Leitsatz (amtlich)

1. Die Inhaberin der deutschen Wortmarke Evian für Mineralwasser kann von den ehemaligen Verwenderinnen des Zeichens Revian für Wein gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG auch die Unterlassung der Verwendung des Zeichens Revian's für Wein verlangen (Fortführung von BGH v. 16.11.2000 - I ZR 34/98, BGHReport 2001, 428 = GRUR 2001, 507; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 139; s. a. BVerfG v. 18.10.2004 - 2 BvR 318/03, GRUR 2005, 52)

2. Der Senat hält an der Auffassung fest, dass die Kriterien der Warenähnlichkeit durch die Rechtsprechung des EUGH ausreichend geklärt sind. Der Senat sieht sich auch durch die Entscheidung des BVerfG in GRUR 2005, 52 (BVerfG v. 18.10.2004 - 2 BvR 318/03, GRUR 2005, 542) nicht in seinem Vorlagerecht nach Art. 234 EG beschränkt.

3. Das nationale Gericht, das über die Verletzung einer nationalen Marke durch ein im Inland verwendetes Zeichen zu entscheiden hat, ist nicht an Entscheidungen der Europäischen Ämter und Gerichte im noch laufenden Eintragungsverfahren einer mit dem Verletzungszeichen identischen Gemeinschaftsmarke gebunden. Es besteht insoweit auch keine Veranlassung für eine Vorlage an den EUGH oder für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO.

4. Wenn der Schadensersatzanspruch wegen einer Markenverletzung verjährt ist, kann noch ein unverjährter Bereicherungsanspruch auf Bezahlung einer angemessenen Lizenzgebühr bestehen. Dieser kann ebenso wie ein Schadensersatzanspruch im Verletzungsprozess dem Grunde nach festgestellt werden.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen 315 O 468/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.12.2007; Aktenzeichen I ZR 47/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Schlussurteil des LG Hamburg - Zivilkammer 15 - vom 25.11.2004 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des LG Hamburg vom 25.11.2004 in Ziff. 2 und 3 des Tenors wie folgt teilweise abgeändert:

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen/Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten/Widerklägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Beklagten aus der unter Ziff. 1 bezeichneten Zuwiderhandlung seit dem 30.5.2001 entstanden ist und/oder noch entstehen wird; es wird weiter festgestellt, dass die Klägerinnen/Widerbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, für die unter Ziff. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen, die seit dem 1.9.1999 und vor dem 30.5.2001 begangen wurden, der Beklagten/Widerklägerin eine angemessene Lizenz zu zahlen; im Übrigen wird der Feststellungsantrag zurückgewiesen.

3. Die Klägerinnen/Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Beklagten/Widerklägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter Ziff. 1 beschriebenen Zuwiderhandlungen, seit dem 30.5.2001 in Form einer zeitlich geordneten Aufstellung, insb. der Verkaufsmenge, der erzielten Verkaufspreise, der Gestehungskosten und des Gewinns des unter der Bezeichnung Revian's verkauften Weins und der dafür geschalteten Werbung, geordnet nach Werbeträgern und Verbreitungsdatum, ebenso für die Zeit vom 1.9.99 bis zum 30.5.2001, allerdings ohne Angabe der Gestehungskosten, des Gewinns und der geschalteten Werbung; im Übrigen wird der Auskunftsantrag zurückgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung aus dem Schlussurteil vom 25.11.2004. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen wie Gesamtschuldner 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 20.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darum, ob die Klägerinnen berechtigt sind, Wein unter der Bezeichnung Revian's zu vertreiben. Die Klägerinnen gehören zu der Steiner-Racke-Dujardin Getränkegruppe, die Beklagte ist eine französische AG mit Sitz in dem Kurort Evian-les-Bains in den französischen Alpen. Die Beklagte ist u.a. Inhaberin einer deutschen Wortmarke Evian mit Priorität vom 11.11.1985 für Mineralwasser. Sie vertreibt seit ca. 40 Jahren unter dieser Bezeichnung ein stilles Mineralwasser auch in Deutschland. Dabei verwendet sie auf den Flaschen eine Schreibweise in kleinen Buchst. und mit einer Bergkulisse als Hintergrund (Anlage B 8).

Gestützt auf ihre deutsche Marke Evian hat die Beklagte in einem vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit gegen die Klägerinnen u.a. ein Verbot erwirkt, die Bezeichnungen Revian zur Kennzeichnung von Wein zu verwenden und außerdem in die Löschung weiterer für die Klägerin zu 1 einget...

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