Verfahrensgang

AG Hamburg-Barmbek (Aktenzeichen Sasel Blatt 3814)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts Hamburg - Barmbek vom 27.1.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von EUR 200.000,-.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1), geboren am 15. September 1920, ist am 25. 4. 2002 im Grundbuch von Sasel, ....., aufgrund des Erbscheins vom 19. September 2001 (Amtsgericht Hamburg, Geschäfts-Nr. 76 IV-VI 1223/01 -) als Eigentümer eingetragen worden. Der Erbschein war ihm aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments mit seiner Ehefrau, ...... vom 29.6.1976 erteilt worden.

Mit Schriftsatz vom 11.4.2014 legitimierte sich ein von dem leiblichen Sohn des Beteiligten zu 1) und der Erblasserin ..., ...., wohnhaft in der betroffenen Liegenschaft, beauftragter Rechtsanwalt zur Grundbuchakte und beantragte Grundbucheinsichtnahme. Er machte geltend, dass sein Mandant entweder Miterbe am Nachlass der bereits am 7.6.2001 verstorbenen ... sei oder aber Pflichtteilsrechte besitze. Ihm sei nicht bekannt, ob ein Testament der Verstorbenen bestehe.

Gemäß Verfügung des Nachlassgerichts vom 8.7.2015 wurde dem Grundbuchamt Hamburg-Barmbek ein Beschluss des Nachlassgerichts vom 11.2.2015 über die Einziehung des Erbscheins zur vorliegenden Grundakte gereicht. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, dass der Beteiligte zu 1) das Testament vom 29.6.1976 mit Anfechtungserklärung vom. 28.8.2014 gemäß §§ 2281 ff. i.V.m. 2079 BGB wegen seiner zwischenzeitlich erfolgten Eheschließung im März 2014 und der sich daraus ergebenden neuen Pflichtteilsberechtigung angefochten habe und aus diesem Grund der seinerzeit erteilte Erbschein unrichtig geworden und deshalb gemäß § 2361 BGB eingezogen worden sei.

Der Beteiligte zu 1) schloss mit notariellem Vertrag vom 26 7. 2016 einen Übertragungsvertrag betreffend das oben genannte Grundstück mit der Beteiligten zu 2), seiner jetzigen Ehefrau. Die Beteiligte zu 2) verpflichtete sich als Gegenleistung für die Übertragung gegenüber dem Veräußerer dazu, ihm bei der Führung seines Haushalts zu helfen, und zwar nicht beschränkt auf die im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft geschuldete Unterstützung und Mitarbeit. Die Übertragung des Grundstücks sollte auch zur Abgeltung für bereits von der Beteiligten zu 2) seit Beginn des Jahres 2012 erbrachter Unterstützung- und Pflegeleistungen an den Veräußerer dienen.

Mit Antrag vom 2. 9. 2016 beantragten die Beschwerdeführer die Vornahme der Eigentumsumschreibung. Das Grundbuchamt erließ unter dem 27.1.2017 die angefochtene Zwischenverfügung, mit welcher es den Beteiligten aufgab einen Erbschein einzureichen, der den Veräußerer als Alleinerben ausweise. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass dem Antrag nach Einziehung des Erbscheins durch das Nachlassgericht nicht ohne Nachweis der Alleinerbenstellung des Beteiligten zu 1) stattgegeben werden könne, weil es nicht zu den Aufgaben des Grundbuchamtes gehöre, bei Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuchs dem Verfügungsempfänger zum gutgläubigen Rechtserwerb zu verhelfen. Da davon auszugehen sei, dass die Beteiligte zu 2) aufgrund ihrer familiären Verbundenheit zu dem Beteiligten zu 1) Kenntnis von der Einziehung des Erbscheins erlangt habe, sei im Übrigen unwahrscheinlich, dass sie aufgrund des Übertragungsvertrages und des gestellten Antrags auf Eigentumsumschreibung das Grundstück gutgläubig erworben habe.

Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Beteiligten. Sie vertreten die Auffassung, dass die Rechtsauffassung des Grundbuchamts den in §§ 891 ff. BGB gesetzlich normierten öffentlichen Glauben des Grundbuchs konterkariere. Außerhalb des Grundbuchs liegende Umstände von einer etwaigen Unrichtigkeit des Grundbuchs müsse und könne das Grundbuchamt nicht prüfen. Der Gutglaubensschutz ende erst dort, wo ein Widerspruch eingetragen sei oder der Erwerber Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs habe. Dem Grundbuchamt komme es nicht zu, einen gutgläubigen Erwerb einseitig zugunsten des materiell Berechtigten zu verhindern.

II. Die Beschwerde der Beteiligten bleibt ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat die Eigentumsumschreibung zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Vorlage eines neuen Erbscheins, der den Veräußerer als Alleinerben ausweist, abhängig gemacht.

Der Senat schließt sich der in der Kommentierung von Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 352, Fn. 47, zitierten herrschenden Meinung der Rechtsprechung an, dass ein Antrag abgelehnt werden muss, wenn durch Eintragung ein noch nicht vollzogene Rechtserwerb herbeigeführt werden würde, von dem das Grundbuchamt weiß, dass er nur gutgläubig geschehen kann.

Nach § 20 GBO erstreckt sich im Falle der Auflassung eines Grundstücks die Prüfungspflicht des Grundbuchamts auf das Vorliegen einer materiell-rechtlich wirksamen Einigung. Das der Vorschrift zugrundeliegende materielle Konsensprinzip erklärt sich daraus, dass in F...

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