Leitsatz (amtlich)

1. Das Gesuch auf Ablehnung eines Richters ist nur zulässig, wenn es mit einer Begründung versehen ist. Das gilt auch dann, wenn ein Umstand gegeben ist, der es der ablehnenden Partei als evident erscheinen lässt, dass ein Richter ihr gegenüber befangen sei; denn eine amtswegige Überprüfung der Akte auf das Vorliegen etwaiger Ablehnungsgründe durch die über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Richter findet nicht statt.

2. War ein zunächst gestelltes Ablehnungsgesuch mangels beigegebener Begründung unzulässig, kann die ablehnende Partei, sofern sie ihr Ablehnungsrecht nicht nach § 43 ZPO verloren hat, ein erneutes Ablehnungsgesuch stellen. Legt die ablehnende Partei gegen den Beschluss, mit dem ihr Ablehnungsgesuch als mangels Begründung unzulässig verworfen wird, sofortige Beschwerde ein und begründet sie darin nunmehr ihr Ablehnungsgesuch, ist dies als ein erneutes Ablehnungsgesuch zu sehen.

 

Normenkette

ZPO § 43

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 319 O 248/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers (Antragstellers) gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. November 2017, Az. 319 O 248/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Gesuch des Gläubigers, die Richterin am Landgericht C wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für unbegründet erklärt wird.

Der Gläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf EUR 1.000,00.

 

Gründe

I. Der Gläubiger verfolgt mit seiner Beschwerde einen Antrag auf Ablehnung der Richterin am Landgericht C weiter. Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 21. September 2017 beantragt, gegen die Schuldnerin (Antragsgegnerin) ein Ordnungsgeld festzusetzen, weil die Schuldnerin der Verpflichtung aus einem eine einstweilige Verfügung bestätigenden Urteil nicht nachgekommen sei. Die Schuldnerin hat auf den Ordnungsmittelantrag mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 erwidert, in dem sie unter Bezugnahme auf Anlagen ausgeführt hat, dass sie den titulierten Anspruch auf Überlassung einer Datei erfüllt habe. Daraufhin hat die als Einzelrichterin tätige abgelehnte Richterin mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 den Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels (bei dem es sich richtigerweise um einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels gehandelt haben dürfte, da der Titel auf Vornahme einer Handlung geht) zurückgewiesen und dazu auf die Anlagen zu dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 Bezug genommen. Dieser Schriftsatz ist dem Gläubiger zusammen mit dem Beschluss übersandt worden. Mit Schriftsatz vom 1. November 2017 hat der Gläubiger die Einzelrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und eine Begründung dieses Gesuchs angekündigt. Nachdem eine solche zunächst nicht eingegangen ist, hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung vom 22. November 2017 ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass sich aus § 44 Abs. 2 ZPO ergebe, dass zur Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gehöre, dass die ablehnende Partei die Tatsachen bezeichnet, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit ergeben solle. Gegen diesen Beschluss hat der Gläubiger innerhalb der Beschwerdefrist mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 sofortige Beschwerde eingelegt. Darin hat er sein Ablehnungsgesuch damit begründet, dass die abgelehnte Richterin ihre Entscheidung vom 17. Oktober 2017 getroffen habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, zu dem Inhalt des Schriftsatzes der Schuldnerin vom 16. Oktober 2017 Stellung zu nehmen. Diese Begründung habe er zunächst nicht angegeben, weil sie offenkundig sei. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, dass das mangels Begründung einmal unzulässige Ablehnungsgesuch durch späteres Nachreichen einer Begründung nicht zulässig werde.

II. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist allerdings im Ergebnis insoweit unbegründet, als das Ablehnungsgesuch zwar zulässig war und deshalb nicht als unzulässig hat verworfen werden können, es aber in der Sache nicht begründet ist.

1. Da das Landgericht über das Ablehnungsgesuch in der für Entscheidungen über Ablehnungsgesuche vorgesehenen Besetzung ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin entschieden hat, kommt eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Zurückverweisung an das Landgericht nicht in Betracht, so dass der Senat in der Sache selbst entscheidet. Der Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin und der Anforderung von Mitteln zur Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes bedarf es nicht, weil der Ablehnungsgrund sich vollständig aus dem Inhalt der Akte ergibt.

2. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig.

Das Landgericht geht allerdings im Ansatz zu Recht davon aus, dass ein Ablehnungsgesuch, um zulässig zu sein, der Begründung bedarf (s. z.B. Heinrich in Musielak / Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 44 ZPO Rdnr. 4 m.w.N...

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