Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 305 O 74/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.11.2016, Az. 305 O 74/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 17.469,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung eines im Jahr 2013 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben mit der Begründung, dass mit dem in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Abschnitt über die Widerrufsfolgen:

"Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,- EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wird."

entgegen Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a. F. unzutreffend über den im Falle des Widerrufs zu zahlenden Zinsbetrag aufgeklärt werde. Die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, dass sie für den Fall eines wirksamen Widerrufs keine Zinsen verlange, dies finde in den Vertragsbestimmungen keine Stütze. Jedenfalls sei die Belehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen irreführend, da die Belehrung, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten habe, im Widerspruch zu der Angabe stehe, dass der Darlehensnehmer pro Tag einen Zinsbetrag in Höhe von 0,- EUR zu zahlen habe. Der durchschnittliche Verbraucher werde durch diese Angaben verunsichert.

Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.

Sie macht geltend, dass der vom Landgericht beanstandete Belehrungstext nicht geeignet sei, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Es würden massenhaft Widerrufe erklärt, obwohl dem durchschnittlichen Verbraucher bewusst sei, dass er für den Fall des Widerrufs auf die Kreditvaluta irgendeinen Zinsbetrag zu entrichten habe. Durch die Darstellung einer besseren Möglichkeit werde er sich deshalb nicht von einem Widerruf abhalten lassen. Zudem enthalte auch die Musterbelehrung in der damaligen Fassung einen Widerspruch, und zwar für den Fall der Belehrung zu einem verbundenen Geschäft (Gestaltungshinweise 8A im Vergleich zum regulären Mustertext). Nach der Rechtsprechung des BGH müsse die Widerrufsbelehrung der Bank nicht deutlicher als das Gesetz sein.

Die Beklagte könne sich zudem auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da sie das gesetzliche Muster verwendet habe. Da sie im Falle eines wirksamen Widerrufs tatsächlich keine Zinsen verlange, entspreche der von ihr verwendete Text vollständig dem Muster.

Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung enthalte auch entgegen dem Vortrag der Kläger keine Sammelbelehrung bezogen auf etwaige verbundene Geschäfte, sondern belehre lediglich über "weitere Verträge" im Sinne des Musters Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F.

Zu dieser Belehrung sei es dadurch gekommen, dass die Kläger der im Vorfeld des Vertragsabschlusses beauftragten Kreditvermittlerin zunächst mitgeteilt hätten, dass auch eine Restschuldversicherung gewünscht sei. Die Vermittlerin der Kläger, die nicht bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei, habe über eine Online-Plattform nach Eingabe der konkreten Daten der Kläger den Kreditantrag nebst Widerrufsbelehrung und den Antrag auf Abschluss einer Restschuldversicherung, beide bereits mit den eingefügten konkreten Daten der Kläger, ausgedruckt. Die Kläger hätten sich dann jedoch umentschieden und lediglich den Kreditantrag ausgefüllt und an die Beklagte gesandt. Im Ergebnis seien die Kläger daher bezogen auf den Einzelfall korrekt belehrt worden. Bei der Restschuldversicherung habe es sich nicht um ein verbundenes Geschäft gehandelt, da die Prämien der Restschuldversicherung nicht aus der Kreditvaluta hätten bezahlt werden sollen, so dass es an der Finanzierungsfunktion gefehlt hätte. Es sei nicht Sache der Beklagten, wenn die Kläger von ihrem Wunsch, auch eine Restschuldversicherung abschließen zu wollen, später wieder abgerückt seien.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.11.2016 zu dem Aktenzeichen 305 O 74/16 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass das Feststellungsziel dahingehend verfolgt werde, dass aus dem ...

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