Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 25.01.1989; Aktenzeichen 79 O 413/87)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 29, vom 25. Januar 1989 geändert, soweit darin der Widerklage des Beklagten zu 1) stattgegeben worden ist. Die Widerklage wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 1) jeweils 2/9 der Gerichtskosten, der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Die übrigen Kosten fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Hohe von DM 5.000,– abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Hohe von DM 18.000,– abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Der Beklagte zu 1) ist durch das Urteil in Höhe von DM 50.000,– beschwert. Die Beschwer des Klägers beträgt DM 175.739,33.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter betreffend das Vermögen der Dr. … Druckerei GmbH. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin ist der Beklagte zu 1). Die Gemeinschuldnerin betrieb eine Druckerei, in der vor allem Zeitschriften der Verlage „büro- und organisationstechnik” Verlagsgesellschaft Dr. … Verlag Dr. … GmbH (später: Dr. … Verlag GmbH) und Pharmazeutischer Verlag Dr. … gedruckt wurden. In der „büro- und organisationstechnik” war der Beklagte zu 1) Komplementär und die Beklagte zu 2), seine Ehefrau, Kommanditistin (Anlage K 3); an der …-Verlag GmbH waren beide Beklagte als Gesellschafter beteiligt; der Beklagte zu 1) war im übrigen Geschäftsführer dieser GmbH sowie Inhaber oder persönlich haftender Gesellschafter des Pharmazeutischen Verlages (Anlagen K 4–7).

Die Beklagte zu 2) beteiligte sich gemäß Vertrag vom 26. September 1975 an der Gemeinschuldnerin mit einer stillen Einlage in Höhe von DM 120.000,–. Nach § 1 des genannten Vertrages wurde die Einlage durch Umbuchung des Guthabens auf einem Darlehenskonto der Beklagten zu 2) erbracht. Auf die Einzelheiten des Vertrages (Anlage K 1 = K 22) wird Bezug genommen.

Die … Hypotheken- und Wechselbank („…”) gewährte der Gemeinschuldnerin in den Jahren 1977, 1978 und 1982 mehrere Darlehen. Es handelte sich um einen am 24. November 1977 zugesagten Kontokorrentkredit über DM 150.000,–, zwei Kredite zu Investitionszwecken über DM 170.000,– und DM 140.000,– gemäß Schreiben vom 30. Oktober 1978 sowie einen Betriebsmittelkredit über DM 100.000,– gemäß Schreiben vom 11. November 1982 (jeweils Anlagenkonvolut K 19). Die Kredite waren durch Sicherheiten der Gemeinschuldnerin (Sicherungsübereignung von Maschinen und Geräten sowie einer Globalzession) sowie der Beklagten abgesichert (Anlagenkonvolut K 19). Die Beklagten übernahmen dabei jeweils selbstschuldnerische Bürgschaften, und zwar der Beklagte zu 1) in unbeschränkter Höhe gemäß Erklärung vom 25. November 1977 (Anlage B 2) und die Beklagte zu 2) in Höhe von DM 310.000,– gemäß Erklärung vom 18. Oktober 1977 (Anlage B 3), in Höhe von DM 150.000,– gemäß Erklärung vom 8. November 1978 (Anlage B 4) sowie in Höhe weiterer DM 100.000,– gemäß Erklärung vom 26. November 1982 (Anlage B 5). Ferner stellte die Beklagte zu 2) Eigentümergrundschulden über DM 50.000,– und DM 80.000,– an ihrem Privatgrundstück in Hamburg-Sasel …, zur Verfügung (Anlagenkonvolut K 19). Auch trat die Beklagte zu 2) für den Kontokorrentkredit mit ihren Ansprüchen aus der stellen Beteiligung und wegen eines der Gemeinschuldnerin gewährten Darlehens von DM 95.000,– im Range zurück. Dies geschah ebenso bezüglich eines Gesellschafterdarlehens des Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 1) verpfändete schließlich eine Risikolebensversicherung über DM 100.000,–. Die Kredite vom 30. Oktober 1978 und vom 11. November 1982 waren darüber hinaus durch Ausfallbürgschaften der Bürgschaftsgemeinschaft für Industrie, Handel und Verkehr GmbH, Hamburg, zum Höchstbetrag von DM 248.000,– und zum Höchstbetrag von DM 80.000,– gesichert.

Die Gemeinschuldnerin bediente die erhaltenen Darlehen in den Folgejahren regelmäßig.

Am 15. Dezember 1983 schloß die Beklagte zu 2) mit der Gemeinschuldnerin einen Vertrag (Anlage K 35), durch den die erstere sich „wegen der schwierigen finanziellen Lage der Firma” bereit erklärte, ihre stille Beteiligung um DM 50.000,– aufzufüllen. In der Vereinbarung heißt es, die Beklagte zu 2) werde diesen Betrag auf ihr Konto umbuchen lassen und den Restbetrag bis zum 30. September 1984 einzahlen.

Am 27. Dezember 1985 begab die Beklagte zu 2) der Gemeinschuldnerin einen Scheck über DM 100.000,–, der von der Gemeinschuldnerin zugunsten ihres Kontokorrentkontos bei der …bank verwendet wurde. Der Betrag wurde bei der Gemeinschuldnerin am 31. Dezember 1985 als Darlehen zunächst der Beklagten zu 2), dann zugunsten des Beklagten zu 1) und sc...

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