Leitsatz (amtlich)

Ein privater Hörfunksender hat gegen die Veranstalterin der Bundesliga-Spiele und die jeweiligen Bundesligavereine keinen Rechtsanspruch auf kostenlose Kurzberichterstattung aus den Fußballstadien.

 

Normenkette

GG Art. 5 Abs. 1 S. 2, Art. 12 Abs. 1 S. 2, Art. 13 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, §§ 826, 1004; UWG § 1; GWB § 19 Abs. 4 Nr. 2 u. 4, § 20 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 308 O 415/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.11.2005; Aktenzeichen KZR 37/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg – Zivilkammer 8 – v. 26.4.2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten zu Ziff. 2–4 durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt seit 1986 einen privaten Hörfunksender in Hamburg. Die Beklagten zu 2) und 4) sind die beiden Hamburger Fußballvereine, deren Männermannschaften in der ersten und zweiten Bundesliga spielen. Die Beklagte zu 3) veranstaltet im Auftrag des im Jahre 2000/2001 gegründeten Vereins „Die Liga- der Fußballverband e.V.” (Ligaverband) die Bundesliga-Spiele.

Dem Ligaverband gehören die mit ihren Mannschaften in den Lizenzligen vertretenen Sportvereine und Kapitalgesellschaften als Mitglieder an. Der Ligaverband hat der Beklagten zu 3) auch die übertragen, die dem Ligaverband wiederum vom Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) überlassen worden sind.

Bis zur Saison 1999/2000 erhielten die Reporter und Mitarbeiter der Klägerin zum Zwecke der Hörfunkberichterstattung aus den Stadien unentgeltlich Zutritt zur Pressetribüne, zu den durchgeführten Pressekonferenzen und zu den sog. Mixed-Zonen am Spielfeldrand, wo die Medienvertreter mit den Spielern oder sonstigen Personen Interviews führen können.

Erstmals in der Saison 2000/2001 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den privaten Hörfunkveranstaltern und den Lizenzvereinen bzw. der Beklagten zu 3) über die künftigen Rahmenbedingungen der Hörfunkberichterstattung. Seit der Saison 2001/2002 verlangt die Beklagte zu 3) von der Klägerin eine Vergütung für die Möglichkeit, live aus den Stadien berichten zu dürfen. Die Beklagte zu 3) hat hierzu einen gestaffelten Tarif entwickelt, der sich einerseits nach der Übertragungszeit und andererseits nach der Reichweite des Senders oder der Zahl der dem Sendegebiet zuzuordnenden Lizenzvereine richtet (Anl. K 5). Die vorgesehenen Vergütungen für alle Spiele der Saison 2001/2002 lagen zwischen minimal 4000 DM (Grundpauschale für die Nutzung der technischen Einrichtungen ohne Möglichkeit der Live-Übertragung des Spiels) und maximal 60.000 DM (30 Min. Übertragungszeit).

Für die Spiele der Saison 2002/2003 hat die Beklagte zu 3) ihr Angebot für die eigenständige Hörfunkberichterstattung weiter differenziert und modifiziert (Anl. K 30). Bei einer gleichbleibenden Grundpauschale von 1.200 Euro pro Verein der Bundesliga (900 Euro für Vereine der 2. Bundesliga), für den der Sender akkreditiert wird, sind je nach Reichweite des Senders zwischen 1.000 Euro und 8.000 Euro zu zahlen, wenn an einem Spieltag nur zwei Live-Einblendungen à 30 Sek. pro Spiel erfolgen, zwischen 2.500 Euro und 18.000 Euro, wenn pro Spieltag insgesamt 20 Min. von den Spielen live übertragen werden, und zwischen 3.500 Euro und 24.000 Euro, wenn insgesamt 30 Min. übertragen werden. Neben der Zahlung der Lizenzgebühren hat der Radiosender in bestimmtem festgelegten Umfang in seinem Programm das Audio-Liga-Logo auszustrahlen, Liga-Werbepartner zu integrieren und redaktionelle Fußballbeiträge im eigenen Sendeprogramm zu präsentieren (Anl. 2 zu K 30).

Mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, nämlich der ARD, bestand in der Vergangenheit ein Vertrag über die Fernsehberichterstattung von Fußballspielen. In diesem Vertrag war eine Entgeltlichkeit für die Live-Berichterstattung im Hörfunk nicht vorgesehen; die Parteien gingen allerdings davon aus, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufgrund des Vertrages auch hierzu berechtigt seien. Im Jahre 2003 – kurz vor der Verhandlung vor dem Senat – haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen Dreijahresvertrag abgeschlossen, wonach sie für die Hörfunkberichterstattung pro Saison einen siebenstelligen Millionenbetrag zu zahlen haben. Der Senat geht nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass diese tatsächlichen Umstände zwischen den Parteien nicht streitig sind.

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass den Beklagten keine Hörfunkrechte an den Fußballspielen zustehen, für die sie von der Klägerin eine Vergütung verlangen könnten. Sie hat ihr Begehren in folgende Klaganträge gefasst:

1. Hauptantrag:

Es wird festgestellt, dass den Beklagten gegen die Klägerin keine Rechte für die Live- und/oder sons...

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