Leitsatz (amtlich)

1. Der aufgrund von Verkehrsdurchsetzung für Dienstleistungen des Post- und Versandwesens eingetragenen Wortmarke "Post" kommt nur schwache Kennzeichnungskraft zu.

2. Zur Relevanz des sog. Monopoleinwandes für die markenrechtlichen Gesichtspunkte der Kennzeichnungskraft und der Interessenabwägung i.S.d. § 23 Nr. 2 MarkenG.

 

Normenkette

MarkenG §§ 14, 23

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 16.12.2004; Aktenzeichen 315 O 533/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.04.2009; Aktenzeichen I ZR 78/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 16.12.2004 (315 O 533/04) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus Marken- sowie Wettbewerbsrecht auf Unterlassung der Benutzung von Zeichen in Anspruch, die den Bestandteil "Post" enthalten, nämlich "OP OSTSEE-POST" sowie "OSTSEE-POST Der private Postdienst im Norden". Weiter macht die Klägerin Ansprüche auf Markenlöschung, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht geltend.

Die Klägerin ist eines der weltweit größten Brief-, Paket-, Transport- und Kurierdienstunternehmen. Sie ist aus dem ehemaligen deutschen Monopolunternehmen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, der Deutschen Bundespost, hervorgegangen. Die Klägerin ist Anfang 1995 durch das PostUmwG privatisiert worden. Bereits seit 1985 können auch private Kurierdienste Pakete zustellen. Seit Anfang 1998 wurde in Deutschland der Brief- und Paketmarkt in mehreren Schritten weiter liberalisiert. Bis zum 31.12.2005 stand der Klägerin weiterhin eine gesetzliche Exklusivlizenz gem. § 51 I 1 PostG a.F. zu, wonach ihr das ausschließliche Recht zukam, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 100 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das Dreifache des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern. Seit dem 1.1.2006 steht der Klägerin gem. § 51 I PostG n.F. bis zum 31.12.2007 das ausschließliche Recht zu, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht bis 50 Gramm und deren Einzelpreis weniger als das Zweieinhalbfache des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern (gesetzliche Exklusivlizenz).

Die Beklagte zu 1) ist eine Wettbewerberin der Klägerin auf dem Gebiet Transport und Logistik. Der Beklagte zu 2) ist einer der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1).

Die Klägerin ist Inhaberin diverser Marken mit dem Bestandteil "Post" (Anlagen K 4 und K 5). Im vorliegenden Rechtsstreit stützt sich die Klägerin auf ihre geschäftliche Bezeichnung "Deutsche Post" sowie die Unternehmenskurzbezeichnungen "Post" und "DP" sowie auf Marken. So macht sie Rechte aus der am 22.2.2000 angemeldeten und am 3.11.2003 als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen

"Briefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paktdienst- und Kurierdienstleistungen, Beförderung und Zustellung von Tätern, Briefen, Paketen, Päckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insb. Briefen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und unadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, Zeitungen, Zeitschriften, Druckschriften"

eingetragene deutsche Wortmarke "POST" (RegisterNr. 300 12 966.1, vgl. Anlage K 4) geltend. Mit Beschlüssen vom 14.12.2005 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Löschung dieser Marke ausgesprochen. Die Klägerin hat gegen diese Beschlüsse jeweils Beschwerde eingelegt (Anlagen BK 29, B 31).

Weiter stützt sich die Klägerin auf weitere Wort- sowie Wort-/Bildmarken mit dem Wortbestandteil "Post" (vgl. Anlagenkonvolute K 5, K 33), u.a. die Wortmarke "Deutsche Post" (AnmeldeNr. 39636412.8), die am 21.8.1996 angemeldet und am 22.10.1996 u.a. für die Dienstleistungen Transportwesen, Briefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen eingetragen wurde (Anlage K 5).

Die Klägerin ist ferner Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. 300 02 483 "DP" mit Priorität vom 14.1.2000, angemeldet u.a. für Transport, Beförderung von Gütern, Paketen, Postgut, Päckchen, Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern der vorgenannten Sendungen, Briefdienst-, Frachtdienst- und Kurierdienstleistungen (Anlage K 6). Die Marke ist am 3.3.2000 eingetragen worden. Für diese Dienstleistungen ist ferner für die Klägerin die Wortmarke "DP2" am 31.8.2001 angemeldet worden (Anlage K 6).

Für die Beklagte zu 1) sind am 18.7.2003 die jeweils am 16.1.2003 angemeldeten deutschen Wort-/Bildmarken...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge