Verfahrensgang

AG Hamburg-Altona (Beschluss vom 08.07.2014; Aktenzeichen 353 F 183/13)

 

Tenor

1) Auf die Beschwerde vom 8.8.2014 wird der Beschluss des AG Hamburg-Altona vom 8.7.2014 dahingehend abgeändert, dass der Umgang wie folgt geregelt wird:

Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind L. in den ungeraden Kalenderwochen in der Zeit von Montag nach Schulschluss (bzw. 14.00 sofern keine Schule ist) bis zum Schulbeginn (bzw. bis 14.00 sofern keine Schule ist) am Montag der Folgewoche Umgang zu haben.

Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind T. in den ersten ungeraden Kalenderwochen in der Zeit von Montag nach Schulschluss (bzw. 14.00 sofern keine Schule ist) bis zum Schulbeginn (bzw. bis 14.00 sofern keine Schule ist) am Montag der Folgewoche Umgang zu haben. In der drauffolgenden ungeraden Kalenderwoche ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind T. in der Zeit von Freitag nach Schulschluss (bzw. 14.00 sofern keine Schule ist) bis zum Schulbeginn (bzw. bis 14.00 sofern keine Schule ist) am Montag der Folgewoche Umgang zu haben. Diese Regelung gilt fortlaufend jeweils im Wechsel und beginnt mit dem 4.1.2016.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kindesvater und die Kindesmutter je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3) Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro 5000 festgesetzt.

4) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Kindesvater) und die Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Kindesmutter) streiten sich in einem Parallelverfahren um das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder L. und T. L. und im vorliegenden Verfahren um ein Umgangsrecht des Kindesvaters.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den angefochtenen Beschluss vom 8.7.2014 verwiesen. Ergänzend gilt nach dem schriftsätzlichen Vorbringen und der Anhörung durch den Einzelrichter Folgendes:

Bis zu dem Erlass des Beschlusses des AG Hamburg-Altona 353 F 204/13 vom 08.07.2014 übten die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus und die Kinder lebten zuletzt im Wechsel bei der Mutter und beim Vater. Seitdem steht der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine zu und die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Es findet alle 14 Tage ein Kontakt mit dem Kindesvater über ein verlängertes Wochenende statt.

Die Kindesmutter ist von Beruf Physiotherapeutin und Osteopathin und betreibt als solche eine Praxis. Der Kindesvater gibt Rollenspielkurse an einer Ganztagsschule und arbeitet gelegentlich als Schreiner oder fertigt Übersetzungen ins Englische.

L. L. besucht mittlerweile die siebte Klasse des Gymnasiums ..., das mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ca. eine halbe Stunde entfernt von den jeweiligen Wohnorten der Eltern liegt. Er erzielt gute schulische Leistungen.

T. L. besucht die zweite Klasse der Grundschule ... Der Schulweg beträgt ca. 40 Minuten von dem Wohnort des Vaters aus.

Die Kindeseltern erklärten sich einverstanden mit Hilfe eines Therapeuten an ihrer Kommunikationsfähigkeit zu arbeiten. Außerdem besucht die Kindesmutter mit den Kindern einen Familientherapeuten. L. besucht seit dem 1.9.2015 eine Gruppe für Kinder getrenntlebender Eltern.

Das AG beschloss am 08.07.2014 im Parallelverfahren nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Anhörung der Kinder L. und T., der Kindeseltern, der Vereinigung Pestalozzi sowie des Verfahrensbeistandes und durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Psych. B. mit Beweisbeschluss vom 30.12.2013 zu der Frage, ob es insbesondere unter Berücksichtigung der Erziehungsfähigkeiten und der Bindungstoleranz der Eltern dem Kindeswohl am besten entspreche, künftig den Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter oder dem Kindesvater zu haben, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder L. L., geboren am 31.03.2003, und T. L., geboren am 20.10.2007, der Kindesmutter zu übertragen und deren Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts im Übrigen zurückzuweisen. Der Antrag des Kindesvaters wurde zurückgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren regelte es das Umgangsrecht des Kindesvaters dahingehend, dass dieser berechtigt ist, in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag bis Montag Umgang mit seinen Kindern zu haben. Trotz des Beschwerdeverfahrens wurde die gerichtliche Regelung von den Beteiligten tatsächlich praktiziert.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Umgangsregelung würde den Bedürfnissen der Kinder sowie die Kindeseltern gerecht, soweit dies möglich sei. Die Kinder sollten nicht durch zu viele Wechsel belastet werden.

Gegen diesen, dem Kindesvater am 8.7.2014 zugestellten, Beschluss hat dieser am 08.08.2014 Beschwerde eingelegt. Der Kindesvater macht mit seiner Beschwerde geltend, der angegriffene Beschluss greife in unvertretbarer Weise in sein Erziehungsrecht ein und entspreche nicht dem Wohl der Kinder...

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