Leitsatz (amtlich)

Betrifft die Unterlassungsklage das Herstellen und Vertreiben der als patentverletzend angegriffenen Vorrichtung, so erfasst der Antrag die konkrete Verletzungsform, wenn diese durch Fotos dokumentiert ist und auf die Fotos als Anlage zum Verbotsausspruch Bezug genommen wird. Ein solcher Klageantrag ist auch ohne wörtliche Umschreibung des Verbotsgegenstandes hinreichend bestimmt, wenn in der Klagebegründung die angegriffene Vorrichtung in allen technisch charakteristischen Einzelheiten diskutiert wird.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 11.01.2001; Aktenzeichen 315 O 652/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.10.2005; Aktenzeichen X ZR 136/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 11.1.2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 130.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 127.822,97 Euro (= 250.000 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des am 1.12.1986 angemeldeten, am 12.12.1995 erteilten und am 18.2.2000 auf sie umgeschriebenen Deutschen Patents DE 3 … (Klagepatents; Anlage K 1).

Die Beklagte zu 1) – ihr Geschäftsführer ist der Beklagte zu 2) – befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Unterflur-Baumrosten (vgl. das Angebotsschreiben vom 21.5.1999 gem. Anlage K 4 nebst den beigefügten neun Abbildungen gem. Anlage K 5).

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Mit der vorliegenden Klage werden die Beklagten deswegen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Abdeckung einer einen Baum nahe seiner Wurzeln umgebenden Baumscheibe, sein Anspruch 1 lautet:

„Vorrichtung zur Abdeckung einer einen Baum nahe seiner Wurzeln umgebenden Baumscheibe mit mindestens einem druckbelastbaren Bereich, bei der mindestens zwei einander angepasste und in horizontalen Richtungen einander benachbarte Rahmensegmente vorgesehen sind, die einen den Baum aufnehmenden Freiraum umschließen und die jeweils eine im Wesentlichen horizontal verlaufende, den druckbelastbaren Bereich aufnehmende Aufnahme aufweisen, und die mit Fußteilen versehen sind, die in Richtungen auf das sie stützende Erdreich verlaufen, dadurch gekennzeichnet, dass eine Aufnahme (4) aus zwei über zwei Verbindungsleisten (13, 14) miteinander verbundenen Stützleisten (10, 12) besteht und die Fußteile (8) aus Fußstreben (23, 24) mit einer Fußplatte (30) gebildet sind, wobei die Fußstreben (23, 24) eines Rahmensegmentes (1) auf den dem Erdreich (6) zugewandten Unterseiten (25) der Aufnahmen (4) angeordnet sind und an ihren der Aufnahme (4) abgewandten Enden (28, 29) über die Fußplatte (30) miteinander verbunden sind”.

Wegen der übrigen Patentansprüche 2 bis 24, die auf den Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift Bezug genommen (Anlage K 1).

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die Beklagten machten mit den von ihnen angebotenen Unterflur-Baumrosten (Anlagen K 4–5) wortidentisch vom Gegenstand der Erfindung des Klagepatents Gebrauch. Die Klägerin hat beantragt (wegen der ursprünglich angekündigten Anträge vgl. Bl. 1–2 und Bl. 38–39),

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, Vorrichtungen zur Abdeckung einer einen Baum nahe seiner Wurzeln umgebenden Baumscheibe herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu besitzen, die den Abbildungen gem. Anlage K 5 zur Klage entsprechen (es folgen die farbigen neun Abbildungen der Unterflur-Baumroste gem. Anlage zum Angebotsschreiben der Beklagten gem. Anlage K 5).

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie Handlungen gem. Ziff. 1. begangen hat unter Angabe der Stückzahlen, Umsätze und Gewinne;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gem. Ziff. 1. entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen:

Die Klage sei unschlüssig, eine patentverletzende Handlung sei nicht im Einzelnen dargelegt. Die Verletzungsform sei nicht identisch mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 des Klagepatents. Im Hinblick auf die Abweichungen hätte dargelegt werden müssen, welche Teile der beanstandeten Vorrichtung unter welches Anspruchsmerkmal fallen sollen. Das Klagepatent sei ungewöhnlich, weil nahezu alle Aussagen, Angaben und Merkmale des Anspruchs 1 nicht wörtlich genommen werden könnten, sondern interpretiert werden müssten, um überhaupt den Sinngehalt einer technischen Le...

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