Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 05.11.2004; Aktenzeichen 308 O 392/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.10.2008; Aktenzeichen I ZR 6/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 8 - vom 5.11.2004 dahingehend teilweise abgeändert, dass die Verurteilung zu Ziff. 2 entfällt und insoweit die Klage abgewiesen wird. Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 97 % und die Beklagte 3 %. Von den durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hat die Beklagte 3 % und der Nebenintervenient 97 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine Musikagentur, die auch Tonträger produzieren lässt. Die Beklagte, ein Mineralölunternehmen, nutzte einen Teilausschnitt einer nach Behauptung der Klägerin von ihr produzierten Tonaufnahme "W.f.at." in den Jahren 1993 und 1994 als Hintergrundmusik für einen Fernsehwerbespot. Die Klägerin verlangt Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie i.H.v. 37.755 EUR, Auskunft und eidesstattliche Versicherung sowie Feststellung weitergehender Schadensersatzpflicht, da die Beklagte die Musik über eine getroffene Nutzungsvereinbarung hinaus häufiger und länger verwendet und damit ihre Tonträgerherstellerrechte verletzt habe. In erster Instanz hat die Klägerin folgende Klaganträge gestellt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.755 EUR nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie oft sie den Werbespot "E. TV C-Store 3/93" insgesamt geschaltet hat und zwar unter detaillierter Angabe des jeweiligen Schaltungszeitpunktes, aufgeschlüsselt nach Medien (TV, Radio, Kino) und Sendeanstalten sowie entsprechend Rechnung zu legen und die gemachten Angaben an Eides statt zu versichern;

3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Schaltungen gem. Ziff. 2) auch insoweit angemessen zu vergüten, als die Nutzung den bislang eingeklagten Betrag i.H.v. 37.755 EUR übersteigt, wobei die bislang nicht lizenzierten Schaltungen in doppelter Höhe zu vergüten sind.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Tatsachenvortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat dem Zahlungsantrag i.H.v. 5112,92 EUR nebst Zinsen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Richtigkeit ihrer im Laufe des Rechtsstreits erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen habe beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge im Umfang der Klagabweisung weiter und macht im Wesentlichen geltend:

Zu Unrecht habe das LG davon abgesehen, den von ihr angebotenen Beweis eines Sachverständigengutachtens dazu zu erheben, dass eine Vereinbarung, einen Spot "ein paar Mal" zu schalten, branchenüblich dahingehend verstanden werde, dass nicht mehr als 10 Schaltungen erlaubt seien. Außerdem ergebe sich aus den Vertragsunterlagen ("E. TV 30 C-Store 3/93"), dass die Verwendung der Musik nur für das 3. Quartal 1993 lizenziert worden sei. Daraus folge auch, dass aus der Nutzungsvereinbarung für 1993 keine fiktive Lizenz für das Jahr 1994 abgeleitet werden könne. Ferner habe das LG weder die Liste der Firma Media Intensiv (Anlage K 14) berücksichtigt, aus der allein für das Jahr 1994 insgesamt 414 Schaltungen folgten, noch die Auflistung "Werbefrequenzen zu Energieunternehmen" der Firma N. i. M. R. G. (Anlage K 24) und den damit verbundenen Beweisantritt der Vernehmung der Geschäftsführer dieser Firma als Zeugen. Erst im April 2005 habe die Klägerin in Erfahrung gebracht, dass die Firma N. M. R. G. auch in der Lage sei, für die Jahre 1993 und 1994 die genaue Anzahl der Schaltungen bestimmter Fernsehwerbespots zu ermitteln. Nunmehr sei belegt, dass insgesamt 357 Schaltungen erfolgt seien (Anlagen BK 1 und BK 2, Beweisantritt Zeuge V.). Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte durch die Schaltung des Spots einen Mehrumsatz von 500 Mio. EUR erwirtschaftet habe.

Angesichts dieser Schaltungsanzahl sei die vereinbarte Zahlung von 10.000 DM als sittenwidrig anzusehen. Außerdem werde die Nutzungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung durch den Zeugen O. über die beabsichtigte Anzahl der Schaltungen angefochten. Er und der Geschäftsführer T. der Firma M. C. E. hätten von Anfang an über die exakte Anzahl der Schaltungen Bescheid gewusst (Zeugnis O.1 und T.). Schließlich sei eine Anpassung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geboten.

Zu Unrecht habe das LG auch den Auskunftsansp...

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