Leitsatz (amtlich)

1. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte während des laufenden Verfahrens Altersrente aus den ungeteilten - kapitalgedeckten - Anrechten bezogen hat, sog. Werteverzehr (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.2.2016, XII ZB 447/13).

2. Lässt sich zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein Wertverlust nicht feststellen, ist der Ausgleichsbetrag durch den auf das Ende der Ehezeit ermittelten Ausgleichswert "gedeckelt".

3. Sofern der ausgleichsberechtigte Ehegatte während des laufenden Verfahrens Ehegattenunterhalt auf der Grundlage der Rentenbezüge des anderen Ehegatten aus den ungeteilten Anrechten bezogen hat, kommt bei Teilung des wegen des zwischenzeitlichen Rentenbezugs in seinem Barwert geminderten Ehezeitanteils eine Korrektur über § 27 VersAusglG nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn die Ehegatten danach auf nachehelichen Ehegattenunterhalt verzichtet haben.

 

Normenkette

VersAusglG § 27

 

Verfahrensgang

AG Hamburg-Barmbek (Beschluss vom 25.02.2015; Aktenzeichen 890 F 186/11)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerden der Antragstellerin, des Antragsgegners, der Deutschen Rentenversicherung Bund und des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. wird der Beschluss des Familiengerichts Hamburg-Barmbek vom 25.2.2015, Gesch.-Nr. 890 F 286/11, hinsichtlich der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,2186 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.7.2011, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 32,4960 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.7.2011, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vertrags-Nr.) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 61,63 EUR jährlich, bezogen auf den 31.7.2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vertrags-Nr.) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 187,03 EUR jährlich, bezogen auf den 31.7.2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

5. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vertrags-Nr.) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 23,43 EUR jährlich, bezogen auf den 31.7.2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vertrags-Nr.) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.635,36 EUR jährlich, bezogen auf den 31.7.2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

7. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vertrags-Nr.) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 917,58 EUR jährlich, bezogen auf den 31.7.2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

8. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vertrags-Nr.) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.099,09 EUR jährlich, bezogen auf den 31.7.2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

9. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vertrags-Nr.) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.371,55 EUR jährlich, bezogen auf den 31.7.2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

10. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vertrags-Nr.) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 417,01 EUR jährlich, bezogen auf den 31.7.2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

11. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vertrags-Nr.) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,05 EUR jährlich, bezogen auf den 31.7.2011, nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V übertragen.

12. Im Wege der inter...

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