Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 02.07.2003; Aktenzeichen 318 T 47/03)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 2.7.2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragsgegnern die diesen im Verfahren vor dem OLG entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für die dritte Instanz wird auf 34.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29, 22 FGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel gegen die im Beschlusstenor angeführte Entscheidung des LG hat keinen Erfolg, weil es unbegründet ist.

I. Die Zivilkammer hat in Übereinstimmung mit dem AG das Begehren der Antragsteller, die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.5.2002 zu Top 9, 10, 11a und 11b für ungültig zu erklären, für unbegründet gehalten und dementsprechend die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG zurückgewiesen. Auf den angefochtenen Beschluss des LG wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes und der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe Bezug genommen.

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Anfechtungsziel weiter, weil sie meinen, sie als Teileigentümer der in der Wohnungseigentumsanlage befindlichen Kraftfahrzeug-Stellplätze müssten sich an den Kosten für die Anschaffung von Wasserzählern im Gemeinschaftseigentum (Top 9) und an der nach Miteigentumsanteilen berechneten Sonderzuführung zur Instandhaltungsrücklage (Top 10) sowie an den in den Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen 2002 enthaltenen Kosten für das gemeinschaftliche Eigentum nicht beteiligen (Top 11a + b). Wegen der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf die von den Antragsstellern im Verfahren vor dem OLG eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Die Antragsgegner verteidigen die angefochtene Entscheidung aus den in der Beschwerdeerwiderung vom 31.10.2003 enthaltenen Gründen, auf die Bezug genommen wird, und beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die das OLG in seiner Überprüfung beschränkt ist (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Allerdings hat das Rechtsbeschwerdegericht die in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Regelungen über die Verpflichtung der Wohnungs- und Teileigentümer zur Tragung der Kosten des Gemeinschaftseigentums selbstständig auszulegen (BGH v. 29.1.1993 - V ZB 24/92, BGHZ 121, 236 [239] = MDR 1993, 442 m.w.N.), da davon auszugehen ist, dass eine Grundbucheintragung gem. den nach § 17 der Teilungserklärung vom 6.4.1993 vorgesehenen Grundbuchanträgen bezüglich der §§ 1-16 der Teilungserklärung erfolgt ist.

Bei der Auslegung der Teilungserklärung ist wie bei anderen Grundbucheintragungen auch auf den Wortlaut und Sinn der Eintragungen abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Leser als nächstliegende Bedeutung ergibt (BGH v. 29.1.1993 - V ZB 24/92, BGHZ 121, 236 [239] = MDR 1993, 442; BayObLG WE 1998, 404). Der das Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz erfordert dabei, dass eine von der gesetzlichen Regelung über die Kostenverteilung beim Wohnungseigentum (§ 16 Abs. 2 WEG) abweichende Vorschrift klar und eindeutig ihrem Inhalt nach feststellbar ist (BayObLG WE 1998, 404; vgl. auch für andere Grundbucheintragungen BGH v. 9.2.1995 - V ZB 23/94, BGHZ 129, 1 [4] = MDR 1995, 461).

Im Streitfall ist Gegenstand der Auseinandersetzung die Beteiligung der Antragsteller an den Kosten für die Ausstattung der Wohnungseigentumsanlage mit Wasserzählern im Gemeinschaftseigentum (Top 9), die Beteiligung an der Sonderumlage (Top 10) und die Belastung der Antragsteller mit in den Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen für 2002 enthaltenen Kosten für das Gemeinschaftseigentum (Top 11a + b), worüber in der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.5.2002 von den Antragstellern rechtzeitig angefochtene Beschlüsse gefasst worden sind. Diese wollen die Antragsteller nicht gegen sich gelten lassen, weil sie meinen, die Teilungserklärung sehe vor, dass sie als Teileigentümer von Garagenstellplätzen an diesen Kosten nicht zu beteiligen seien.

Die Auslegung der Teilungserklärung und die Auseinandersetzung über den Streitstoff ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Antragsgegner jahrelang während der Tätigkeit des früheren Verwalters der Anlage nicht mit dererlei Kosten belastet worden sind (KG, Beschl. v. 28.4.2004 - 24 W 313/01, zitiert nach Briesemeister/Kingreen, ZMR 2004, 643 - Kostenverteilungsschlüssel; LG Hannover ZMR 2004, 625). Wiederholt genehmigte Jahresabrechnungen nach einem der Teilungserklärung widersprechenden Verteilerschlüssel rechtfertigen keine Beibehaltung dieser Abrechnungspraxis. Durch die frühere Handhabung nebst entsprechender Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung...

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