Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 09.01.1998; Aktenzeichen 303 O 197/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 9. Januar 1998 geändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. die Löschung der beim Amtsgericht … im Grundbuch von … auf Blatt 8898 in Abteilung III unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschuld über DM 62.000.000,00 zu bewilligen,
  2. an die Kläger DM 3.505,09 nebst 4 % Zinsen seit dem 23. September 1997 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Beklagte im Werte von DM 200.335,31. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 220.000,00 abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Bewilligung der Löschung einer Finanzierungsgrundschuld sowie auf Schadensersatz in Anspruch.

Im Jahre 1994 bereitete die Firma … GmbH Bau- & Projektentwicklung, …(folgend: Firma …) die Bebauung eines Geländes in …-Gartenstadt vor. Es sollten Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser entstehen. Die Beklagte finanzierte dieses Neubauprojekt der Firma …; zur Sicherung des gewährten Kredites war zu ihren Gunsten eine Grundschuld über ca. 62 Millionen DM im Grundbuch eingetragen.

Am 15. Dezember 1995 schlossen die Kläger mit der Firma … einen „Grundstückskaufvertrag” (Anlage K 1), mit welchem die Firma … „eine bereits vermessene Teilfläche in einer Größe von ca. 141 qm” an die Kläger verkaufte und sich zur Bebauung derselben mit einem Reihenhaus verpflichtete. Der „Kaufpreis” betrug DM 270.495,00, wovon DM 247.935,00 auf das Gebäude entfallen sollten.

Gemäß § 4 Abs. 4 sollte der „Kaufpreis” gezahlt werden auf ein Konto der Firma … bei der Beklagten, und zwar a) DM 232.625,70 bis zum 29.12.1995, b) DM 28.401,97 nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe, c) DM 9.467,33 nach vollständiger Fertigstellung. Voraussetzung für die Zahlungen sollte sein, daß die Firma … auf ihre Kosten den Klägern „durch Bürgschaft über den gesamten Kaufpreis gemäß § 7 MaBV Sicherheit leistet”. In § 6 wurde u.a. geregelt, daß Grundpfandrechte, die in Abteilung III des Grundbuches verzeichnet waren, mit Ausnahme der der Finanzierung des Kaufpreis dienenden Grundpfandrechte, nicht von den Klägern übernommen wurden. Die Grundschuld der Beklagten fand keine Erwähnung.

Im Hinblick auf § 4 Abs. 4 des Grundstückskaufvertrages übernahm die Beklagte am 18. Dezember 1995 (Anlage K2) gegenüber den Klägern „gemäß § 7 MaBV zur Sicherung a Her etwaigen Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer (Kläger gegen Firma …) auf Rückgewähr oder Auszahlung der Vermögenswerte, die der Verkäufer erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist, die selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage bis zum Höchstbetrag von DM 270.495,00 …”.

Mit der Freistellungserklärung vom 23. Januar 1996 (Anlage K 3) verpflichtete sich die Beklagte gegenüber den Klägern unter Ziffer II, das von diesen erworbene Reihenhaus aus dem Pfandverband der Gesamtgrundschuld zu entlassen, und zwar

  1. „im Falle der Vollendung des Bauvorhabens unverzüglich, nachdem der Käufer den … geschuldeten Kaufpreis … geleistet hat, wobei die geleisteten Zahlungen seitens des Käufers keiner Sperre unterliegen dürfen,
  2. anderenfalls unverzüglich, nachdem der Käufer den dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teil des … geschuldeten Kaufpreises … geleistet hat, wobei die geleisteten Zahlungen seitens des Käufers keiner Sperre unterliegen dürfen.”

Für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird, ist im letzten Absatz der Freistellungserklärung der Grundpfandgläubigerin das Recht vorbehalten, „anstelle der Entlassung aus dem Pfandverband die vom Käufer bereits geleisteten Zahlungen ohne Zinsen bis zum anteiligen Werte des Vertragsobjektes Zug um Zug gegen Löschung der Auflassungsvormerkung und etwaiger für Rechnung des Käufers eingetragener Grundpfandrechte zurückzugewähren”.

Die Kläger zahlten den vollständigen „Kaufpreis”, und zwar am 29.12.1995 DM 232.625,70, am 05.08.1996 DM 28.401,97, am 09.09.1996 DM 9.467,33.

Zur Sicherung ihres Anspruchs auf Eigentumsübertragung wurde eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen.

Bereits seit August 1996 hatten die Kläger Baumängel gerügt und erstmals im November 1996 eine Minderung des „Kaufpreises” um DM 62.164,78 geltend gemacht und entsprechende Zahlung aus der Bürgschaft angefordert. Zwischenzeitlich war die Firma … in Zahlungsschwierigkeiten geraten; am 28. Januar 1997 wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Auf das Verlangen der Kläger nach Eigentumsübertragung an dem Grundstück hat der Konkursverwalter mit Schreiben vom 9. Oktober 1997 (Anlage K 8) erklärt, daß die Eigentumsumschreibung betrieben werden solle. Bislang ist dies jedoch nicht geschehen.

Seit 1996 verweigerte die Beklagte die Freigabe des klägerischen Grundstückes a...

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