Tenor

  • 1.

    Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

  • 2.

    Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Beschwerdegegner insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten, nachdem der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat, über die Kosten und Auslagen des Verfahrens.

Der Antragsteller/Beschwerdegegner, türkischer Staatsangehöriger, wurde wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils trat er die Strafe zunächst nicht an, so dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde. In Kenntnis dieses Umstandes kehrte er am 02.12.04 aus seinem Heimatland zurück und stellte sich der Strafvollstreckung. Er wurde am selben Tag in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg (UHA) aufgenommen, wo er bis zu seiner Verlegung in die JVA Fuhlsbüttel im Mai 2005 verblieb. Er verbüßte dort die Haft unter den Bedingungen eines Untersuchungsgefangenen, war täglich 23 Stunden unter Verschluss, konnte nur alle zwei Wochen für 30 Minuten Besuch empfangen, hatte keine Telefonerlaubnis und nicht die Möglichkeit, Freizeit gemeinsam mit anderen Gefangenen zu verbringen. Ein Vollzugsplan wurde in dieser Zeit nicht erstellt, ein Behandlungsvollzug entsprechend den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes fand dort nicht statt.

Am 10.01.05 beantragte der Strafgefangene, ihn in eine Strafvollzugsanstalt zu verlegen. Am 24.01.05 teilte ihm die Untersuchungshaftanstalt mit, sie habe Verständnis für diesen Wunsch, den auch weitere ca. 200 Strafgefangene in der UHA hätten, jedoch seien die Strafanstalten voll belegt und eine Entspannung der Situation könne nicht verbindlich vorhergesagt werden. Ein weiteres Gesuch des Antragstellers vom 16.02.05 blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Am 03.03.05 beantragte der Strafgefangene u.a.,

die UHA im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn in eine nach dem Vollstreckungsplan vorgesehene Justizvollzugsanstalt zu verlegen,

hilfsweise

den Strafvollzug in der UHA entsprechend dem in der JVA Fuhlsbüttel zu gestalten.

Die UHA beantragte,

den Antrag zurückzuweisen,

weil die JVA Fuhlsbüttel, die für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zuständig sei, über keine freien Haftplätze verfüge; zu einer Umgestaltung des Vollzugs sei sie nicht bzw. nur eingeschränkt in der Lage.

Die JVA Fuhlsbüttel, die die Strafvollstreckungskammer am Verfahren beteiligte, trug vor, sie sei für die Aufnahme des Antragstellers zuständig, nehme auch laufend Strafgefangene aus der UHA auf, verfüge aber nicht über weitere freie Haftplätze; vier freie Haftplätze seien für Selbststeller reserviert. In einer damals 80 Personen umfassenden Liste von Strafgefangenen, die aus der UHA verlegt werden sollen, stehe der Antragsteller auf Position 27 und könne daher in einigen Wochen mit seiner Verlegung rechnen.

Die Beschwerdeführerin - Aufsichtsbehörde der beteiligten Vollzugsanstalten - , die die Strafvollstreckungskammer ebenfalls am Verfahren beteiligte, teilte am 04.04.05 mit, sie habe die Aufnahmekriterien für die JVA Billwerder erweitert, so dass in Kürze dort Gefangene aufgenommen werden können, die aus Platzgründen nicht in die JVA Fuhlsbüttel verlegt werden können; davon werde auch der Antragsteller betroffen sein. Zu einer Verlegung des Strafgefangenen in die JVA Billwerder kam es in der Folgezeit gleichwohl nicht.

Mit Beschluss vom 02.05.05 verpflichtete die Strafvollstreckungskammer im Wege der einstweiligen Anordnung,

  • 1.

    die UHA, den Antragsteller binnen einer Woche in eine Justizvollzugsanstalt zu verlegen,

  • 2.

    die JVA Fuhlsbüttel, den Antragsteller aufzunehmen, wenn er dorthin verlegt wird und traf

  • 3.

    Anordnungen über die Ausgestaltung des Strafvollzuges in der UHA, falls der Antragsteller nicht binnen einer Woche verlegt werden sollte.

Die Beschwerdeführerin legte gegen den ihr am 06.05.05 zugestellten Beschluss am 11.05.05 Rechtsbeschwerde ein und beantragte

  • 1.

    den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

  • 2.

    die Anträge des Antragsteller zurückzuweisen und

  • 3.

    die Außervollzugsetzung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens anzuordnen.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Rechtsbeschwerde sei zulässig, weil mit der angeordneten Verlegung in der Hauptsache entschieden worden sei. Die Vollstreckung der Strafhaft in der UHA sei rechtmäßig, weil sie aus zwingenden Gründen geboten sei. Die JVA Fuhlsbüttel sei ausgelastet, die wenigen noch freien Plätze seien für andere Zwecke reserviert. Die JVA Billwerder werde erst in Kürze in größerem Umfang für Insassen mit längeren Freiheitsstrafen zur Verfügung stehen. Bei dieser Sachlage bestehe ein dringendes Bedürfnis, Strafgefangene, die für den offenen Vollzug nicht in Betracht kommen, für eine Übergangszeit in der UHA einsitzen zu lassen, weil nur die UHA die erforderlichen Sicherheitsstandards gewährleiste. Dies sei auch in der Vergangenheit bei fehlenden Kapazitäten im ge...

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