Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 05.09.2006; Aktenzeichen 312 O 277/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.02.2009; Aktenzeichen I ZR 124/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 5.9.2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien sind Pharmaunternehmen, vertreiben bluthochdrucksenkende Arzneimittel und stehen miteinander im Wettbewerb.

Die Beklagte vertreibt das verschreibungspflichtige Arzneimittel "Toooo" (Anlage K 2: Fachinformation). Auf der äußeren Umverpackung des Präparats steht, wie die Abbildung der Faltschachtel in der Werbeanzeige ergibt (Anlage K 3), u.a. die Angabe:

"Zur Behandlung von Bluthochdruck".

Die Klägerin beanstandet die Angabe auf der äußeren Umverpackung sowie einen Werbehinweis aus der Anzeige als wettbewerbswidrig und nimmt deswegen die Beklagte vorliegend mit der Klage auf Unterlassung in Anspruch.

In der Berufungsinstanz geht es nur noch um die Angabe "Zur Behandlung von Bluthochdruck" auf der äußeren Umverpackung des Arzneimittels gemäß dem Klageantrag zu 2.).

Das in Rede stehende Arzneimittel ist für folgende Anwendungsgebiete zugelassen (Anlage K 2, Fachinformation, dort unter Ziff. 4. 1):

  • arterieller Bluthochdruck (Hypertonie)
  • chronische, stabile koronare Herzkrankheit (Angina pectoris)
  • Sekundärprophylaxe nach Herzinfarkt
  • schnelle Formen der Herzrhythmusstörungen (supraventrikuläre und ventrikuläre tachykarde Arrhythmien)
  • vorbeugende Behandlung der Migräne.

Unstreitig ist die an erster Stelle in der Fachinformation aufgeführte Indikation "arterieller Bluthochdruck (Hypertonie)" mit über 80 % Verschreibungshäufigkeit die bei weitem am wichtigste (Anlage B 3).

In dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren gleichen Rubrums (LG Hamburg 312 O 540/05) hat das LG Hamburg seine Beschlussverfügung vom 8.7.2005, mit der der Beklagten verboten worden ist,

im geschäftlichen Verkehr für das Arzneimittel "Toooo" mit nachfolgenden Aussagen zu werben:

1. "Neu" und/oder

2. "Höhere Compliance durch 1 × tägliche Einnahme" wie in der mit diesem Beschluss verbundenen Anzeige geschehen (es folgt Fotokopie der Anzeige gemäß Anlage K 3) und/oder

3. außerhalb der Fachkreise mit der Aussage "Zur Behandlung von Bluthochdruck";

mit Urteil vom 16.8.2005 zu Ziff. 2.) bestätigt und im Übrigen die Beschlussverfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 16.2.2006 (OLG Hamburg 3 U 192/05) die einstweilige Verfügung zu Ziff. 3.) unter Hinzufügung des Nachsatzes: "und zwar auf der äußeren Umverpackung des Arzneimittels" erneut erlassen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen (Anlage K 4).

Auf das einstweilige Verfügungsverfahren und insbesondere auf die genannten Entscheidungen wird auf die Beiakte LG Hamburg 312 O 540/05 (= OLG Hamburg 3 U 192/05) Bezug genommen.

Der vorliegende Rechtsstreit ist die Haupt-Unterlassungsklage zu dem vorangegangenen Verfügungsverfahren, und zwar betreffend die Ziff. 2.) und 3.) der oben zitierten Beschlussverfügung. In der Berufungsinstanz geht es, wie ausgeführt, nur noch um den Klageantrag zu 2.), entsprechend dem Verfügungsantrag zu Ziff. 3.) der Beschlussverfügung.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Angabe: "Zur Behandlung von Bluthochdruck" auf der Faltschachtel des Arzneimittel "Toooo" (Anlage K 2) sei keine gem. § 10 AMG vorgeschriebene Pflichtangabe. Weitere Angaben auf der Faltschachtel mit den Einschränkungen des § 10 Abs. 1 Satz 3 AMG (vgl. jetzt: § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG n.F.) seien zwar zulässig, unterlägen aber voll der werberechtlichen Überprüfung. Die uneingeschränkte Formulierung "Zur Behandlung von Bluthochdruck" verstoße gegen § 12 Abs. 1 HWG, hoher Blutdruck sei eine organische Krankheit des Herzens. Zudem sei eine nach § 10 HWG unzulässige Werbung für das verschreibungspflichtige Arzneimittel gegeben.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Arzneimittel "Toooo" mit nachfolgenden Aussagen zu werben:

(2.) außerhalb der Fachkreise mit der Aussage "Zur Behandlung von Bluthochdruck", und zwar auf der äußeren Umverpackung des Arzneimittels zu werben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Den außerdem in der Klageschrift vom 21.4.2006 angekündigten Klageantrag, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Arzneimittel "Toooo" mit nachfolgenden Aussagen zu werben:

(1.) "Höhere Compliance durch 1 × tägliche Einnahme", wie in der mit diesem Beschluss verbundenen Anzeige geschehen (verknüpft mit "und/oder"...

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