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ihr Klagabweisungsbegehren weiter. Sie hat u.a. ergänzend umfangreich zu den auf dem Markt erhältlichen Gartenliegen vorgetragen und zu deren optischen Merkmalen zahlreiche Abbildungen vorgelegt. Auf den rechtlichen Hinweis des Senats, dass auch vertragliche Unterlassungsansprüche in Betracht kommen, hat die Beklagte weiterhin umfassend zu den Vertragsverhandlungen mit der Klägerin sowie dem Verlauf des Vertragsverhältnisses vorgetragen. Die Klägerin verteidigt auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge das landgerichtliche Urteil und tritt den ergänzenden Tatsachenbehauptungen der Beklagten entgegen. Sie hat zu dem Verlauf des Vertragsverhältnisses der Parteien ebenfalls Stellung genommen.

Dieses hat sich - zu den äußeren Umständen zwischen den Parteien unstreitig - im Wesentlichen so entwickelt, wie dies aus der nachfolgenden Zeittabelle ersichtlich ist:

Sommer 98

Erstkontakt der Parteien

Lieferung einer "Testbestellung" der Liege an Beklagte zunächst in geringer Stückzahl

März 99

Hauptverkauf Relax-Liege "1999", geliefert durch Klägerin, in Testumfang (ca. 1000 Stück)

K32, K33

19.04.99

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