Leitsatz (amtlich)

1. Eine GmbH haftet für ihren alleinigen Geschäftsführer, der Werbeanlagen eines Konkurrenzunternehmens zerstört hat, wenn jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass dieser Vorgang nicht im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Geschäftsführer steht.

2. Auch in einem solchen Fall kann die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung beseitigt werden. Die sofortige Entlassung des Geschäftsführers genügt nicht, weil damit lediglich ein vergangener Verstoß geahndet wird, der keine Rückschlüsse auf einen Sanktionswillen der GmbH für die Zukunft erlaubt.

 

Normenkette

UWG § 1; BGB § 31 – „Zerstörung von Werbeanlagen”

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 406 O 26/00)

 

Tenor

1. Für die Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Entscheidung des LG.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

3. Der Streitwert wird für die Rechtsmittelinstanz auf 10.225,84 EUR festgesetzt. Mit der Erledigungserklärung der Parteien vermindert er sich auf die bis dahin entstandenen Kosten, die die Beklagte zu 1) zu tragen hat.

 

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nach § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, soweit er zwischen den Parteien noch anhängig war. Sie treffen billigerweise die Beklagte zu 1), weil sie unterlegen wäre, wenn das Berufungsverfahren durchgeführt worden wäre. Das bedeutet zugleich, dass die Kostenentscheidung für die erste Instanz sich inhaltlich nicht von der des LG unterscheidet, das ebenfalls von einem Unterliegen der Beklagten zu 1) ausgegangen ist.

1. Die Klägerin betreibt in Hamburg Außenwerbung. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck Werbeanlagen an den auf öffentlichen Wegen errichteten Schaltschränke für Beleuchtungs- und Signalanlagen anzubringen. Die Beklagte zu 1) (im folgenden: die Beklagte) führt nach ihrem Unternehmensgegenstand (Anlage K 1) Werbemaßnahmen aller Art, insbesondere Kulturwerbung, durch. In der Nacht vom 30. auf den 31.7.1999 zerstörte der Beklagte zu 2), ihr damaliger Geschäftsführer, der sofort entlassen wurde, zusammen mit dem Beklagten zu 3) eine Werbeanlage der Klägerin. Gegen beide ist ein Versäumnisurteil ergangen. Das LG hat auch der Beklagten zu 1) untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg das Besitz- und/oder Eigentumsrecht der Klägerin an Werbeanlagen auf Schaltschränken der öffentlichen Beleuchtungs- und Signalanlagen, die im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen, zu stören.

2. Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen, wenn auch der Tenor – wie in der Senatsverhandlung klargestellt worden ist – etwas anders hätte gefasst werden müssen. In der Sache hat das keine Änderung gebracht.

Zutreffend hat das LG einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1 UWG, 31 BGB bejaht. Insoweit kann zunächst auf seine Begründung Bezug genommen werden. Die Rügen der Beklagten erscheinen nicht stichhaltig.

Die Haftung der Beklagten setzt voraus, dass mindestens ihr damaliger Geschäftsführer zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Sachlich deckt sich dies mit der Frage, ob er „in Ausführung einer ihm zustehenden Verrichtung” (§ 31 BGB) gehandelt hat, denn fällt sein Tun in den Bereich seiner Geschäftsführertätigkeit, diente es auch Zwecken des Wettbewerbs.

Der Umstand, dass den beiden Mitbeklagten nur nachgewiesen werden konnte, eine einzige Anlage von angeblich 3000 zerstört zu haben, beseitigt nicht den wettbewerblichen Bezug der Handlung. Der Unterlassungsanspruch beugt zukünftigen Schädigungen vor. Deshalb ist es unerheblich, ob die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin einen Nachteil erlitten habe. Die Unlauterkeit einer Wettbewerbshandlung ist nicht davon abhängig, dass sie zu einem meß- und nachweisbaren Schaden geführt hat, der hier im Übrigen auf der Hand liegt, denn die Klägerin muss mindestens die zerstörte Anlage ersetzen.

Die Haftung der Beklagten ist nicht allein davon abhängig, welche Absichten ihr damaliger Geschäftsführer bei seiner Handlung verfolgt hat. Deshalb brauchte er nicht als Zeuge zu seiner „Motivation” vernommen zu werden. Die Antriebe für das menschliche Handeln sind so komplex, dass nicht einmal der Handelnde selbst sich über ihre Bedeutung im klaren sein muss. Das macht die eigene Einlassung der Beklagten deutlich. Denn hat sich ihr Geschäftsführer „schlichtweg geärgert über das Verhalten der Klägerin und deren angestrebte und geplante Monopolisierung des Plakatmarktes in Hamburg”, dann war er auch und gerade in den Interessen berührt, die seine geschäftliche Tätigkeit für die Beklagte betrafen.

Wie die Beklagte selbst ausführt, handelt ein Organ dann „in Ausführung einer ihm zustehenden Verrichtung”, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen seiner geschäftlichen Tätigkeit und der schädigenden Handlung besteht. Sein Handeln muss in den ihm zugewiesenen Wirkungskreis fallen (BGH v. 8.7.1986 – VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148 [152] = MDR 1986, 1012 = A...

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