Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 22.12.2021; Aktenzeichen 634 KLs 8/21)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 34, vom 22. Dezember 2021 unter Verwerfung der Beschwerde im Übrigen aufgehoben, soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Fälle 2 bis 9 und 11 der Anklage vom 22. November 2021 (Az.: 6150 Js 12/21) gegen den Angeschuldigten ... abgelehnt wurde.

Auch insoweit wird die vorgenannte Anklage der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass

a) in Fall 6 der Termin für die Erstimpfung "12.05.2021" lautet,

b) im Fall 11 in tatsächlicher Hinsicht Gegenstand des Anklagevorwurfs ist, dass der Angeschuldigte ... bis zum 9. September 2021 gegen 13:55 Uhr in der Wohnung in der ..., 22147 Hamburg sechs Impfausweise mit von ihm zuvor mittels Label-Printer selbst ausgedruckten Aufklebern für Impfdosen des Vakzins "Cominarty" des Herstellers BioNTec/Pfizer und mit verschiedenen Chargennummern, angeblichen Verabreichungsdaten sowie mit dem Stempel "Landkreis Harburg, Impfzentrum Buchholz, Richard-Schmidt-Straße 27, 21244 Buchholz i.d.N.", der nachgemachten oder erfundenen Unterschrift eines Arztes und den Personalien der angeblich geimpften Personen versah, um die Impfausweise gewinnbringend an Dritte zu verkaufen.

Das Hauptverfahren wird auch insoweit vor dem Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 34, eröffnet.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die teilweise Nichteröffnung einer Anklage vom 22. November 2021 in Bezug auf zehn dem Angeschuldigten ... zur Last gelegte Taten.

1. Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, zwischen Juli und September 2021 gemeinschaftlich unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben (Fall 1 der Anklage vom 22. November 2021). Darüber hinaus wird dem Angeschuldigten ... zur Last gelegt, in zehn Fällen gewerbsmäßig Urkundenfälschung begangen zu haben. Zur Begehung dieser Taten soll der Angeklagte jeweils in der Absicht, sich aus dem wiederholten Verkauf von gefälschten Impfpässen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, entweder an seiner Wohnanschrift in der ... .., 22111 Hamburg, oder in einer Wohnung in der ..., 22147 Hamburg (Blanko-) Impfpässe mit den Namen seiner jeweiligen Kunden versehen, Eintragungen über angeblich erfolgte Erst- und Zweitimpfungen gegen das Sars-CoV-2-Virus mit Daten der beiden Impfungen, dem Impfstoff "Comirnaty" und jeweils einer Chargennummer eingetragen, das Dokument mit einem Stempel mit dem Aufdruck "Landkreis Harburg, Impfzentrum Buchholz, Richard-Schmidt-Straße 27, 21244 Buchholz i.d.N." versehen und die Eintragungen mit einer nachgeahmten bzw. erfundenen Unterschrift des angeblichen Impfarztes abgezeichnet und die so hergestellten Impfzertifikate für zumeist je 200,- € je Stück an seine - wie er wusste - nicht gegen das Sars-CoV-2-Virus geimpften Kunden übergeben haben, damit diese die Möglichkeit hatten, sich gegenüber Dritten, z.B. in Apotheken, bei Veranstaltungen, in der Gastronomie, beim Reisen oder beim Arbeitgeber als geimpfte Personen auszugeben (Fälle 2 bis 11 der Anklage vom 22. November 2021). In Fall 10 der Anklage enthielt der Impfausweis allerdings noch keine Angaben zu der angeblich geimpften Person. In Fall 9 soll die Abnehmerin den manipulierten Impfpass in einer Apotheke vorgezeigt haben, um sich auch ohne tatsächlich durchgeführte Vakzination ein digitales Impfzertifikat ausstellen zu lassen, was aber nicht gelang, weil die Fälschung erkannt wurde.

2. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 hat das Landgericht Hamburg das Hauptverfahren nur hinsichtlich des Falles 1 der Anklage vom 22. November 2021 eröffnet und die Eröffnung hinsichtlich der Fälle 2 bis 11 der Anklage vom 22. November 2021 aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich zwar bei einem Impfausweis um ein Gesundheitszeugnis i.S.d. § 277 StGB a.F. handele, es jedoch an einem Gebrauchmachen des Gesundheitszeugnisses fehle. Auch eine Strafbarkeit nach § 267 StGB scheide aus, da die Anwendung dieser Vorschrift durch § 277 StGB a.F. als speziellere Regelung gesperrt werde, obschon die weiteren Voraussetzungen der Strafbarkeit nach § 277 StGB a.F. nicht gegeben seien.

Gegen die teilweise Nichteröffnung durch das Landgericht Hamburg richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2021.

II.

Die nach § 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen die teilweise Nichteröffnung (§ 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO) hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Der Angeklagte ... ist auch der ihm vorgeworfenen Taten der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in 9 Fällen (Fälle 2 bis 9 und 11 der Anklage vom 22. November 2021) hinreichend verdächtig. In Fall 10 besteht gegen ihn jedoch aus rechtlichen Gründen kein hinreichender Tatverdacht ...

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