Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit von Patenanwaltskosten

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 17.04.2007; Aktenzeichen 312 O 451/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 12 - G.-Nr.: 312 O 451/03 - vom 17.4.2007 wird dieser abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin nach dem vorläufig vollstreckbaren Beschluss des LG vom 29.7.2003 zu erstattenden Kosten werden auf 4.095,18 EUR (in Worten: viertausendfünfundneunzig 18/100 EUR) nebst einer Verzinsung von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2006 festgesetzt. Der weitergehende Antrag auf Kostensetzung wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 5.284 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Berücksichtigung von Patentanwaltsgebühren des doppelt qualifizierten Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin.

Mit Schriftsatz vom 16.6.2003 hatte die Antragstellerin beim LG Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer Wettbewerbsstreitigkeit eingereicht. Nachdem sie auf gerichtlichen Hinweis den ursprünglichen Antrag abgeändert hatte, wurde diesem mit Beschluss vom 17.6.2003 stattgegeben. Die Verfahrensbeteiligten stritten darüber, ob die Antragsgegnerin ein Bügeleisen, welches sie seinerzeit neu in den Markt einführte, irreführend nach § 5 UWG bewarb, indem sie (u.a.) behauptete, das Bügeleisen sei dazu in der Lage, Vertikaldampf zu erzeugen und dabei gleichzeitig 60 Dampfaustrittsdüsen darstellte. Die Antragstellerin vertrat die Auffassung, dass das Bügeleisen weder Vertikaldampf in nennenswertem Umfang produziere, noch Wasserdampf aus allen 60 Dampfaustrittsdüsen entweichen könne. Die Antragstellerin nahm mit Schriftsatz vom 15.7.2003 ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, nachdem die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt hatte. Durch Beschluss vom 29.7.2003 wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2006 hat die Antragsgegnerin (u.a.) beantragt, 10/10 Prozessgebühren (§§ 31 Abs. 1 Satz 1, 40 BRAGO) sowie 10/10 Verhandlungsgebühren (§§ 31 Abs. 1 Satz 2, 40 BRAGO) i.H.v. jeweils 2.642 EUR als Rechtsanwaltsgebühren sowie zusätzlich die Gebühren für den doppelt qualifizierten Patentanwalt in derselben Höhe (2 × 2.642 EUR), festzusetzen.

Das LG hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.4.2007, zugestellt am 17.4.2007, neben den beantragten Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit, auch die beantragten Patentanwaltsgebühren festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 27.4.2007, bei Gericht eingegangen am selben Tage.

Die Antragstellerin wendet u.a. ein, die Annahme des LG sei rechtsirrig, dass die behaupteten Patentanwaltsgebühren erstattungsfähig i.S.v. § 91 ZPO seien. Zwar seien in Ausnahmefällen auch in Wettbewerbssachen Patentanwaltskosten erstattungsfähig, insb. wenn schwierige rechtliche und technische Fragen im Bereich gewerblicher Schutzrechte eine Rolle spielten. Vorliegend sei es jedoch nicht auf die wettbewerbsrechtliche Eigenart des angegriffenen Gegenstandes - Dampfbügeleisen - angekommen (§ 4 Nr. 9 UWG). Einzig und allein sei streitig gewesen, ob eine irreführende Werbung nach § 5 UWG vorgelegen habe. Die Beantwortung dieser Frage hänge ausschließlich davon ab, aus welchen Öffnungen tatsächlich beim Betrieb des Bügeleisens Dampf austrete. Diese Frage habe mit gewerblichen Schutzrechten nichts zu tun, um kennzeichnungsrechtliche Fragen sei es vorliegend ebenfalls nicht gegangen.

Die Antragsgegnerin tritt der Stellungnahme der Antragstellerin u.a. durch Schriftsatz vom 21.5.2007 entgegen und ist der Auffassung, dass es um die Beantwortung einer technischen Vorfrage, aus welchen Öffnungen beim Betrieb des Bügeleisens Dampf austrete, gegangen sei und diese Frage nicht durch Augenschein habe beantwortet werden können. Dies belege insb. die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin (Anlage Ast EV 7 und 8 nebst technischen Skizzen), die sich im Nachhinein als falsch herausgestellt habe. Zur Widerlegung der Behauptung der Antragstellerin habe es einer zerstörungsfreien, umfassenden Analyse des Aufbaus der Bügel-eisensohle, der diversen Funktionsweisen des Dampfbügeleisens sowie des entsprechenden Dampfflusses bedurft. Dementsprechend seien ausnahmsweise auch die Kosten des mitwirkenden Patentanwalts in Wettbewerbssachen zu ersetzen (OLG Jena, Beschl. v. 12.3.2002 - 2 W 45/02).

Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO statthaft, gem. § 569 Abs. 1, 3 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwaltes sind im vorliegenden Fall erstattungsfähig.

Zwar sind auch bei Streitigkeiten a...

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