Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vergütung des gerichtlich bestellten Liquidators einer OHG ist vom Prozeßgericht festzusetzen.

2. Bei einer ungewöhnlich schwierigen und umfangreichen Abwicklung kann der Rechtsanwalt-Liquidator einen Vorschuß verlangen.

3. Die Höhe der Vergütung ist in entsprechender Anwendung der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters und Vergleichsverwalters zu bestimmen.

4. Soweit der Rechtsanwalt als Liquidator tätig ist, kann er nicht Gebühren nach BRAGebO § 118 verlangen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 645951

MDR 1973, 54

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