Entscheidungsstichwort (Thema)

Bookmaker's Permit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Anbieten und Bewerben von Glücksspielen ohne inländische Erlaubnis stellt sich gem. §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. i.V.m. § 284 Abs. 1 und 4 StGB weiterhin als unlautere Wettbewerbshandlung dar, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

2. Die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaates wirksam erteilte Genehmigung kann die nach § 284 StGB erforderliche inländische Erlaubnis nicht ersetzen. Die noch zu DDR-Zeiten einem Dritten erteilte Genehmigung kann zumindest dann keine geeignete Grundlage zur Veranstaltung von Glücksspielen sein, wenn diese Genehmigung die Erteilung von (Unter-)lizenzen nicht ausdrücklich vorsieht.

3. Zur wettbewerbsrechtlichen Rechtslage im Hinblick auf die Veranstaltung von Sportwetten im Anschluss an die Entscheidungen "Gambelli" (EuGH v. 6.11.2003 - Rs. C-243/01, NJW 2004, 139 [140] - Gambelli) sowie "Schöner Wetten" (BGH v. 1.4.2004 - I ZR 317/01, CR 2004, 613 = BGHReport 2004, 1172 = NJW 2004, 2158 [2160] - Schöner Wetten).

4. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit ist allein das Fehlen einer inländischen Erlaubnis. Die Frage, ob die hierfür heranzuziehenden landesrechtlichen Rechtsvorschriften Europarechtlich unbedenklich sind und/oder die tatsächliche Genehmigungspraxis diskriminierungsfrei gehandhabt wird, ist jedenfalls wettbewerbsrechtlich nicht von entscheidender Bedeutung.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 19.08.2003; Aktenzeichen 312 O 689/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 19.8.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 210.000 Euro abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Glücksspiels.

Die Klägerin bietet Internetnutzern unter der Domain www.xxxx.de die Möglichkeit, online Tipps für das Gewinnspiel LOTTO des Deutschen Lottoblocks und für ODDSET, die Sportwette des Deutschen Lottoblocks, zur Weiterleitung an eine Lottoannahmestelle abzugeben.

Die Beklagte, eine Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, betreibt unter den Internet-Adressen www.yyyy.com und www.zzzz.com einen Online-Dienst in deutscher Sprache. Dieser ermöglicht Nutzern die entgeltliche Teilnahme an Sportwetten unterschiedlicher Art, u.a. aus den Bereichen Fußball, Boxen, Motorsport, Tennis, Hunderennen und Basketball (Allgemeine Wettbedingungen in Anlage K1). Sie bewirbt ihre Angebote sowohl im Internet als auch mit Printwerbung (Anlage K2 bis K4)

Die Beklagte ist nicht im Besitz einer eigenen, von einer deutschen Verwaltungsbehörde erteilen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen. Sie leitet ihre Berechtigung u.a. aus einem Vermittlungslizenzvertrag mit der Sportwetten D. GmbH ab (Anlage A3), die ihrerseits im Besitz einer noch zu DDR-Zeiten am 28.8.1990 erteilten Gewerbeerlaubnis

"zum Abschluss und Vermittlung von Wetten, insb. aus Anlass sportlicher Veranstaltungen und allen damit zusammenhängenden Nebengeschäften in D., P. straße"

ist (Anlage A4). Nach §§ 2, 3 des Vermittlungslizenzvertrages ist die Beklagte berechtigt, Wetten an die Sportwetten D. GmbH zu vermitteln und zu diesem Zweck Unterlizenzen zu erteilen. Darüber hinaus ist die Beklagte im Besitz einer in England von dem "Betting Licensing Committee" ausgestellten "Bookmaker's Permit" vom 11.4.2003 (Anlage A7).

Das in dem Angebot bzw. der Vermittlung sowie dem Bewerben von Glücksspielen liegende Verhalten der Beklagten beanstandet die Klägerin als wettbewerbswidrig. Sie steht auf dem Standpunkt, die Strafbarkeit der Veranstaltung von Glücksspielen gem. § 284 StGB entfalle nur bei einer eigenen inländische Erlaubnis. Auf die abgeleitete Berechtigung der Sportwetten D. GmbH bzw. die Bookmaker's Permit - die Erteilung bzw. Wirksamkeit dieser Erlaubnisse bestreitet die Klägerin - könne sich die Beklagte nicht berufen.

Nachdem die Klägerin in dem Rechtsstreit 312 O 290/02 am 6.6.2002 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirkt hatte, verfolgt sie nunmehr ihre Ansprüche im Hauptsacheverfahren.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Wochen oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,

1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über das Internet, insb. über eine unter den Internet-Adressen www.yyyy.com oder www.zzzz.com abrufbare Website, ...

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