Normenkette

ZPO § 42 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 319 O 91/97)

 

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richter Dr. D., Kü. und Dr. Kn. wird als unbegründet zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Richter haben durch ihre bisherige rechtliche Beurteilung des Falles keinen Grund gegeben, der Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigen könnte.

Insoweit stützt sich der Kläger darauf, dass sie die der Klage zugrunde liegende Zession als gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßend und damit nach § 134 BGB nichtig behandelt haben.

1. Diese Beurteilung ist zwar durch das BVerfG als unzutreffend bezeichnet worden, entspricht aber der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Damit kann sie jedenfalls nicht als völlig verfehlt bezeichnet werden.

2. Es ist auch nicht als parteiisch zu beanstanden, dass die Richter diesen Gesichtspunkt von sich aus in den Prozess eingeführt haben. Ein Verstoß gegen § 134 BGB ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Hinreichenden Anlass für den Gedanken an das Rechtsberatungsgesetz bot die Akte.

3. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Richter bei ihrer weiteren Behandlung des Falles die Vorgaben des BVerfG beachten werden.

II. Soweit der Kläger die Ablehnung des Richters R. zusätzlich darauf stützt, dass dieser im Vorstand der Gesellschaft Hamburger Juristen mit Rechtsanwalt A. zusammenarbeitet, dessen Kanzlei in einen Parallelprozess involviert ist, ist das Gesuch ebenfalls nicht begründet.

Die Gesellschaft Hamburger Juristen besteht seit mehr als hundert Jahren. Sie hat frühzeitig die ständige Aufgabe juristischer Fortbildung erkannt und sieht diese zutreffend als eine gemeinsame Aufgabe von Richtern und Anwälten. In der Tat ist die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet für beide Seiten förderlich. Sie weckt das Verständnis füreinander und öffnet den lehrreichen Blick darauf, wie ein Anwalt bzw. ein Richter etwa wahrnimmt.

Dann muss es aber auch eine gemeinsame Aufgabe sein, die organisatorischen Probleme zu bewältigen, die Fortbildungsveranstaltungen mit sich bringen; eine Organisation nur durch Richter oder nur durch Anwälte müsste Defizite gewärtigen. Hier Aufgaben zu übernehmen – Richter R. als Vorsitzender, Rechtsanwalt A. als Schriftführer –, gehört zu jener Vielzahl von Ämtern, die Richter und Anwälte zusammenführen; erinnert sei an die Mischbesetzung der Anwaltsgerichtshöfe, die gemeinsame Abnahme von juristischen Staatsprüfungen, die Zusammensetzung der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages. Hier ist stets damit zu rechnen, dass man in einem konkreten Prozess wieder aufeinander trifft. Zu Recht ist dies nie als befremdlich betrachtet worden.

Peters Dittmann Kramer

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105797

OLGR-BHS 2003, 239

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