Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 07.09.1999; Aktenzeichen 308 O 258/99)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 07. September 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor lautet:

“[…]

verboten,

mit Dritten Vergütungsverträge über Vergütungen im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG für einen elektronischen Pressespiegel - wie dies beispielhaft aus dem als Anlage zu diesem Urteil beigefügten Vertragstext ersichtlich ist - abzuschließen und/oder Vergütungen von Dritten für elektronische Pressespiegel einzuziehen oder einziehen zu lassen, soweit Artikel aus der “B… Zeitung” betroffen sind.”

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf DM 300 000.- festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Artragstellerin verlegt die “B… Zeitung” (Anlage ASt 1). Die Antragsgegnerin ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen Aufgaben es u.a. gehört, “optimale Erträge für Autoren und Verlage von den Vergütungspflichtigen einzuziehen und diese Erträge unter möglichst geringem Verwaltungsaufwand an die Wahrnehmungsberechtigten weiterzuleiten” (Satzung und Merkblatt in Anlagen ASt 3 und ASt 4). In dieser Funktion hat die Antragsgegnerin in der Vergangenheit auf der Grundlage von § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG die Einziehung von Vergütungen für herkömmliche Pressespiegel wahrgenommen (Abschnitt II, Ziff. 6 des Merkblatts in Anlage ASt 4 sowie “Tarif für Pressespiegel” in Anlage ASt 5).

Im Anschluss an streitige Diskussionen und Veröffentlichungen zu diesem Thema in Fachkreisen im Jahr 1998 (Anlage AG 2 und Anlage ASt 6) schloss die Antragsgegnerin am 24. März 1999 mit der G…, S… & Co. oHG einen Vertrag, der die “Einscannung und Speicherung urheberrechtlich geschützter Sprachwerke in einen zentralen Speicher und deren Wiedergabe […] innerhalb des G… Kommunikationssystems per E-Mail zum internen Gebrauch durch Personen, die für G… tätig sind”, zum Inhalt hat (§ 1 Abs. 1). In dem Vertrag ist unter Bezugnahme auf § 49 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vergütung durch G… an die Antragsgegnerin geregelt, wobei die vertragsschließenden Parteien in der Präambel ihrer Überzeugung Ausdruck verleihen, dass auch sog. elektronische Pressespiegel der Regelung des § 49 UrhG unterliegen. Von diesem (ersten) Vertragsschluss über die Wahrnehmung von Rechten an elektronischen Pressespiegeln setzte die Antragsgegnerin den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. in Kenntnis, dem auch die Antragstellerin angehört (Anlage ASt 7).

Die Antragstellerin beanstandet die Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen an sog. elektronischen Pressespiegeln durch die Antragsgegnerin als rechtswidrig und nimmt diese auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Regelung aus § 49 Abs. 1 UrhG sei schon auf den herkömmlichen Pressespiegel nicht anwendbar gewesen. Sie gelte als eng auszulegende Schrankenbestimmung aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums wegen des grundlegend anderen Umfangs der Nutzung und der hiermit verbundenen Beeinträchtigung des Urhebers in keinem Fall für das neue Medium eines sog. elektronischen Pressespiegels in digitalisierter Form.

Deshalb sei die Antragsgegnerin zur Unterlassung der Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen auf der Grundlage von § 49 Abs. 1 UrhG verpflichtet. Aufgrund einer umfassenden Übertragung der Nutzungsrechte aller Redakteure und festen freien Mitarbeiter an den für ihre Zeitung erstellten Textbeiträgen (§ 4 des “Vertrag für freie Mitarbeiter” in Anlage ASt 11; § 16 des “Redakteurvertrag” in Anlage ASt 12; § 18 des “Manteltarifvertrages Redakteure” in der Fassung der Vereinbarung Anlage ASt 2; Einzelverträge in Anlagenkonvolut ASt 14) sei zur urheberrechtlichen Rechtsverfolgung gegenüber der Antragsgegnerin befugt.

Die Antragstellerin hat beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten,

mit Dritten Vergütungsverträge über Vergütungen im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG für einen elektronischen Pressespiegel abzuschließen und/oder Vergütungen von Dritten für elektronische Pressespiegel einzuziehen oder einziehen zu lassen, soweit Artikel aus der “B… Zeitung” betroffen sind.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Verfügungsantrag zurückzuweisen.

Sie bestreitet, dass die Antragsgegnerin von allen für sie tätigen Redakteuren und freien Mitarbeitern die urheberrechtlichen Nutzungsrechte übertragen erhalten habe und rügt auf dieser Grundlage ihre Aktivlegitimation. Die Antragsgegnerin beanstandet die fehlende Eilbedürftigkeit des Verfahrens, da die Antragstellerin trotz Kenntnis der Kontroverse über ...

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