Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 17.12.2003; Aktenzeichen 318 T 34/01)

 

Tenor

I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 17.12.2003 werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert der dritten Instanz wird auf 3.579,04 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage ...-straße 14 in Hamburg. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer wird auf die Teilungserklärung vom 21.12.1992 verwiesen.

Mit den sofortigen weiteren Beschwerden wenden sich die Antragsteller gegen die Entscheidung des LG, mit der das Beschwerdegericht unter Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung den Antrag auf Erklärung der Ungültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.9.2000 zur Heizungsmodernisierung zurückgewiesen hat. Die Wohnungseigentümer streiten insoweit im Wesentlichen über die Frage, ob die Umstellung der Beheizung des Hauses ...-straße 14 von Ölheizung auf Fernwärme als bauliche Maßnahme der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf oder als modernisierende Instandsetzung auch mehrheitlich beschlossen werden konnte.

Die umfangreiche Diskussion der Wohnungseigentümer über die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die Ölheizungsanlage in der ...-straße 14 erneuert bzw. durch einen Anschluss an das Fernwärmenetz ersetzt werden sollte, ergibt sich aus der Niederschrift der Eigentümerversammlung vom 18.9.2000, auf die Bezug genommen wird. In den letzten beiden Absätzen "zu Punkt 6 der Tagesordnung" wurde insoweit protokolliert:

"Nach Diskussion sind die Wohnungseigentümer einig, vom Finanzierungsangebot der HEW keinen Gebrauch zu machen, sondern die Umrüstung aus der Rücklage zu finanzieren. Die Verwaltung wird ermächtigt, für die Wohngeldrückstände des Eigentümers P. eine Einmal-Umlage bei den Wohnungseigentümern zu erheben. Einige Eigentümer vertreten die Ansicht, dass es sich bei der geplanten Änderung der bestehenden Ölheizung auf Anschluss an die Fernwärme um eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 des Wohnungseigentumsgesetzes handelt. Andere Eigentümer halten die beabsichtigte Maßnahme für eine modernisierende Instandhaltung.

Herr ... lässt über den Antrag abstimmen, das Haus ...-straße 14 an die Fernwärmeanlage des Hauses ...straße 10 anzuschließen. Neun Wohnungseigentümer sprechen sich für einen Anschluss aus, vier dagegen."

Hinsichtlich des Weiteren Sachverhaltes sowie des Vortrages der Beteiligten in den Tatsacheninstanzen wird insb. auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Beschl. v. 17.12.2003 (einschließlich der Beweisaufnahme durch Einholung des Sachverständigengutachtens vom 26.3.2003 gem. Beschl. v. 12.6.2002) verwiesen.

Während das AG gem. Beschl. v. 16.1.2001 den Eigentümerbeschluss vom 18.9.2000 zu Tagesordnungspunkt 6 mit der Begründung für ungültig erklärt hat, dass es sich bei dem Wechsel von Ölheizung zu Fernwärme um eine gem. § 22 WEG die Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürftige bauliche Maßnahme handele (und zudem bei der Finanzierungsregelung § 16 Abs. 3 WEG nicht beachtet worden sei), hat das LG seine Beschwerdeentscheidung damit begründet, dass der Mehrheitsbeschluss keine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums zum Gegenstand habe und den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche.

Die einer Mehrheitsentscheidung zugänglichen Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 21 Abs. 3 und Abs. 5 Ziff. 2 WEG würden sich im Falle der Erneuerungsbedürftigkeit nicht auf die exakte Wiederherstellung des vorhandenen Zustandes beschränken. Vielmehr könne in einem gewissen Rahmen eine Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums über die bloße Reproduktion hinausgehen, wenn diese Veränderung aus der Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und erprobten Neuerungen ggü. aufgeschlossenen Hauseigentümers sinnvoll und vorteilhaft sei. Da die vorhandene Zentralheizungsanlage des Hauses ...-straße 14 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund ihres Alters und der technischen Beschaffenheit komplett erneuerungsbedürftig und der Anschluss an die im Haus ...straße 10 schon vorhandene Fernwärme aufgrund einer Gesamtbetrachtung zweckmäßig und vorteilhaft sei, stelle die mehrheitlich beschlossene Umstellung der Beheizung eine Maßnahme der Instandhaltung und Instandsetzung und keine bauliche Maßnahme dar.

Die vorhandene Ölheizung sei insb. ab dem 1.11.2004 auch bei einer Teilerneuerung nicht mehr dazu geeignet, die vorgeschriebenen Werte des Abgasverlustes einzuhalten, so dass auch die Ölheizungsanlage komplett erneuert und zudem ein Innenrohr in den Schornstein des Hauses ...-straße 14 eingezogen werden müsste. Weiterhin müsste der Kellerraum, in dem der Öltank stehe, oder der vorhandene Tank selbst saniert werden. Auch aus technischen Gründen oder ...

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