Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 21.01.1998; Aktenzeichen 315 O 531/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15, vom 21. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 100.000. -- abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Beklagten um DM 80.000.--.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf DM 80.000.-- festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten, die Nutzung ihrer Internetdomain unter dem Namen “w…M…de” bzw. “M…de” ohne unterscheidungskräftige Zusätze für geschäftliche Zwecke zu unterlassen.

Der Kläger ist ein Verein, in dem sich über 40 sog. M…n in verschiedenen Städten Deutschlands unter dem Namen “V… der M…n e.V.” zusammengeschlossen haben. Geschäftsgegenstand dieser M…n ist die gewerbliche Kurzzeitvermietung von Wohnraum. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers gehört unter anderem die Überwachung der Einhaltung von Wettbewerbsregeln durch konkurrierende Nichtmitglieder (Anlage K1).

Die Beklagte zu 2. ist ein konkurrierender V…, in dem sich in Deutschland über 25 andere M…n unter der Bezeichnung “R… E… M…n e.V.” organisiert haben, die ebenfalls gewerblich tätig sind. Diese sind nicht Mitglied bei dem Kläger. Der Beklagte zu 1. betreibt in H… “Die M…”. Er ist in dieser Funktion sowohl Mitglied der Beklagten zu 2. als auch ihr 1. Vorsitzender.

Der Beklagte zu 2) tritt im Internet unter der Domainbezeichnung “w…M…de” auf und wirbt auf diese Weise für seine Mitglieder. Auf dieser Homepage sind die Mitglieder des Beklagten zu 2) nach Städten geordnet mit Telefon- und Fax-Mail und z.T. mit E-Mail-Adressen aufgeführt. (Anlage K2). Einige der Mitglieder – so auch der Beklagte zu 1. – verfügen über eigene Homepages für ihre örtliche M…, die über Verknüpfungen direkt von der Internetseite der Beklagten zu 2. aufgerufen werden können. Der Beklagte zu 1. – dessen Homepage unter der Bezeichnung “http://w…s…de/mwz/h…/i…h.m.” erreichbar ist – bedient sich u.a. im geschäftlichen Schriftverkehr auch der Domainbezeichnung “M…de” und weist für die Kontaktaufnahme mit seiner Zentrale auf diese Adresse hin (Anlage K8). Der sog. Provider der streitigen Internetdomain ist die Firma S… Online Services GmbH, die diese Domain bei den zuständigen Stellen registriert hat und sie der Beklagten zur eigenen Nutzung zur Verfügung stellt.

Der Kläger und seine Mitgliedsvereine sind im Internet unter der Domainbezeichnung “http://w…H…C…de” vertreten. Sie führen weiterhin den Begriff “M…” z.B. auf ihrem Geschäftspapier (Anlage K10).

Mit Schreiben vom 09.06.1997 (Anlage K4) und 08.07.1997 (Anlage K6) forderte der Kläger die Beklagten zur Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen auf. Diesem Unterlassungsbegehren traten die Beklagten mit Schreiben vom 25.06.1997 (Anlage K5) und 07.08.1997 (Anlage K7) entgegen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten seien im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis von Gattungs- bzw. Branchenbezeichnungen auch im Internet daran gehindert, unter dem Domainnamen “M… de” für ihre wirtschaftlichen Zwecke aufzutreten. Er hat hierzu vorgetragen,

der Begriff “M…” habe sich als übliche Branchenkennzeichnung für die Kurzzeitvermietung von Wohnraum allgemein im Verkehr durchgesetzt. Unter dieser Bezeichnung, die weder Unterscheidungskraft noch Namensfunktion besitze, träten eine Vielzahl von Unternehmen auf. Deshalb seien die Beklagten nicht berechtigt, diese Bezeichnung – bei der es sich noch nicht einmal um ihre eigene Geschäftsbezeichnung handele – unter Ausschluss anderer Nutzungsinteressenten zu belegen und für ihre Zwecke quasi zu “monopolisieren”. Durch die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung würden Interessenten, die im Rahmen einer allgemeinen Suche den Begriff “M…” eingeben, einseitig auf die Homepage der Beklagten geführt. Hierdurch komme es zu nachhaltigen und unlauteren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten des Klägers und anderer Wettbewerber. Es sei davon auszugehen, dass eine erhebliche Zahl von Interessenten versuche, sich das maßgebliche Angebot durch Direkteingabe des Branchenbegriffs “M…” als Internetadresse zu erschließen. Bei Verwendung dieser Domainbezeichnung führe dies zu einem sittenwidrigen Kundenfang durch eine einseitige Kanalisierung der Kundenströme auf die Homepage der Beklagten. Zudem werde der Verkehr hierdurch irregeführt, denn im Sinne einer unzulässigen Alleinstellungsberühmung werde der unzutreffende Eindruck erweckt, als bestünde die Branche nur aus den Mitgliedern des Beklagten zu 2., denn den Interessenten biete sich ein umfassendes, verschiedene Städte im Inland umfassendes Angebot. Die so kanalisierten Interessenten hätten kaum eine Veranlassung, eine weitere Suche nach Alternativangeboten zu starten, zumal eine differenz...

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