Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 10.06.2016; Aktenzeichen 412 HKO 51/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.06.2016, Az. 412 HKO 51/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 433.171,74 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Ersatz eines Transportschadens in Anspruch.
Die Klägerin ist führender Verkehrshaftungsversicherer der Firma C. B.V., Rotterdam, ein Speditions- und Lagerunternehmen (künftig: Versicherungsnehmerin). Die Versicherungsnehmerin war von der A., London, beauftragt worden, 13 Container mit insgesamt 310.440 kg Ferronickel von Santos, Brasilien, nach Rotterdam zu befördern. Die A., London, hatte diese Partie zum Preis von USD 1.983.460,33 von der A. Brasil Ltda., Brasilien, gekauft (Handelsrechnung vom 08.06.2014 / Anl. K 2). Die Versicherungsnehmerin beauftragte über die ebenfalls zur C.-Gruppe gehörende C. (Brasil) Ltda. die Beklagte mit der Seebeförderung der 13 Container vom Hafen Santos, Brasilien, zum Hafen Rotterdam (Buchungsbestätigung der Beklagten vom 27.05.2014 / Anl. K 3). Die Beklagte stellte am 08.06.2014 ein Konnossement über die Übernahme der Container an Bord des Schiffes "C. S. R." aus (Anl. K 1). Im Konnossement ist die Verkäuferin A. Brasil Ltda. als "Shipper" eingetragen, die Versicherungsnehmerin als "Consignee" und die Käuferin A. Ltd., London, als "Notify Party" (Anl. K 1).
Der Betreiber des Euromax-Terminals im Hafen Rotterdam, die Firma Europe Container Terminals (künftig: ECT), liefert Container der Beklagten im Rahmen eines mit der Beklagten etablierten PIN Code Systems nur unter Verwendung von PIN Nummern aus. Auf die Vorlage eines Konnossements wird verzichtet. Rund eine Woche vor dem Eintreffen eines für Rotterdam bestimmten Schiffes vergibt die niederländische Niederlassung der Beklagten in Rotterdam für jeden Container eine computergenerierte siebenstellige Ziffer. Vor diesem Hintergrund bat die Versicherungsnehmerin die Niederlassung der Beklagten in Rotterdam mit E-Mail vom 25.06.2014 um Aufgabe der PIN Nummern für die 13 Container (Anl. B 1), was diese mit E-Mail vom selben Tag erledigte (Anl. B 2). Ebenfalls noch am 25.06.2014 erklärte die Beklagte in einer "Release Order" unter Angabe der PIN Nummern die Freistellung der Container gegenüber dem Terminal ECT (Anl. K 3).
Das Schiff "C. S. R." lief am 26.06.2014 den Hafen von Rotterdam an. Die 13 Container wurden am Euromax Terminal entladen. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Firma H.N. P. & Z. B.V. (künftig: P. & Z.) mit der Abholung der Container und übersandte die PIN Codes. Nachdem die P. & Z. die ersten drei Container bereits am 26.06.2014 bei ETC abgeholt hatte, stellte sich bei der beabsichtigten Übernahme der übrigen 10 Container am nächsten Tag heraus, dass nur noch zwei Container am Terminal waren. Acht Container hatte bereits unberechtigterweise ein Transportunternehmen "A naar B T." im Auftrag von unbekannten Dritten unter Verwendung der PIN Nummern abgeholt.
In einer Abfindungsvereinbarung vom 08.04.2015 - 11.05.2015 vereinbarten die Käuferin A. Ltd., London, die Verkäuferin A. Brasil Ltda. und deren Transportversicherer auf der einen Seite mit der Versicherungsnehmerin und deren Haftpflichtversicherern auf der anderen Seite, dass letztere den Schaden durch Zahlung von USD 875.000,00 regulierten (Anl. K 9), was auch geschah. Die Käuferin A. Ltd., London, und die Verkäuferin A. Brasil Ltda. traten in Ziffer 2 der Abfindungsvereinbarung ihre Ansprüche im Zusammenhang mit dem Schadensfall an die Klägerin und die übrigen Mitversicherer ab.
Unter dem 18.06.2015 gaben die Versicherungsnehmerin (Anl. K 8) und ihre brasilianische Schwestergesellschaft C. (Brasil) Ltda. (Anl. K 7) Abtretungserklärungen zu Gunsten der Klägerin und den Mitversicherern ab, wobei für die Abtretung die Anwendbarkeit des niederländischen Rechts vereinbart wurde ("This letter of assignment is subject to Dutch law".)
Die Mitversicherer traten am 14./15.07.2015 ihre Ansprüche an die Klägerin ab (Anl. K 10).
Die Klägerin hat in der ersten Instanz die Ansicht vertreten, die Beklagte sei ihr für den durch den Verlust der acht Container entstandenen Schaden gem. §§ 498 Abs. 1 HGB in Höhe der Gewichtshaftung von zwei SZR pro kg zum Schadensersatz verpflichtet.
Ihre Aktivlegitimation ergebe sich aus den Abtretungserklärungen ihrer Versicherungsnehmerin (Anl. K 8) und der C. (Brasil) Ltda. (Anl. K 7). Ebenso wie beim gesetzlichen Forderungsü...