Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 331 O 10/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.10.2017, Az. 331 O 10/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 22.086,97 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der vom Kläger erklärten Insolvenzanfechtungen.

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.1.2013 (Az. 67e IN 364/12) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des N. (im Folgenden: Schuldner) bestellt. Zugrunde liegt ein Insolvenzantrag vom 26.11.2012 einer Gläubigerin des Schuldners, einem Sozialversicherungsträger. Der Schuldner war gewerblich unter der Fa. "N. ..." tätig und unterhielt Ladengeschäfte in Hamburg und Pinneberg. Hinsichtlich einer dieser Filialen in der ...., Hamburg, bestand zwischen dem Schuldner und der Beklagten seit dem 1.9.1999 ein gewerbliches Mietverhältnis. Die monatlich zu entrichtende Miete betrug 1.361,87 EUR. Hinsichtlich dieses Mietverhältnisses entstanden im Jahr 2010 Zahlungsrückstände in Gesamthöhe von 14.816,98 EUR, die der Schuldner mit einer angefochtenen Zahlung vom 16.12.2010 in einer Summe an die Beklagte beglich. Im Vorfeld gab es Gespräche zwischen dem Schuldner und der Beklagten über den Grund des Zahlungsverzuges, wobei der Inhalt der Gespräche im Einzelnen streitig ist. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung vom 16.12.2010 wies das Konto des Schuldners bei der Stadtsparkasse Wedel ein Guthaben von 47.437,13 EUR auf (Anlage K13), nachdem am selben Tag aus dem Rückkauf einer Versicherung ein Betrag von 46.659,54 EUR auf dem Konto des Schuldners einging. Im Jahr 2010 erfolgte zudem die Trennung des Schuldners von seiner Ehefrau, die im Anschluss finanzielle Forderungen gegen den Schuldner geltend machte. Seit Mitte des Jahres 2010 bestanden Steuerverbindlichkeiten des Schuldners (i.H.v. 7.995,45 EUR), die offen blieben. Ab dem 1.10.2010 führte der Schuldner fällige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht mehr ab (Anlage K6).

Der Schuldner zahlte jedenfalls die Geschäftsraummieten ab April 2011 wiederum nicht mehr. Am 24.6.2011 erfolgten zwei weitere angefochtene Zahlungen an die Beklagte i.H.v. 1.361,87 EUR und 108,12 EUR.

Die Beklagte erwirkte am 14.2.2012 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner wegen offener Mietverbindlichkeiten für die streitgegenständlichen Geschäftsräume von April 2011 bis Januar 2012. Nach Erlass des Vollstreckungsbescheids gestand der Schuldner gegenüber der Beklagten ein, nicht zahlen zu können und bat um Ratenzahlung hinsichtlich der aufgelaufenen Rückstände. Eine sodann getroffene Ratenzahlungsvereinbarung konnte der Schuldner in der Folge nicht einhalten. Es erfolgten weitere angefochtene Zahlungen an die Beklagte am 26.3.2012 i.H.v. 500,- EUR, am 2.4.2012 i.H.v. 2.450,- EUR, am 4.5.2012 i.H.v. 1.400,- EUR und am 11.7.2012 i.H.v. 1.450,- EUR. Nachdem auch die Miete für August 2012 nicht gezahlt worden ist, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 14.9.2012 (Anlage K10) das Mietverhältnis mit dem Schuldner wegen Zahlungsverzuges fristlos.

Der Kläger hat behauptet, der Schuldner sei bei den angefochtenen Zahlungen ab 16.12.2010 bereits zahlungsunfähig gewesen. Er habe zudem mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Die Beklagte habe auch Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz gehabt. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Schuldner nicht in der Lage war, die laufenden Mieten bei Fälligkeit zu begleichen. Die Mietzahlungen seien zudem als wesentliche Verbindlichkeiten anzusehen, die der Insolvenzschuldner länger als 3 Wochen nach Fälligkeit nicht bedient habe.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 22.086,97 EUR nebst Zinsen an ihn zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 133 InsO a.F. seien hinsichtlich der einzelnen angefochten Zahlungen nicht gegeben. Hierzu hat sie behauptet, der Schuldner habe sie in Bezug auf die aufgelaufenen Mietrückstände des Jahres 2010 mit dem Hinweis darauf beruhigt, dass er sich von seiner Frau getrennt habe, die größere finanzielle Forderungen gegen ihn stelle. Deshalb wolle er das Ladengeschäft mit möglichst großen Schulden belasten, um Begehrlichkeiten seiner mit ihm in Scheidung lebenden Frau abwenden zu können. Dies sei für die Beklagte eine plausible Erklärung gewesen, zumal der Schuldner für das Ende ...

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