Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 03.03.1992; Aktenzeichen 318 T 239/91)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer vom 3. März 1992 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die ihm im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Er trägt auch die Gerichtskosten.

Der Geschäftswert des dritten Rechtszuges wird auf 81.855,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 45 WEG, 27 FGG zulässig. Durch die Veräußerung des Wohnungseigentums durch den Antragsgegner und seinem Auszug aus der Wohnanlage ist die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache nicht eingetreten. Denn die Veräußerung des Wohnungseigentums während eines anhängigen Verfahrens läßt die Beteiligtenstellung des Veräußerers nicht entfallen; in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO führt der Veräußerer in diesem Fall das Verfahren fort (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 44 Rn. 13; § 43 Rn. 70). Der Antragsgegner hat auch weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung dieses Verfahrens, da bei einem Obsiegen des Antragstellers ihn, jedoch nicht den Erwerber, letztlich die Kosten einer Neuanpflanzung träfen.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist jedoch nicht begründet

Der Antragsteller will mit seiner weiteren Beschwerde erreichen, daß der Antragsgegner verpflichtet wird, auf der ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche anstelle der nach seiner Behauptung gefällten Bäume (ohne Berücksichtigung der inzwischen vom Antragsgegner angepflanzten Flieder-, Hartriegel-, Vogelbeer-, Goldregen-, Felsenbirne-, Johannisbeer-, Duftschneeball-, Bambus- und Rhododendronsträucher) 14 serbische Fichten und 1 Nadelbaum mit einer Höhe von 6–7 m in der Mitte des Grundstücks zu pflanzen.

Das Landgericht hat den Beschluß des Amtsgerichts bestätigt, das diesen Antrag aus §§ 22 Abs. 1, 14 WEG in Verbindung mit § 1004 BGB zurückgewiesen hat. Dabei hat es dahingestellt sein lassen, ob der Wiederherstellungsanspruch des Antragstellers schon deshalb scheitert, weil nach Behauptung des Antragsgegners die gefällten Bäume erkrankt oder kahl gewesen seien und deshalb die Fällaktion als Instandhaltung des Gartens zu bewerten sei, die der Antragsteller gemäß §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG zu dulden habe. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Umgestaltung des Gartens eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG darstellt, jedoch vom Antragsteller zu dulden war, weil dieser durch die Veränderung nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt worden ist.

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Gemäß § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen, und soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Im vorliegenden Fall ist durch § 7 der Teilungserklärung nebst Miteigentumsordnung, die die Wirkung einer Vereinbarung hat (§§ 8 Abs. 2, 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG), der Gebrauch des Gartens geregelt worden (§ 15 Abs. 1 WEG). Die Gemeinschaftsordnung unterliegt wie alle Grundbucheintragungen der selbständigen Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGHZ 37, 147, 148 ff; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 10 Rn. 53). Dabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (BGHZ 88, 302, 306).

Der Senat gelangt unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu folgendem Ergebnis:

Den Beteiligten ist die im Lageplan jeweils rot oder blau umrandete Gartenfläche zur Sondernutzung überlassen worden; diese Gartenflächen sind wie folgt gekennzeichnet: „Rasen und Randbepflanzung”. Die Beteiligten haben die ihnen zur Sondernutzung überlassenen Grundstücksflächen ordnungsgemäß instand zu halten und instand zu setzen, und zwar auf eigene Kosten.

Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts bedeutet zunächst allgemein, daß den Berechtigten die betroffene Fläche unter Ausschluß der übrigen Wohnungseigentümer zur alleinigen Nutzung zustehen soll. Dabei soll der begünstigte Sondernutzungsberechtigte in seinem Nutzungsrecht weitgehend einem Sondereigentümer gleichgestellt werden, mit der Einschränkung, daß die vom Sondernutzungsrecht betroffene Fläche gemeinschaftliches Eigentum bleibt. Hier kommt noch die Besonderheit hinzu, daß die gesamte Gartenfläche vollständig aufgeteilt worden ist zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner und dadurch zwischen ihnen hinsichtlich der Gartenbenutzung und Bepflanzung eine Interessenlage entstanden ist, die sich mehr der von Grundstücksnachbarn annähert als der von Wohnungseigentümern in einer großen Wohnungsanlage (vgl. BayObLG, Rpfl. 1982, 219, 220). Da das Sondernutzungsrecht im vorliegenden Fall an einem Teil des Gartens best...

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