Leitsatz (amtlich)

1. Die Blickfangangabe "Umschuldung - günstig umsteigen" im Internetauftritt (Unterseite) eines Kreditvermittlers ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Interessenten schon auf den Startseite umfassend verdeutlicht wird, dass das Angebot die Vermittlung günstiger Anschlussfinanzierungen betrifft und dieser Umstand unterhalb des Blickfangs auf der Unter-Internetseite nochmals erläutert wird. Der Referenzverbraucher hat bei der Blickfangangabe in dem konkreten Äußerungszusammenhang nicht die Vorstellung, es würden die für die Ablösung der Altkredite erforderlichen rechtlichen Beratungen und Verhandlungen mit Dritten angeboten, sondern eine Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet.

2. Im Rechtsstreit über die Unterlassungsklage kann widerklagend der Aufhebungsantrag (§ 927 ZPO) betreffend die parallele einstweilige Unterlassungsverfügung und der Feststellungsantrag betreffend die Schadensersatzpflicht aus der Vollziehung erhoben werden.

 

Normenkette

RBerG Art. 1 § 1; RBerG § 5; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8; ZPO §§ 33, 927

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 19.08.2005; Aktenzeichen 406 O 138/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen vom 19.8.2005 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Auf die Widerklage der Beklagten wird die durch Beschluss des LG Hamburg vom 12.10.2004 - Gz. 406 O 118/04 - erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben.

Der Kläger/Widerbeklagte trägt unter Abänderung der soeben genannten Verfügungsentscheidung des LG Hamburg die Kosten des Aufhebungsverfahrens einschließlich der Kosten des vorangegangenen Erlassverfahrens.

Es wird festgestellt, dass der Kläger/Widerbeklagte verpflichtet ist, der Beklagten/Widerklägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Vollziehung der genannten einstweiligen Verfügung entstanden ist.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 100 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger ist Rechtsanwalt. Die Beklagte ist Finanzdienstleisterin. Sie bietet Privatkunden und Wohnungsunternehmen professionelle Unterstützung in der Auswahl geeigneter Finanzprodukte an.

Der Kläger wendet sich gegen eine Seite in dem Internetauftritt der Beklagten, der unter der Domainanschrift www.abcde.de aufrufbar ist. Diese Seite ist überschrieben mit: "Umschuldung - günstig umsteigen". In dem darunter geschriebenen Fließtext heißt es sodann:

"Angesichts niedriger Zinsen lohnt es sich oft, selbst ein Ratenkredit mit wesentlich höheren Zinsen (Unterschied sollte mindestens ein Prozentpunkt betragen) vorzeitig abzulösen und auf einen billigeren Kredit umzusteigen. Meist geht das ganz unproblematisch.

Ratenkredite können vorzeitig zurückgezahlt werden.

Als Finanzierungskunde hat man die Möglichkeit, die Vertragslaufzeit zu verkürzen bzw. das Darlehen unter Einhaltung der Kündigungsfristen vorzeitig zu beenden. Während der gesetzlich vereinbarten Zinsfestschreibung/Darlehenslaufzeit können Sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen das Darlehen nach frühestens 3 Monaten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen und den ausstehenden Kreditbetrag zurückzahlen.

Gemäß Verbraucherkreditgesetz erfolgt eine Erstattung der laufzeitabhängigen Kosten."

Darunter ist sodann der Gesetzestext von § 14 Verbraucherkreditgesetz (jetzt § 504 BGB) abgedruckt.

Für die Einzelheiten des beanstandeten Textes wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten soll man auf diese Seite auf zwei verschiedenen Wegen gelangt sein. Zum einen habe es das Portal für die Wohnungswirtschaft unter der Domain www.abcde.de und zum anderen das Privatkundenportal unter der Domain www.abcd.de gegeben (Screenshots gemäß den Anlagen B 6 und B 7). Auf der Homepage für die Wohnungswirtschaft habe sich am linken Seitenrand in einem Kasten der Hinweis befunden, dass sich unter der Domain www.abcd.de günstige Finanzierungen von Dr. K-yyy & Co. für Privatkunden befänden. Wenn man mit einem Mausklick auf diese Seite gegangen sei, habe man über die sich dann öffnende Seite www.abcd.de/index.html mit einem Klick auf den Link "Konsumfinanzierung" (Anlage B 7) auf die Seite "Konsumfinanzierung - direkt, schnell & günstig!" begeben können (Anlage B 8 S. 2). Auf dieser Seite habe sich der Link "Umschuldung - günstig umsteigen!" befunden, der sodann auf die von dem Kläger beanstandete Seite geführt habe. Die streitgegenständliche Seite habe sich also erst auf der dritten Navigationsebene des Internetauftritts befunden.

Der Kläger beanstandet die blickfangmäßige Verwendung des Begriffes "Umschuldung" als Angebot unerlaubter Recht...

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