Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 25.02.2011; Aktenzeichen 310 O 233/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.07.2016; Aktenzeichen I ZR 9/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg vom 25.2.2011, Az. 310 O 233/10, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt aus Urheberrecht materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen der Nutzung eines seiner Ansicht nach entstellten Fotos.

Der Kläger ist selbständiger Fotograf. Er fertigte unter anderem die nachfolgend abgebildete fotographische Aufnahme der Schauspielerin ...

Die Beklagte betreibt die Internetseite www.bz-berlin.de. Im August 2009 erschien auf dieser Seite unter der Überschrift "Promis im Netz auf fett getrimmt" ein Bericht (Anl 1) über einen Wettbewerb, der auf der Internetseite www.worth1000.com (im Folgenden: worth1000.com) veranstaltet wurde; diese Seite wird nicht von der Beklagten betrieben. Bei diesem Wettbewerb sollten die Teilnehmer Fotos von Prominenten mit Hilfe eines Bildbearbeitungsprogramms so bearbeiten, dass die abgebildeten Personen als möglichst fettleibig erscheinen. Im Rahmen des Berichts auf der Internetseite der Beklagten wurden insgesamt 32 solchermaßen bearbeitete Fotos gezeigt, darunter die nachfolgend abgebildete Bearbeitung des oben genannten Lichtbildes des Klägers:

Dieses bearbeitete Foto hatte ein Redakteur der Beklagten der Internetseite www.worth1000.com entnommen. Das bearbeitete Bild war vom 3.8.2009 bis zum 14.10.2009 über die Seite der Beklagten abrufbar.

Bearbeitung und öffentliche Zugänglichmachung erfolgten ohne Einwilligung des Klägers. Eine Nennung des Klägers als Urheber des Originalfotos erfolgte in diesem Zusammenhang an keiner Stelle.

Der Kläger sieht hierin eine unberechtigte Nutzung und eine Entstellung seines Werkes. Außerdem ist er der Ansicht, dass ihn die unterbliebene Urheberbenennung in seinem Recht verletze.

Auf eine Abmahnung des Klägers vom 9.10.2008 (Anl 2) gab die Beklagte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anl 3) und erteilte später auch eine vom Kläger verlangte Auskunft (Anl 11).

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von EUR 450,- sowie eine Geldentschädigung in Höhe von EUR 5.000,-. Bereits in erster Instanz haben die Parteien über die Fragen gestritten, ob es sich bei der angegriffenen Bearbeitung um eine Entstellung im Sinne des § 14 UrhG bzw. um eine freie Benutzung des Lichtbildes des Klägers im Sinne des § 24 UrhG handelt, ob die Nutzung durch die Beklagte gemäß § 50 UrhG gerechtfertigt ist, ob eine schwerwiegende Verletzung des Urheberrechts des Klägers vorliegt und in welcher Höhe dem Kläger gegebenenfalls Ansprüche zustehen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Kläger EUR 5.450,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat der Klage lediglich in Höhe von EUR 2.450,- stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das LG hat hierbei eine Urheberrechtsverletzung bejaht und dem Kläger Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 450,- und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von EUR 2.000,- zugesprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.

Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.

Die Berufung des Klägers soll eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in Höhe von weiteren EUR 3.000,- erreichen. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass das LG nicht berücksichtigt habe, dass die Beklagte das entstellte Bild vorsätzlich öffentlich zugänglich gemacht habe; es habe auf der Hand gelegen, dass es sich bei der "Vorlage" um ein Lichtbildwerk von einem professionellen Fotografen gehandelt habe. Auch habe die Beklagte sein Urheberpersönlichkeitsrecht in einem großen Ausmaß sowie nachhaltig und fortdauernd verletzt. Die Internetseite der Beklagten sei bekannt und hoch frequentiert; das Bild sei fast ein Vierteljahr öffentlich zugänglich gemacht worden. Die Folgen der Wiedergabe des entstellten Werkes für seinen künstlerischen Ruf und das Vertrauensverhältnis zu seinen Kunden seien schwerwiegend; es liege aus der Sicht des verständigen Betrachters nahe, dass er - der Kläger - sein Werk für den Wettbewerb zur Verfügung gestellt habe. Auch sei trotz der fehlenden Urheberbenennung erkennbar, dass es sich um ein entstelltes Lichtbildwerk handele, dessen Original von ihm stamme.

Der Kläg...

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