Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 07.07.2006; Aktenzeichen 406 O 275/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.07.2009; Aktenzeichen I ZR 50/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 7.7.2006 (406 O 275/05) wird, soweit noch rechtshängig, zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 28.000 abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschließt:

Der Streitwert der Berufung wird auf 22.686,30 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.

Die Parteien stehen als Handelsunternehmen in Konkurrenz.

Die Beklagte bewarb am 9.9.2005 im Internet diverse Waren des Sortiments in der aus der Anlage JS 1, JS 2 und JS 4 ersichtlichen Weise. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Anlagen verwiesen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Anlagen JS 2 und JS 4 die Werbung vollständig wiedergibt. Die Internetseiten JS 1, JS 2 und JS 4 enthalten keine Hinweise auf Mehrwertsteuer, Preisbestandteile oder Versandkosten. Auf der von den Parteien nicht vorgelegten Internetseite "Warenkorb" muss der Kunde vor der Bestellung bestätigen, die AGB der Beklagten zur Kenntnis genommen zu haben und mit ihnen einverstanden zu sein. In den AGB (Anlage JS 3) wird der Interessierte unter dem Stichwort "Versandkosten" darauf hingewiesen, dass Versandkosten nach den Tarifen der mit der Versendung beauftragten Post bzw. sonstiger Spediteure anfallen

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte mit ihrem Internetauftritt gegen die Bestimmungen der § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 6 PAngV verstößt. Die Beklagte handle aber auch deshalb wettbewerbswidrig, weil sie bei der Werbung für Film- und Fotogeräte mit Testergebnissen werbe, ohne zugleich die Fundstelle des Tests anzugeben.

Das LG hat die Beklagte unter teilweiser Abweisung des Zahlungsantrages antragsgemäß verurteilt. Hinsichtlich der gestellten Anträge und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils wird - auch zur Ergänzung des Tatbestandes - verwiesen.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Sie wiederholt ihre Auffassung, dass die Klage rechtsmissbräuchlich sei. Den Anforderungen der PAngV hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Angabe der Versandkosten werde dadurch Genüge getan, dass der Kunde hierüber auf der Seite "Warenkorb" in Zusammenhang mit der Preisberechnung vor der Bestellung hingewiesen werde. Der Hinweis in den bereits auf der Eingangsseite aufrufbaren AGB zu den Liefer- und Versandkosten sei ausreichend. Dieses entspreche auch der Auffassung des BGH (BGH NJW 2006, 211). Das gleiche habe für die Angaben zur Umsatzsteuer zu gelten. Das LG habe ihr Vorbringen bezüglich der sich unterhalb des sich aus der Anlage JS 4 ergebenden Textes befindlichen Angaben zum Erscheinungsdatum und Ausgabe der Zeitschrift "Computer Bild" nicht ordnungsgemäß ge-würdigt und daher zu Unrecht nicht die angebotenen Beweise (Zeugnis Dr. C. D. und C. M.) hinsichtlich des vollständigen Inhalts der Anlage JS 2, 4 erhoben.

Die Klägerin beantragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils des LG Hamburg vom 7.7.2006, Aktenzeichen 406 O 275/05, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt nach teilweiser Klagrücknahme (Feststellung der Prozesskostenverzinsungspflicht), die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen.

II. Die zulässige Berufung ist, soweit die Klage nicht zurückgenommen worden ist, nicht begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Der von der Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauches greift nicht durch.

a) Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche missbräuchlich und unzulässig, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Bei der Prüfung des Einwandes des Rechtsmissbrauches sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Hiervon ausgehend kann bei Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht festgestellt werden. Denn die Klägerin steht mit der Beklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis und hat bereits deswegen ein wirtschaftliches und wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung. Selbst wenn die Klägerin oder die mit ihr konzernmäßig verbundenen Unternehmen im erheblichen Umfang ähnlich gelagerte Wettbewerbsverstöße von Wettbewerbern abmahnen sollte, kann unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin oder des Konzerns an der Erhaltung eines lauteren Wettbewerbs nicht festgestellt werden, dass die Belastun...

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