Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 20.04.2012; Aktenzeichen 324 O 628/10)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.05.2018; Aktenzeichen 1 BvR 666/17)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 22.06.2017; Aktenzeichen 1 BvR 666/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des LG Hamburg vom 20.4.2012, Geschäftsnummer 324 O 628/10. hinsichtlich Ziffer I. des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1. verurteilt wird, in der nach Rechtskraft dieser Entscheidung nächsten erreichbaren Ausgabe des Nachrichtenmagazins A. im redaktionellen Teil Deutschland mit entsprechender Aufmachung wie die Erstmitteilung in A. vom 23.08.2010, Seite B "C" unter Verwendung der Überschrift "Nachtrag" mit Ankündigung im Inhaltsverzeichnis zu veröffentlichen:

"Im Magazin A Nr. N vom 23.8.2010 ist ein Bericht unter der Überschrift 'C' erschienen, in dem der Kläger erwähnt wird. In dem Bericht haben wir durch die Berichterstattung ...

Anfang 2009 habe ihn ein R-Mitarbeiter gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H-Zentrale in der Hamburger Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Kläger persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von L begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der R AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, D sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in D Büro eine Wanze installiert. 'Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu erhalten', heißt es im Protokoll ... Im Kern geht es um eine Frage: Ist des vorstellbar, dass der Kläger tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen D mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H-Vorstandssvorsitzenden?

den Verdacht erweckt, der Kläger habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen D mitgewirkt. Diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht.

Der Verlag"

Die weiter gehende Berufung der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Parteien wie folgt: Von den Gerichtskosten haben der Kläger 10,7 %, die Beklagte zu 1. 39,7 % und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 24,8 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 1. 39,7 % und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 24,8 % zu tragen; im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger 21,2 % zu tragen; im Übrigen trägt die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. hat der Kläger 22 % zu tragen; im Übrigen trägt der Beklagte zu 2. seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. hat der Kläger 22 % zu tragen; im Übrigen trägt der Beklagte zu 3. seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten der zweiten Instanz vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs tragen die Parteien wie folgt: Von den Gerichtskosten haben der Kläger 16 %, die Beklagte zu 1. 64 % und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 10 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 1. 64 % und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 10 % tragen; im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger 20 % zu tragen; im Übrigen trägt die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagten zu 2. und 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs tragen der Kläger 20 % und die Beklagte zu 1. 80 %.

Die Kosten des Revisionsverfahrens VI ZR 76/14 tragen die Parteien wie folgt: Von den Gerichtskosten haben der Kläger 19,5 %, die Beklagte zu 1. 78 % und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 1,25 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 1. 78 % und die Beklagten zu 2. und 3. jeweils 1,25 % tragen; im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger 20 % zu tragen; im Übrigen trägt die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagten zu 2. und 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO:

I. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte zu 1. gegen ein Urteil, mit dem ihr u.a. auferlegt worden ist, eine Richtigstellung zu veröffentlichen, dass der Kläger an Abhörmaßnahmen gegen das Vorstandsmitglied D nicht mitgewirkt habe. Der Senat hat mit Urteil vom 28.1.2014 das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zu 1. stattdessen verurteilt, unt...

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