Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 25.06.1999; Aktenzeichen 324 O 169/99)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.04.2001; Aktenzeichen 1 BvR 758/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 25.6.1999 – 324 O 169/99 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 26.000,– vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt, zur Unterlassung der neuerlichen Veröffentlichung des beanstandeten Fotos verurteilt. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr ist nach wie vor davon auszugehen, daß dem Kläger der geltend gemachte, auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB, 22 KUG zu stützende Unterlassungsanspruch zusteht.

In Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist allerdings auch mit Rücksicht darauf, daß der Senat in jüngerer Vergangenheit u.a. auch gegenüber der Beklagten wegen der Veröffentlichung anderer den Kläger zeigender Fotos wiederholt Unterlassungsentscheidungen gefällt hat (vgl. insoweit Schriftsatz des Klägers vom 23.6.1999 Seite 8; Bl. 39 d.A.), und in Anwendung der Vorschrift des § 313 Abs. 3 ZPO noch einmal folgendes auszuführen:

Da der Kläger in die Verbreitung der in Frage stehenden Fotografie unstreitig nicht eingewilligt hat, könnte eine Berechtigung der Beklagten zur Veröffentlichung nur dann gegeben sein, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handeln würde (§ 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG), zumal die Voraussetzungen für die anderen Ausnahmetatbestände gemäß § 23 Abs. 1 Ziff. 2 bis Ziff. 4 KUG, ohne daß dies weiterer Erörterungen bedarf, nicht vorliegen. Bei der beanstandeten Fotografie handelt es sich indes nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte.

Da das Bildnis – abgesehen von der harmlosen Abbildung des Klägers selbst – kein tatsächliches Geschehen von zeitgeschichtlicher Bedeutung zeigt und auch keine Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis illustriert, kann die Befugnis zur einwilligungslosen Veröffentlichung nur dann in Betracht kommen, wenn es sich bei dem Kläger um eine sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte handeln würde. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens bleibt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht und auch mit dem von der Beklagten angerufenen Landgericht Köln (Beschluß vom 11.8.1999 – 28 O 154/99) bei der von ihm in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. etwa Urteile vom 17.3.1998 – 7 O 208/97; vom 24.8.1999 – 7 O 52/99 und vom 26.10.1999 – 7 U 48/99), wonach der Kläger nicht zu dieser Kategorie von Persönlichkeiten gehört, und zwar trotz seiner Herkunft, seiner gesellschaftlichen Stellung, einzelner Verhaltensweisen in der Vergangenheit, seiner Eheschließung mit P. C. v. M. und des öffentlichen Interesses, das die Medien an ihm haben und in der Öffentlichkeit hervorrufen. Die Rechtsfigur der absoluten Person der Zeitgeschichte ist nichts weiter als ein zur Erleichterung der Subsumtion unter § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG entwickelter Begriff. Daher muß die Rechtsprechung der Gefahr widerstehen, diesen Begriff zu verselbständigen, indem sie ihn gewissermaßen losgelöst von dieser Rechtsgrundlage anwendet. Vielmehr muß bei der Beantwortung der Frage, ob jemand dem Kreis der absoluten Personen der Zeitgeschichte angehört, stets berücksichtigt werden, daß § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG eine Ausnahme von dem grundsätzlichen gesetzlichen Verbot der einwilligungslosen Verbreitung von Bildnissen von Personen gemäß § 22 KUG ist. In Hinblick auf diesen Gesetzeszweck ist also Zurückhaltung geboten, ehe jemand als absolute Person der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG behandelt wird, weil dies für ihn (und ggf. auch für vertraute Begleiter) generell eine weitgehende Aufhebung des aus dem Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 GG) abzuleitenden Schutzes des Rechtes am eigenen Bild zur Folge hätte. Dies läßt sich nur bei Personen verantworten, die derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, daß bei Abwägung zwischen ihrem Persönlichkeitsrecht auf der einen und der Pressefreiheit (deren Spiegelbild das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit ist) auf der anderen Seite ein überwiegendes Interesse an jederzeitiger, gerade bildlicher Unterrichtung über die betreffenden Personen der Öffentlichkeit zuzubilligen ist. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß eine solche herausragende Rolle im öffentlichen Leben, die für letzteres Voraussetzung ist, sich aus der Bedeutung der betreffenden Person selbst ergeben muß, ihr also insbesondere nicht dadurch aufoktroyiert werden kann, daß die Medien sich in besonderem Maße für sie interessieren und ständig über sie berichten.

Diese Ausnahmevoraussetzungen sind hier bei dem Kläger trotz der von der Beklagten eingereichten umfangreichen Dokumentation über die...

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